TE Vwgh Erkenntnis 1975/2/24 1416/74

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Veröffentlicht am 24.02.1975
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §26 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte: 0281/73 E 21. September 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich über die Beschwerde der CH in X, vertreten durch Dr. Heinz Glatz, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 5-9/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1974, Zl. 56.785-I/1/74, betreffend Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten in der Höhe von S 65.796,-- für den Einsatz von 3075 kg Ölbindemittel keine Folge gegeben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.542,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1973, Zl. 281/73, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Dezember 1972, mit welchem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26. Juni 1972 über die gegen die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin, Alleinkonzessionärin und Mehrheitseigentümerin des Hotels A in X gemäß §§ 31 und 137 WRG 1959 verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 10 Tagen) bestätigt worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde damit angelastet, dass sie die Ölfeuerungsanlage des genannten Hotels nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben habe bzw. betreiben habe lassen, sodass am 23. September 1971 beim Umpumpen von Heizöl aus dem Lagertank in den Tagesbehälter überlaufendes Öl über das städtische Kanalnetz in die Großache gelangt sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem bezeichneten Erkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Mehrheitseigentümerin und Geschäftsführerin des gegenständlichen Hotelbetriebes eine Person darstelle, der die Einwirkungen dieser Anlage auf ein Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 WRG 1959 zuzurechnen seien. Es wäre Pflicht der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Mehrheitseigentümerin gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass alle technischen Einrichtungen, zu denen zweifellos auch die Heizanlage gehöre, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstellt und betrieben würden. Damit hätte aber die Beschwerdeführerin auch die Aufgabe gehabt, die Vorschriften des Bescheides der Stadt Kitzbühel vom 30. Mai 1968 zu beachten, in welchem die Betriebsbedingungen für die Ölfeuerungsanlage und den Öllagerraum enthalten seien. Wäre den dort enthaltenen Vorschriften Rechnung getragen worden, hätte es eindeutig nicht zur Wasserverschmutzung kommen können, da bereits in diesem und in dem nach der Überprüfung der Ölfeuerungsanlage von der Stadt Kitzbühel am 25. November 1968 erteilten und nicht befolgten Auftrag zur Mängelbehebung angeordnet worden sei, den Wasserabfluss im Heizraum entweder dicht zu verschließen (d. i. zu vermauern) oder mit einer Heizölsperre zu versehen. Damit erscheine aber die Feststellung der belangten Behörde, dass die gegenständliche Heizanlage von der Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt hergestellt, instandgehalten und betrieben worden sei, durch die Umstände des Falles gedeckt. Wenn die Beschwerde hiezu behaupte, wesentliche Unfallsursache sei die für niemanden voraussehbare Unsinnstat des Hausdieners H gewesen, so sei dem zu entgegnen, dass mit einem solchen Versagen eines Bediensteten bei der Bedienung einer Pumpe gerechnet werden müsse und gerade deshalb in den einschlägigen - Bewilligungsbescheiden Maßnahmen dagegen angeordnet würden, dass ausfließendes Öl in fließendes Gewässer oder in das Grundwasser gelange.

Mit dem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. September 1972 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 der Ersatz der durch den Ölunfall verursachten Kosten in der Höhe von S 65.796,-- für den Einsatz von 3075 kg Ölbindemittel und von S 22.576,50 für den Einsatz der Feuerwehren vorgeschrieben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass, weil das Heizöl bei Benachrichtigung der Wasserrechtsbehörde bereits in der Kitzbüheler Ache bzw. in der Großache sich befunden habe und daher eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten gewesen sei, die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich durchführen habe lassen. Der Ersatz der Kosten für derartige Maßnahmen treffe den Verpflichteten. Verpflichteter sei nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 der Eigentümer der Anlage, der eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, wobei dieser im Sinne des § 1297 ABGB zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebetenen Sorgfaltspflicht seine Anlagen so zu betreiben habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Die Kostenpflicht treffe demnach die Beschwerdeführerin.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass das Ausmaß des ausfließenden Öles von der Behörde nicht festgestellt worden sei. Eine von der Gendarmerie erhobene Höchstmenge von 40 l hätte einen so geringen Grad der Verschmutzung zur Folge gehabt, dass eine Chemikalienmenge, wie sie im angefochtenen Bescheid verrechnet worden sei, überhaupt nicht zum Einsatz hätte kommen müssen. Jeder Sachverständige müsste diesen Chemikalieneinsatz auf eine Ölmenge von 2000 und mehr Liter zurückführen und erst dann als gerechtfertigt ansehen.

Nach der zu den Berufungsausführungen eingeholten gutächtlichen Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Landesbaudirektion Innsbruck vom 4. September 1973 sei eine genaue Ermittlung der Zeitdauer des Ölaustrittes aus dem Tagesbehälter gegenständlich unmöglich. Der Bezirksfeuerwehrkommandant NN, zur Zeit des Ölunfalles Stadtkommandant der Feuerwehr Kitzbühel, habe nach erfolgter Meldung durch Bewohner der Siedlung "XY" eine massive Ölverschmutzung des Flusses festgestellt. Das Heizöl habe auf der Wasseroberfläche keine dünnen Schlieren gebildet, es habe vielmehr mit einer entsprechenden Schichtdecke fast die ganze Breite des Flusses eingenommen, was an der dunkelbraunen Färbung des Heizöles relativ leicht feststellbar gewesen sei. Eine solche massive Verschmutzung könne nach seinen Angaben unmöglich von dem Einbringen von nur 40 bis 50 l Heizöl herrühren. Die Ölverschmutzung auf der Ache habe sich auf eine Länge von 2 km erstreckt, die mit der Fließgeschwindigkeit der Ache flussabwärts getrieben worden sei. Aus diesem Grund sei es notwendig gewesen, dass die Feuerwehren auf der Flussstrecke von St. Johann bis Kirchdorf von mehreren Brücken Ölbindemittel auf die Öloberfläche aufgebracht hätten. Die Ölunfallbekämpfung auf einem relativ schnell fließenden Fluss, wie der Kitzbüheler Ache, unterscheide sich wesentlich von der Bekämpfung auf einem langsam fließenden oder stehenden Gewässer. Hier sei es möglich, das Öl durch entsprechende Sperren einzuschlängeln oder einzukreisen, um dann den größten Teil abzupumpen und den Rest mit Ölbindemittel zu binden. Beim gegenständlichen Unfall sei nur die Möglichkeit geblieben, das Heizöl durch gezieltes Aufbringen von Bindemittel zu binden. Selbst nach Kössen seien Bindemittel transportiert worden, doch sei dort ein Einsatz nicht mehr notwendig gewesen, da das Öl schon gebunden gewesen sei. Der Einsatz der Feuerwehren sei vom Bezirksfeuerwehrinspektor E geleitet worden, der ohne Zweifel genügend Erfahrungen aufweise, um eine Ölunfallbekämpfung nach bestem Wissen und Gewissen durchführen zu können. In der Berufung werde behauptet, die eingesetzte Ölbindemittelmenge hätte für die Bekämpfung eines Ölunfalles mit 2000 l Heizöl ausgereicht. Dies könnte für die Bekämpfung eines Unfalles auf einem See zutreffen, niemals jedoch für die Kitzbüheler Ache. Hier könne nicht von der Idealvorstellung ausgegangen werden, dass 1 kg Ölbindemittel ca. 3 bis 4 kg Heizöl abzubinden vermöchten. Ein gezieltes Aufbringen von Bindemitteln auf das schwimmende Heizöl sei in einem Fluss sehr schwierig, ebenso würde die Abbindung durch die hohe Fließgeschwindigkeit beträchtlich erschwert. Außerdem sei mit Sicherheit anzunehmen, dass vom Hotel A mehr als 40 l Heizöl in den Kanal und somit in die Ache gelangt seien.

In ihrer Äußerung vom 18. Oktober 1973 führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, die Menge von 3075 kg Bindemittel widerspreche jeder sachkundigen Erfahrung. Wenn 1 kg Ölbindemittel auch nur 4 kg Heizöl bänden, so wären nach dem Verbrauch von 3075 kg Ölbindemittel züzüglich 5 Säcken Ölbindern von insgesamt 125 kg, sohin 3200 kg, 12.800 kg Öl gebunden worden. Diese Rechnung gehe nach einfachen mathematischen Grundsätzen nicht auf, und das Gutachten des Sachverständigen widerspreche in diesen Punkten den Denkgesetzen.

Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Dezember 1973 wurden sodann die Vorschreibung der Kosten für den Einsatz von 3075 kg Ölbindemittel im Betrage von S 65.796,-- bestätigt, hingegen die Vorschreibung des Kostenersatzes für die eingesetzten Feuerwehren durch Ausscheidung eines Betrages von S 683,-- auf S 21.893,50 herabgesetzt. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin und das zitierte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen u.a. aus, der Kausalzusammenhang zwischen dem Ölaustritt im Hotel A und den dadurch ausgelösten Ölalarm an der Kitzbüheler Ache bzw. dem Einsatz der Feuerwehren und der Ölbindemittel sei gegeben. Die Schadensbehebung habe die im Bescheid vorgesehenen Kosten erfordert. Diese seien nur insofern zu korrigieren, als eine Rechnung in der Höhe von S 683,-- nicht vergütet werden könne. Dass die Einsatzkosten zu hoch ausgefallen seien, könne damit entkräftet werden, dass von bayrischen Dienststellen anlässlich des Ölunfalles vom 23. September 1971 zum Schutz des Chiemsees noch zusätzliche erhebliche Aufwendungen getroffen worden seien. Eine weitere Vernehmung von Zeugen und sachkundigen Zeugen, die Beibringung des Konzessionsaktes und ergänzende hydrographische Erhebungen seien nicht erforderlich gewesen, weil der vorliegende Sachverhalt genügend geklärt sei und weil bezüglich des Einsatzes von Ölbindemitteln und Feuerwehren in der nachträglich erstatteten Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen keine Fehleinschätzung erblickt werden könne.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, der Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1973, wenn auch nicht die Begründung, sei nach der allgemeinen Rechtsprechung für die Verwaltungsbehörden bindend, sodass über den Grund des Anspruches an sich, der ohnehin tatsachenmäßig durch das Geständnis der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen sei, nichts mehr vorgebracht werden könne. Ungeachtet dessen bestehe aber eine Bindung über das Ausmaß des Schadens nicht. Es bestehe ein untrennbarer Zwiespalt und eine übermächtige Lücke zwischen 40 und 12.800 l ausgeflossenen Öl.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Mai 1974 ein, in welcher u. a. ausgeführt wurde:

     "Bei der Heizölförderpumpe handelt es sich um ein Fabrikat

der Fa. OK, Maschinenbau. Die Pumpenleistung beträgt nach Angabe

der Lieferfirma 25 - 30 l/min. Beim damaligen Ölunfall ist von den

Feuerwehren das Ölbindemittel 'Ekoperl 66' der Fa. P, verwendet

worden. Die Fa. P wurde daher gebeten, zu dem hohen

Ölbindemittelverbrauch eine Stellungnahme abzugeben. Das

Antwortschreiben der Firma P liegt in Ablichtung bei. Dazu wird

bemerkt, dass die Einsatzfeuerwehren im Herbst 1971 wohl mit

Ölbindemittel ausgerüstet waren, nicht jedoch mit zusätzlichen

Geräten zur Aufbringung des Bindemittels wie Robis-Rohren oder

Trichter. Ebenso waren zum damaligen Zeitraum noch keine wirksamen

Sperren bzw. Ölauffangnetze verfügbar. Die Feuerwehren waren also

gezwungen, das Ölbindemittel mittels Schaufeln von Brücken aus auf

die Gewässeroberfläche aufzubringen. Zum Schreiben der Fa. P wird

noch festgestellt, dass beim Aufsaugvermögen die Werte für Heizöl -

extra leicht - angegeben sind. Beim Ölunfall auf der Kitzbüheler

Ache handelte es sich um Heizöl - mittel, das wesentlich schwerer

zu binden ist und von vornherein eine höhere Ölbindemittelmenge

bedingt .... Die Frage der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit des

Einsatzes von 3.075 kg Bindemittel lässt sich nur beantworten,

wenn von den damals festgestellten Gegebenheiten und Umständen

ausgegangen wird... Die Einbringung des Bindemittels müsste

notgedrungen mittels Schaufeln von Brücken aus erfolgen, da in Tirol damals noch keine anderen Geräte zur Verfügung standen. Wohl wurden in Kirchdorf eine provisorische Linzersperre und in Erpfendorf eine Schlauchsperre errichtet, doch gab es keine geeigneten Absauggeräte. Die Feuerwehren haben nach bestem Wissen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles erforderliche getan, um der massiven Ölverunreinigung Herr zu werden. Eine wirksamere Möglichkeit zur Aufbringung des Bindemittels auf die Gewässeroberfläche war nicht vorhanden, sodass der Einsatz von 3.075 kg Ölbindemittel notwendig und erforderlich war. Für die Feuerwehren war es unerheblich, wie viel Liter Heizöl diese Verschmutzung verursacht haben, sie hatten die Bekämpfung durchzuführen. Das Öl wäre ohne den Einsatz der Feuerwehren nach Bayern gelangt, wo die dortigen Dienststellen sicher alles unternommen hätten, um eine Verunreinigung des Chiemsees zu vermeiden. Dies hätte ohne Zweifel wesentlich höhere Kosten verursacht."

Das im Gutachten erwähnte Schreiben der Firma P lautet:

"Das in Laborversuchen festgestellte Aufsaugvermögen von Ekoperl 66 liegt bei 550 ccm/ltr. für Heizöl-EL. Bei praktischen Einsätzen auf Gewässern darf man jedoch nur von einem Wert von etwa 300 bis 350 ccm/ltr. ausgehen. Das bedeutet, dass man etwa 3 bis höchstens 4-mal so viel Ekoperl 66 benötigt als Öl ausgelaufen ist. Es ist uns deshalb unverständlich, dass bei einem Einsatz auf der Kitzbüheler Ache ca. 3000 kg!! = ca. 20,-- cbm Ekoperl 66 eingesetzt wurden, um eine Öllache von einigen 100 lt. zu binden. Wir wissen nicht, auf welche Weise der Einsatz stattgefunden hat. Die Vermutung liegt jedoch nahe, dass durch eine falsche Handhabung eine große Menge des Ekoperl überhaupt nicht mit dem Öl in Berührung gekommen ist. Die Bemerkung von Herrn S über die Einbringung von Bindemitteln mittels Schaufeln von Brücken aus bekräftigt unsere Vermutung. Das A und O bei einem solchen Einsatz ist, dass das Ekoperl auch mit dem Öl in Kontakt gebracht wird. Wenn bei einem fließenden Gewässer der Einsatz nur von einer höhergelegenen Brücke aus möglich ist, empfiehlt es sich, das Ekoperl mit einem Robis-Rohr auszustreuen. Man kann damit bachaufwärts eine größere Fläche gleichmäßig bedecken, außerdem wird bei zähflüssigen Ölen die Aufsaugwirkung durch das harte Auftreffen des Ekoperl mit Hilfe des Wasserstrahls begünstigt. Zur Vermeidung von Streuverlusten beim Einsatz von einer Brücke aus, haben sich auch Trichter als praktisch erwiesen, an deren Öffnung sich unten ein Luftschlauch von etwa 30 - 40 cm Durchmesser befindet, der kurz über der Wasseroberfläche endet. Die Ekoperl-Säcke werden einfach in den Trichter geschüttet, und das Ekoperl mit Hilfe des Schlauches gleichmäßig auf der ganzen Bachbreite verteilt. Wichtig ist jedoch in allen Fällen, dass das aufgebrachte Ekoperl auf dem fließenden Wasser aufgehalten wird. Für diesen Zweck haben sich auf schnellfließenden Gewässern Sperren aus so genannten Ölauffangnetzen, von denen mehrere im Abstand von etwa 10 m hintereinander ausgelegt werden, bewährt. Ein Foto, auf denen unsere Ölauffangnetze im Einsatz gezeigt werden, fügen wir bei. Ebenso die Kopie eines Rundschreibens des Bayerischen Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz, in dem bereits 1966 auf die Vorteile solcher Netze hingewiesen wurde."

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1974 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:

"Nachdem nach Einschaltung der Ölpumpen, deren Förderfähigkeit 25 bis 30 l/min beträgt, und nach Verlassen der Anlage durch den Hausdiener von der Tochter der Berufungswerberin ein Ölaustritt bemerkt worden war, wurde der Pumpvorgang nach Verständigung des Hausdieners von diesem abgestellt. Der Zeitraum des Überlaufes ist nicht feststellbar. Obschon, wie die Berufungswerberin behauptet, der Ölaustritt bald von den Hausleuten festgestellt wurde, sind keine Gegenmaßnahmen von ihr gegen die Gewässerverunreinigung getroffen worden. Die nach der Anzeige von Anrainern von der Bezirkshauptmannschaft verfügten Maßnahmen gegen die Gewässerverunreinigung erfolgten daher im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu Recht. Die tatsächlich in die Ache ausgeflossene Ölmenge lässt sich mangels eindeutiger Feststellung des Zeitraumes des Überfließens nicht feststellen. Hingegen hat sich auf Grund der Gendarmerieerhebungen gemeinsam mit Angestellten des Bauamtes Kitzbühel ergeben, dass als einzige Schadensquelle der Gewässerverunreinigung am 23. September 1971 das Hotel A in Betracht kommt. Die Berufungsbehauptung, dass eine Ölverschmutzung von nur 200 m ermittelt worden sei, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass die Ölverschmutzung auf der Ache 2 km betragen hat, die flussabwärts getrieben wurde. Die vermeintlich übermächtige Lücke zwischen ausgeflossenem Öl und aufgewendeten Ölbindemittel erscheint bei näherer Betrachtung ebenfalls nicht gegeben. Denn das von der Beschwerdeführerin angegebene Ölbindevermögen von 1 kg Bindemittel für 4 l Heizöl ist das in Laborversuchen festgestellte Aufsaugevermögen des Ekoperl und gilt für Heizöl leicht, nicht aber für das weit schwerer zu bindende Heizölmittel, das bei der Berufungswerberin in Verwendung steht. Berücksichtigt man die Tatsache einer 2 km langen Ölverschmutzung von Heizölmittel auf einem relativ rasch fließenden Gewässer (nicht Labor oder See), die einen wesentlich vermehrten Einsatz von Bindemittel zur Bindung des Öles erforderlich macht, so kann von einer unüberbrückbaren Divergenz zwischen ausgeflossenem Öl und Bindemittel nicht mehr gesprochen werden. Die Feuerwehren haben das Ölbindemittel mit den ihnen zur Verfügung stehenden Gerätschaften aufgebracht und nach bestem Wissen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles erforderliche getan, um der massiven Ölverunreinigung Herr zu werden.

Dass beim Einsatz der Feuerwehren, die bekanntlich für solche Katastropheneinsätze eingerichtet sind und Erfahrung besitzen, unsachlich vorgegangen worden ist und dass das von ihnen eingesetzte Bindemittel im gegebenen Ausmaß zur Schadensbehebung nicht erforderlich war, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin ist nämlich gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 schuldig, den notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen, wenngleich die Bemühungen ohne Verschulden fruchtlos geblieben sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Kostenrückersatz der notwendig und zweckmäßig erachteten Aufwendungen, die die Beschwerdeführerin nach dem Gesetze selbst zur Vermeidung und Beseitigung einer Gewässerverunreinigung hätte treffen müssen .... Die Berufungswerberin ist daher gemäß § 31 A bs. 3 WRG 1959 zu Recht zur Tragung der bei der Bekämpfung der von ihr durch Ölaustritt verursachten Gewässerverunreinigung aufgelaufenen Kosten verhalten worden".

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1974 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zulassen.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Heizanlage nicht mit der gebotenen Sorgfalt hergestellt, instandgehalten und betrieben zu haben, sowie den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die im gegenständlichen Fall "Verpflichtete" nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 handelt, welcher die Verantwortung für die gesamte aus dem Hotel A ausgeflossene Ölmenge zuzurechnen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 1973, Zl. 281/73, festgestellt. Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichteten wäre aber überdies nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1972, Slg.N. F. Nr. 8269/A, nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Letzteres ist aber im gegenständlichen Fall auf Grund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens einwandfrei festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat dies in ihrer Berufung vom 30. Jänner 1974 selbst dadurch zugegeben, dass sie ausgeführt hat, über den Grund des Anspruches an sich könne nunmehr nichts mehr vorgebracht werden. Alle Ausführungen der Beschwerde, welche sich neuerlich mit ihrem Verschulden und ihrer Haftung für den Ersatz der Kosten beschäftigen, sind daher für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos. Die Heranziehung des § 26 Abs. 5 WRG 1959 über die Vermutung der Wasserverunreinigung und den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung erscheint in diesem Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - auf die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht und der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, bezieht.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Kostenersatzes hat die belangte Behörde richtig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 schuldig ist, den notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen. Im Verwaltungsverfahren konnte hiezu festgestellt werden, dass die Ölverschmutzung auf der Ache 2 km betragen hat; die tatsächlich in die Ache ausgeflossene Ölmenge konnte nicht festgestellt werden. Dass bei dieser Gewässerverunreinigung der getätigte Einsatz der Feuerwehren selbst zur Behebung des Schadens erforderlich und zweckmäßig gewesen ist, erscheint nicht zweifelhaft. Der Ersatz der Kosten für den Einsatz dieser Feuerwehren im Betrage von S 21.893,50 erscheint daher gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von 3075 kg Ölbindemittel im Betrage von S 65.796,-- konnte aber die Feststellung der belangten Behörde, dass die Feuerwehren das Ölbindemittel mit den ihnen zur Verfügung stehenden Gerätschaften aufgebracht und nach bestem Wissen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten - alles Erforderliche getan haben, um der massiven Ölverunreinigung Herr zu werden, deshalb nicht überzeugen, weil damit zwar die Notwendigkeit des Einsatzes von Ölbindemittel an sich, aber noch nicht die Zweckmäßigkeit des Aufwandes nachgewiesen erscheint und sich aus dem ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. Mai 1974 in Verbindung mit dem Schreiben der Firma P vom 2. Mai 1974 erhebliche Bedenken gegen die mengenmäßige Verwendung dieses Bindemittels durch die Feuerwehren ergeben. Der Beschwerdeführerin kann nur der Ersatz der bei technisch einwandfreier Verwendung dieses Mittels erforderlichen Menge angelastet werden.

In dieser Richtung hat aber die belangte Behörde keine weiteren Erhebungen über die zur Bekämpfung einer Ölverseuchung von 2 km Länge an der Ache nach den angeführten Gesichtspunkten sachlich gerechtfertigte und angemessene Menge des Ölbindemittels durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich damit teilweise als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten für den Ersatz von 3075 kg Ölbindemittel im Betrage von S 65.796,-- gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war. Im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an die Beschwerdeführerin stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 24. Februar 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001416.X00

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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