TE Vwgh Erkenntnis 1977/1/20 1389/76

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Veröffentlicht am 20.01.1977
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80000 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;
98/01 Wohnbauförderung;
98/03 Wohnbaufinanzierung;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG;
BauO Stmk 1968;
BauRallg impl;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG;
BWSG 1921;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8 letzter Satz;
ForstG 1975 §170 Abs8 Satz1;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
ForstG 1975 §8;
ForstG 1975 §82 Abs3;
ForstG 1975 §9;
LSGG idF 1971/358;
ROG Stmk 1974;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG;
VwRallg;
Wohnbauförderungs- und MietenG;
WohnsiedlungsG 1933;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer, den Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Wien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. März 1976, Zl. 19 H 377/2- 1976, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: H H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

H H, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beantragte am 8. Jänner 1976 bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, ihr für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. n/10 (Wald), KG. U, im Ausmaß von 997 m2 eine Rodungsbewilligung zu erteilen, die es ihr ermöglichen sollte, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.

Die Bezirkshauptmannschaft Liezen führte über diesen Antrag am 10. März 1976 eine mündliche Verhandlung durch, an der neben dem Vertreter der Mitbeteiligten der Bürgermeister der Gemeinde Hall, der Anrainer J E und der forsttechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Liezen teilnahmen. Der Anrainer H P war zwar zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die nach § 42 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen geladen worden, nahm aber an dieser nicht teil.

Aus dem Befund, den der forsttechnische Amtssachverständige seinem, bei dieser Verhandlung erstatteten Gutachten laut Niederschrift zu Grunde legte, ist zu entnehmen, dass sich das Grundstück Nr. n/10, KG. U, auf einem leicht nach Süden geneigten Hang, in rund 670 m Seehöhe, auf seichtgründigem, schottrigem Untergrund befindet und zur Zeit der mündlichen Verhandlung einen schütter bestockten Altholzbestand aufwies. Umgrenzt wird die zur Rodung beantragte Fläche im Norden und im Westen von einem ungleichaltrigen Mittel- und Altholzbestand, im Osten durch einen öffentlichen Weg mit der Grundstücksnummer n1, KG. U, und im Süden durch eine urgleichaltrige, lückige und schlecht wüchsige Fichten-Jungkultur. Das Grundstück befindet sich in keinem Quellschutzgebiet. Im Gutachten selbst führte der forsttechnische Amtssachverständige aus, dass, bedingt durch die Lage und das geringe Ausmaß der gegenständlichen Rodungsfläche, die angrenzenden Waldbestände nicht ungünstig beeinflusst würden und vom forsttechnischen Standpunkt aus gegen die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung zwecks Schaffung von Baugrund keinerlei Bedenken bestünden.

Nachdem auch der Anrainer J E sowie der Bürgermeister der Gemeinde Hall gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Einwände erhoben, gab die Bezirkshauptmannschaft Liezen mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. März 1976 dem Antrag der Mitbeteiligten gemäß §§ 17 bis 19 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440, statt und erteilte für das Grundstück Nr. n/10, KG. U, die Rodungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes. Zur Begründung des Bescheides wurden Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen wörtlich wiedergegeben sowie ausgeführt, dass weder seitens der Gemeinde Hall noch von anderer Seite bis Schluss der mündlichen Verhandlungen Einwendungen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung erhoben worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhobene und auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 170 Abs. 8 letzter Satz Forstgesetz 1975 gestützte Beschwerde, in welcher beantragt wird, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Zur Begründung der Beschwerde wird unter Hinweis auf das nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 grundsätzlich normierte allgemeine Rodungsverbot einleitend ausgeführt, dass nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. Das habe zur Folge, dass die zuständige Behörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen habe, ob öffentliche, für das Rodungsvorhaben sprechende Interessen geltend gemacht worden seien und ob solche tatsächlich bestünden. Treffe dies zu, dann habe die Forstbehörde diese Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald abzuwägen und die so gewonnene Entscheidung entsprechend zu begründen. Für die im gegenständlichen Fall erteilte Rodungsbewilligung seien aber weder im Rodungsantrag noch im Verlaufe des weiteren Verfahrens vom Antragsteller öffentliche Interessen geltend gemacht worden, die die Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 gerechtfertigt erscheinen ließen. Derartige Interessen dürften im gegenständlichen Fall auch nicht bestehen; eine Verwirklichung des offenbar im privaten Interesse gelegenen Bauvorhabens würde ein Musterbeispiel einer planlosen Waldzersiedelung darstellen; diese stehe nicht nur im krassen Gegensatz zu dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung, sondern auch zu dem einer auf die rationelle Gestaltung der Infrastruktur ausgerichteten örtlichen und überörtlichen Raumplanung sowie einer geordneten Landschaftsplanung.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 170 Abs. 8 Forstgesetz 1975 hat die Behörde einen Bescheid, mit dem gemäß § 19 Abs. 1 lit. b eine Rodung bewilligt wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden) behauptet wird. Das Recht, eine solche Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erheben, ist in Art. 131 B-VG geregelt, und zwar dergestalt, dass, abgesehen von der Beschwerde jeder physischen oder juristischen Person wegen Verletzung subjektiver Rechte (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 119 a Abs. 9), auch wegen objektiver Rechtsverletzung bestimmte, namentlich, im Bundesverfassungsgesetz genannte behördliche Organe ermächtigt wurden, Beschwerden zu erheben (Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3), bzw. - Art. 131 Abs. 2 B-VG - die Ermächtigung eingeräumt wurde, durch Bundes- oder Landesgesetz die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide und damit die Legitimation zur Erhebung solcher Beschwerden noch zu erweitern. Von diesem letztgenannten Recht hat der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Forstgesetzes 1975 Gebrauch gemacht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im § 170 Abs. 8 letzter Satz das Recht eingeräumt, gegen die von einer ihm unterstellten Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landeshauptmann) erteilte Rodungsbewilligung (oder Großkahlhiebbewilligung) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit eines solchen Bewilligungsbescheides zu erheben. Die Legitimation des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. März 1976, Zl. 19 H 377/2- 1976, beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen, ist sohin in Ansehung des Art. 131 Abs. 2 B-VG gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. c VwGG 1965 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ, also dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, zugestellt wurde, mit dem Tage der Zustellung (sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat). § 170 Abs. 8 erster Satz Forstgesetz 1975 bestimmt, dass die Behörde einen Rodungsbewilligungsbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft behauptet nun in seiner vorliegenden Beschwerde, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. März 1976 am 10. Mai 1976 erhalten zu haben. Die belangte Behörde hat diese Behauptung weder bestritten noch ist den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden wäre. Da die Beschwerde am 18. Juni 1976 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, ist sie als im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. c VwGG 1965 rechtzeitig erhoben anzusehen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Ungeachtet dessen kann aber zufolge § 17 Abs. 2 leg. cit. die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde - das ist, von Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen, abgesehen, die Bezirksverwaltungsbehörde - eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Abs .3 (des § 17) ordnet an, dass solche öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2, sohin solche, die dem öffentlichen Interesse der grundsätzlichen Walderhaltung vorgehen können, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein können. Nach § 17 Abs. 4 ist bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 von der Behörde insbesondere auf eine, die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistete Waldausstattung Bedacht zu nehmen, wobei unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen sind.

Aus allen diesem im § 17 Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen ist zunächst einmal zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erhaltung von Waldböden für die Waldkultur grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend erklärt hat, das aufzugeben - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - nur dann erlaubt ist, wenn andere öffentliche Interessen nicht nur vorliegen, sondern sogar überwiegen, denen zufolge die Walderhaltung in den Hintergrund zu treten hat oder wenigstens treten kann. Es bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keiner besonderen Begründung, dass damit die Frage, ob ein bestimmter Waldgrund im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse - solche sind beispielsweise, das ergibt sich aus dem Wort "insbesondere", in § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 genannt - der Holzzucht entzogen werden darf, eine spezielle Fachfrage ist, die in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger, in erster Linie solcher aus dem Bereich der Forsttechnik, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung aller nach dem Forstgesetz zu ladenden Parteien und Beteiligten (§ 19 Abs. 4 bis 6 Forstgesetz 1975) von der Behörde wird entschieden werden können. Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde, wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, entsprochen.

Als nächste Frage war zu klären, ob dem Antrag der Mitbeteiligten, ihr für das Grundstück Nr. n/10, KG. U, eine Rodungsbewilligung zu erteilen, ein solches Interesse zugemessen werden konnte, dass es als öffentliches Interesse zu werten war, das darüber hinaus auch noch das bestehende öffentliche Interesse, diese Grundfläche der Waldkultur zu erhalten, überwog. Der Beschwerdeführer bestreitet nun, dass die Mitbeteiligte ein solches öffentliches Interesse geltend gemacht habe, "weil ihr Interesse nur ein privates sein könne, das einer auf die rationelle Gestaltung der Infrastruktur ausgerichteten örtlichen und überörtlichen Raumplanung sowie einer geordneten Landschaftsplanung widerspreche". Zu dem letzteren Argument ist nun zu sagen, dass "örtliche Raumplanung", also die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwesens innerhalb einer Gemeinde zu sichern, zufolge Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Dabei dürfen als Bauland nach den Bestimmungen des § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nur Grundflächen - sofern sie nicht bereits als Bauplätze gewidmet sind - herangezogen werden, die sich auf Grund der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung eignen, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen - und für die eine Aufschließung einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserbereinigung vorhanden oder zu erwarten ist. Letzteres zu beurteilen, auch wenn in einer Gemeinde noch kein Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan erstellt ist - wie im Falle der Gemeinde Hall -, fällt ebenso in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wie die Erstellung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes selbst. Die für die örtliche Raumplanung an sich zuständige Gemeinde hat aber generelle Rechtsvorschriften anderer, nach der Bundesverfassung hiezu berufener Behörden zu beachten. Als solche kämen hier in erster Linie die nach § 8 Forstgesetz 1975 vorgesehenen forstlichen Raumpläne, insbesondere ein Waldentwicklungsplan, wie er in § 9 Forstgesetz 1975 vorgesehen ist, bzw. regionale Entwicklungspläne im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGB1. Nr. 127, und schließlich örtliche Flächenwidmungspläne in Betracht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab es jedoch keinen derartigen, auf Verordnungsstufe stehenden Plan, an welchem etwa eine Entscheidung der Gemeinde Hall bzw. eine Äußerung des Bürgermeisters als Vertreter dieser Gemeinde bei der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 10. März 1976, gegen die Bewilligung der Rodung auf dem Grundstück Nr. n/10, KG. U, mit dem Ziel, dieses Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses zu verwenden, werde kein Einwand erhoben, oder die Entscheidung der Forstbehörde selbst, gemessen hätte werden können.

In diesem Zusammenhang stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob der in § 17 Abs. 3 erwähnte Begriff "Siedlungswesen", der als ein Fall des öffentlichen Interesses, das dem der Walderhaltung überwiegen kann, ausdrücklich genannt ist, so auszulegen ist, dass darunter auch das Interesse eines einzelnen, eine bestimmte Waldfläche als Bauplatz für ein Wohnhaus zu verwenden, verstanden werden kann oder nicht. Dabei erscheint es zunächst erforderlich, klarzustellen, dass der Begriff "Siedlungswesen" ein unbestimmter Gesetzesausdruck ist, der in dieser Form weder in den Kompetenzartikeln des Bundesverfassungsgesetzes noch in einem anderen Bundesverfassungsgesetz aufscheint, geschweige denn umschrieben ist und deshalb anhand solcher Rechtsvorschriften ausgelegt werden muss, die, sei es in der Vergangenheit, sei es in der Gegenwart, in Österreich in Geltung gestanden sind oder heute noch stehen und in denen dieser Begriff genannt ist. Darunter sind, um nur einige Beispiele, die auf den Kompetenzartikeln 10 Abs. 1 Z. 6, 11 Abs. 2 und 15 B-VG beruhten bzw. beruhen, zu nennen, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1921, mit dem der "Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds" geschaffen wurde, das Wohnbauförderungsgesetz BGBl. Nr. 200/1929 und das Gesetz über Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I, S. 659, das in einigen Bundesländern, wie z.B. in Kärnten, noch als Landesgesetz (Art. 15 B-VG) in Geltung steht, zu erwähnen, die, alle die Schaffung von Siedlungen durch öffentliche oder private Maßnahmen zur Erweiterung bereits bestehender oder Anlage neuer ländlicher oder städtischer Siedlungen und damit die Baulandbeschaffung bzw. Bebauung solchermaßen geschaffener Grundflächen zum Gegenstand hatten, bzw. haben. Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit dem öffentlichen Interesse "Siedlungswesen" in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Art. 118 Abs. 2 B-VG), zu vereinbaren ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, dass dieser Begriff "Siedlungswesen" im § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 nur eingeschränkt auf die Landwirtschaft im Sinne von Verbesserung der bestehenden Agrarstruktur durch Landbeschaffung zur Schaffung oder Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe verstanden werden kann, weil in dieser Gesetzesbestimmung der Begriff "Agrarstrukturverbesserung" neben dem Begriff "Siedlungswesen" gesondert als ein besonderes öffentliches Interesse genannt ist, das es erlaubt, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung hintanzustellen. Würde man den Begriff "Siedlungswesen" nur im Sinne von Landbeschaffung zur Schaffung oder Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe verstehen, so wäre die gesonderte Anführung der "Agrarstrukturverbesserung" als besonderes öffentliches Interesse in § 17 Abs. 3 nicht sinnvoll.

Ist nun der Begriff "Siedlungswesen" in § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, in dem Sinn auszulegen, dass darunter die auf Schaffung von Siedlungen gerichteten öffentlichen oder privaten Maßnahmen zur Erweiterung bestehender oder Anlage neuer ländlicher oder städtischer Siedlungen verstanden werden, dann wurde die vom Beschwerdeführer vertretene These, das Interesse einer Privatperson, sich einen Bauplatz für die Errichtung eines Wohnhauses zu verschaffen, könne nicht im "öffentlichen Interesse" liegen, eine Einschränkung des Begriffes "Siedlungswesen", darstellen, die, sich weder aus dem Forstgesetz 1975 noch aus einer anderen hier, in Frage kommenden geltenden Rechtsvorschrift begründen ließe. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund dieser Überlegungen daher der Ansicht, dass auch ein Privater rechtlich in der Lage ist, im Sinne des § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 geltend zu machen, es liege ein öffentliches Interesse im Sinne von "Siedlungswesen" vor, das höher zu bewerten ist als das Interesse an der Walderhaltung, wenn er ein bisher als "Wald" gewidmetes Grundstück in einen Bauplatz umwandeln will, um darauf für sich ein Wohnhaus zu errichten, und deshalb um eine Rodungsbewilligung ansucht.

Angesichts des dem Forstgesetz 1975 innewohnenden Grundsatzes der Walderhaltung war es daher Pflicht der belangten Behörde, über den Antrag der Mitbeteiligten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und in diesem zu prüfen, ob das Begehren, das darauf abzielte, das fragliche Grundstück in Hinkunft als Bauplatz zu verwenden, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus gesehen höher zu bewerten ist als das der Walderhaltung. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie bereits oben erwähnt, der Ansicht, dass die Beantwortung dieser Frage nicht nur ein besonderes Fachwissen voraussetzt, die die Beiziehung eines forsttechnischen Sachverständigen erforderlich macht, sondern dass die entscheidende Behörde auch verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, selbst wenn ihr bekannt wäre, dass von keinem, in einem solchen Verfahren neben dem Antragsteller Beteiligten bzw. beizuziehenden Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie etwa der Gemeinde, gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ein Einwand erhoben werde. Sie hat dabei auch ihre eigene Sachkenntnis über die örtlichen Gegebenheiten, ob etwa diese sich für eine Besiedelung eignen, insbesondere aber, ob die Schaffung von Bauplätzen auf Kosten von Waldflächen auch den Raumplanungsinteressen der Gemeinde entspricht, zu verwerten und das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens aktenmäßig festzuhalten. Festgehalten muss auch werden, ob und welche Überlegungen die Forstbehörde bei der ihr obliegenden Interessenabwägung angestellt hat.

Daraus ergibt sich nun die weitere Frage, welche Auswirkungen die Einräumung des Beschwerderechtes des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen einen, eine Rodung bewilligenden Bescheid einer unteren Forstbehörde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG durch § 170 Abs. 8 letzter Satz Forstgesetz 1975 darauf hat, ob und in welchem Ausmaß ein solcher Bescheid zu begründen ist. Dass ein solcher Bescheid, sofern die Bewilligung zur Rodung erst von der nach dem Forstgesetz 1975 vorgesehenen Berufungsbehörde, sohin vom Landeshauptmann, erteilt wird, begründet werden muss, d. h. dass die Behörde in der Begründung des Bescheides alle maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, von denen sie ausgegangen ist, darzulegen hat, ergibt sich bereits eindeutig aus § 67 AVG 1950. Schwieriger ist jedoch diese Frage zu beantworten, wenn einem Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung bereits von der hiefür zuständigen Forstbehörde erster Instanz stattgegeben wird und keiner der an einem solchen Verfahren - neben dem Antragsteller - Beteiligten bzw. Amtssachverständigen dagegen eine Einwendung vorgebracht hat, weil § 58 Abs. 2 AVG 1950 bestimmt, dass der Bescheid nur zu begründen ist, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Es ergibt sich somit zwangsläufig die Frage, ob mit der Einführung des objektiven Beschwerderechtes des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt wird, allein schon dem § 58 Abs. 2 AVG 1950 - insoweit in Anwendung dieser verfahrensgesetzlichen Bestimmung bei Vorliegen der oben geschilderten Umstände eine Begründungspflicht nicht besteht - derogiert worden ist. Dazu muss zunächst einmal festgehalten werden, dass jedenfalls das Forstgesetz 1975 keine Bestimmung enthält, die expressis verbis in Abänderung des § 58 Abs. 2 AVG 1950 die Begründungspflicht in einem solchermaßen gelagerten Fall anordnen würde. Das Forstgesetz 1975 enthält auch keine Bestimmung, die auch nur annähernd so ausgelegt werden könnte, dass dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in einem Rodungsbewilligungsverfahren eine andere Stellung als die des obersten Vollzugsorganes in Forstangelegenheiten, sei es als Berufungsbehörde, sei es als Aufsichtsbehörde, eingeräumt würde, also die Stellung einer Partei oder eines Beteiligten, wie sie etwa einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt worden ist (Art. 119 a Abs. 9 B-VG), dass es sich hier also in Wahrheit um die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und nicht nur um die einer rein objektiven handeln würde. Da nun weder das Forstgesetz noch eine sonst hier in Frage kommende im Verfassungs- oder Gesetzesrang stehende generelle Rechtsnorm auch nur einen Anhaltspunkt dafür enthält, die einen solchen rechtlichen Schluss zuließe, reduziert sich die Fragestellung ausschließlich darauf, ob allein der Umstand, dass eine erstinstanzliche Forstbehörde bei Erteilung einer Rodungsbewilligung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung mit einem anderen öffentlichen Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 abzuwägen hat, schon die Verpflichtung auslöst, sofern von keinem an solchen Verfahren Beteiligten gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung ein Einwand erhoben wird, über eine interne aktenmäßige Niederschrift, in der alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgehalten sind, hinaus, einen solchen, eine Rodung schlechthin und ohne jede weitere Auflagenerteilung bewilligenden Bescheid in Abweichung von § 58 Abs. 2 AVG 1950 zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich einer solchen Gesetzesauslegung nicht anzuschließen, weil das Gesetz, insbesondere das Forstgesetz 1975, dies nicht anordnet. Darüber hinaus bieten die Organisationsvorschriften des Bundesverfassungsgesetzes, insbesondere dessen Art. 20, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in anderer Weise die Möglichkeit, einerseits zu beurteilen, ob ein Bescheid, mit dem eine erstinstanzliche Forstbehörde eine Rodungsbewilligung erteilt hat, objektiv gesetzmäßig ist, andererseits die Behörde zu verpflichten, einen solchen Bescheid selbst dann zu begründen, wenn von keinem Beteiligten gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ein Einwand erhoben wurde. Diese Kontrollmöglichkeit ist für den ersteren Fall nämlich dadurch geschaffen worden, dass gemäß § 170 Abs. 8 erster Satz Forstgesetz 1975 jede untere Forstbehörde verpflichtet ist, einen Bescheid, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Ist diesen Unterlagen zu entnehmen, auf welchen Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten und rechtlichen Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der Interessenabwägung, die Entscheidung der unteren Forstbehörde beruht, dann kommt dem Umstand, dass - sofern hiefür die nach § 58 Abs. 2 AVG 1950 erforderlichen Voraussetzungen überhaupt gegeben sind - ein eine Rodung bewilligender Bescheid keine Begründung enthält, rechtlich keine Bedeutung mehr zu.

Nach diesen Erwägungen reichen aber im gegenständlichen Falle die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen, da eine Walderhaltung schon kraft Gesetzes im öffentlichen Interesse liegt (§ 17 Abs. 1), nicht aus, die beantragte Rodung und anschließende Umwidmung des Grundstücks in Bauland zu bewilligen. Die belangte Behörde musste deshalb Überlegungen bzw. Ermittlungen in der Richtung anstellen, ob das von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Interesse der Baulandschaffung als öffentliches Interesse im Sinne von "Siedlungswesen" gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 gewertet werden kann, das das der Walderhaltung überwiegt. Die belangte Behörde hatte mithin zu klären, ob sich die fragliche Parzelle überhaupt für eine Besiedelung eignet bzw. ob die Schaffung dieses Bauplatzes auf Kosten der Waldfläche dem Raumplanungsinteresse der Gemeinde Hall entspricht.

Die im Sachverhalt wiedergegebene Erklärung der Gemeinde Hall war aber nicht geeignet, der belangten Behörde als Grundlage dafür zu dienen, die Baulandschaffung für die mitbeteiligte Partei als öffentliches Interesse im Sinne von "Siedlungswesen" zu werten, das das der Walderhaltung überwiegt. Hier hätte die belangte Behörde entweder ihre eigene Sachkenntnis über die örtlichen Gegebenheiten, ob etwa diese sich für eine Besiedlung eignet, insbesondere aber, ob die Schaffung des Bauplatzes auf Kosten der Waldfläche auch dem Raumplanungsinteresse der Gemeinde entspricht, verwerten und das Ergebnis dieser Kenntnis aktenmäßig festhalten müssen oder aber, wenn ihr dieses Wissen fehlte, durch das Gutachten eines hiefür berufenen Sachverständigen diese Frage klären müssen. Nichts dergleichen ist aber den Entscheidungsunterlagen der Behörde zu entnehmen, sodass weder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (als Beschwerdeführer) noch der Verwaltungsgerichtshof in der Lage waren zu prüfen, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Rodung der fraglichen Waldparzelle und an der Umwandlung in Bauland sei als öffentliches Interesse im Sinne von "Siedlungswesen" zu beurteilen, das das der Walderhaltung überwiege. Der Grund hiefür liegt darin, das die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat. Dieser Verfahrensmangel erscheint deshalb als wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, das die belangte Behörde, hätte sie jene Ermittlungen angestellt, zu einer anderen Beurteilung bei der Abwägung der Interessen hätte kommen müssen. Der Versuch der belangten Behörde in der Gegenschrift, neue sachverhaltsmäßige Grundlagen für ihre Entscheidung nachzutragen, war nicht geeignet, den ihrem Ermittlungsverfahren anhaftenden Mangel zu beseitigen, um es als ausreichend und dem Forstgesetz 1975 entsprechend werten zu können.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, als rechtswidrig und war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 20. Jänner 1977

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Siedlungswesen AgrarstrukturverbesserungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Siedlungswesen AgrarstrukturverbesserungVerhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein"zu einem anderen Bescheid"Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001389.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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