TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/8 89/16/0053

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §16 Z2 litb;
JN §49 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 991, 285;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11. Jänner 1989, Zl. Jv 7140-33a/88, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte gegen ihn am 17. Oktober 1985 beim BG X eine Klage wegen des ihr aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes angebracht. Gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 14. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer die - am 20. Juni 1986 überreichte - Berufung erhoben. Nachdem dieser mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BG X zurückverwiesen worden war und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Klagebegehren erweitert hatte, hatte der Beschwerdeführer gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 26. November 1987 die - am 2. März 1988 überreichte - Berufung (der mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1988 nicht Folge gegeben worden war) erhoben.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Pauschalgebühr für das dargestellte Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (wie der Beschwerdeführer vermeint) ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 16 Z. 2 lit. b GGG (sowohl in der hier maßgebenden - ursprünglichen - Fassung VOR Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 646, als auch danach, und zwar für die am 2. März 1988 überreichte Berufung) oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) nach dem - gemäß § 14 GGG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 JN vom Dreifachen der Jahresleistung zu berechnenden - hier in die Gruppe über S 100.000,-- bis S 500.000,-- fallenden) Wert des Streitgegenstandes festzusetzen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des § 16 Z. 2 lit. b GGG (in der zitierten - ursprünglichen - Fassung) beträgt die Bemessungsgrundlage S 20.000,-- bei Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Auf Grund der Anmerkung 4. zur TP 2 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs - der Pauschalgebühr nach dieser TP unterliegen gemäß Anmerkung 1. zu ihr u.a. Berufungsverfahren - ist diese Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt u.a. auch dann, wenn die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - in gleicher Weise wie das in der Folge zitierte Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten - Erkenntnis vom 11. Februar 1988, Zl. 86/16/0186, ÖStZB 19/1988, S. 417, mit ausführlicher Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - dargetan hat, gilt der in § 16 Z. 2 lit. b GGG (in der zitierten - ursprünglichen - Fassung) festgesetzte Streitwert von S 20.000,-- lediglich für "Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis". Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterhaltsansprüche.

Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem - einen Fall des § 16 Z. 1 lit. c GGG in der Fassung vor Art. I Z. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1987 betreffenden - Erkenntnis vom 30. März 1989, Zl. 88/16/0185, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf § 16 Z. 2 lit. b GGG (in der zitierten - ursprünglichen - Fassung) und das angeführte Erkenntnis vom 11. Februar 1988 bestätigt.

Durch Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1987 erhielt § 16 Z. 2 lit. b GGG folgende Fassung:

"b) den im § 49 Abs. 2 Z. 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis."

Zu dieser schon in die betreffende Regierungsvorlage (304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) aufgenommenen Änderung kam es auf Grund folgender Überlegungen (siehe die Erläuterungen zu Art. I Z. 3 der erwähnten Regierungsvorlage):

"Die Ergänzung des § 16 Abs. 2 lit. b GGG dient der KLARSTELLUNG, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeführte Bemessungsgrundlage nur für die im § 49 Abs. 2 Z. 2 a bis 2 c JN angeführten Verfahren gilt. Die Vorschrift ist - unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften der JN - dem § 15 Z. 3 GJGebGes. 1962 nachgebildet."

Nun gehörten bereits nach § 49a Abs. 1 JN in der Fassung durch Art. II Z. 19 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, u.a. vor die familienrechtlichen Abteilungen ...

2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und 5. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten ... entspringenden Streitigkeiten. Diese Bestimmungen blieben durch Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1985, BGBl. Nr. 70, inhaltlich unverändert und wurden in Anpassung an die moderne legistische Praxis (siehe den Bericht des Justizausschusses - 528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP) als § 49 Abs. 2 Z. 2 bzw. § 49 Abs. 2 Z. 2 c JN bezeichnet.

Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Ergänzungsheft, Wien 1987, Rz 246 Abs. 2, zählt als Beispiele für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis auf: Streitigkeiten über die unberechtigte Fortführung des Ehenamens nach der Scheidung und die Untersagung der Namensführung gemäß § 64 EheG, Klagen auf Unterlassung ehestörender Besuche, Klagen des Ehegatten auf Zutritt in die Ehewohnung und Ersatz der Nächtigungskosten.

Aus den dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160053.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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