TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/27 89/07/0164

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs6;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;
WRG 1959 §94 Abs5;

Betreff

Wasser- und Abwasserverband L gegen Landeshauptmann von Burgenland vom 24. August 1989, Zl. VI/1-2085-1989, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: RD)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 15. Februar 1989), an der u.a. auch die nunmehr beschwerdeführende Partei - diese war in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 1989 als Beteiligte geladen worden - vertreten durch ihren Betriebsleiter, teilnahm, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) dem am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten auf dessen Antrag mit Bescheid vom 28. April 1989 gemäß §§ 9, 32, 98 und 111 WRG 1959 die Bewilligung zur Errichtung einer (näher beschriebenen) Fischteichanlage auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei (mP) stehenden Grundstück 1148, KG P, "nach Maßgabe der beiliegenden, mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und des technischen Berichtes bei genauer Erfüllung nachstehender Bedingungen". (Von der Anführung der insgesamt 18 Nebenbestimmungen wird hier abgesehen.) U.e. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 102 WRG 1959 mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde der Bescheid zum einen damit, daß die Sachverständigen die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der gestellten Bedingungen als "zulässig erklärt" hätten, zum anderen - hinsichtlich des Spruchpunktes II. - damit, daß die mP das Grundstück 1148 lastenfrei in ihr Eigentum übertragen bekommen habe und außerdem die durch dieses Grundstück führende Transportleitung H-P (der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers) nicht im Wasserbuch eingetragen sei.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung - in der unter Hinweis auf den Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Februar 1969 die Parteistellung als gegeben erachtet wurde - wies der Landeshauptmann von Burgenland (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. August 1989 gemäß §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 102 Abs. 1 lit. b und 12 Abs. 2 WRG 1959 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und Zitierung der von ihr angewendeten Gesetzesbestimmungen folgendes aus: Der Beschwerdeführer stütze seine Stellung als Partei des Verfahrens auf die Tatsache, daß durch das Grundstück 1148 der mP die Transportleitung des Wasserverbandes von H nach P führe. Diese Tatsache sei bis zum gegenständlichen Verfahren weder der mP noch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen und sei auch nicht aus dem Grundbuch oder dem Wasserbuch ersichtlich. Den Berufungsausführungen sei zwar insofern zu folgen, als mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1968 tatsächlich eine nachträgliche Änderung der Transportleitung im Überprüfungsverfahren genehmigt worden sei und dieser Bescheid auch im Wasserbuch eingetragen worden sei (Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1969). Diese Tatsachen allein sagten aber nichts über die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens und Bestandes einer Leitungsservitut auf dem Grundstück der mP aus; diese Frage sei vielmehr nach dem ABGB zu beurteilen. Aber selbst für den Fall, daß die Leitungsservitut gesetzmäßig entstanden wäre und nach wie vor bestünde, wäre eine Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 102 WRG 1959 nicht gegeben, da das gegenständliche Projekt überhaupt nicht vorsehe, daß der Beschwerdeführer durch dieses zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden solle. Auch handle es sich bei einer Leitungsservitut um kein Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Dagegen bestimme § 102 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich, daß alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen seien. Aus all dem ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Was die Berufungsausführungen selbst betreffe, so sei noch anzumerken, daß der Eintragung im Wasserbuch nie rechtsbegründende Wirkung zukomme; diese liege regelmäßig im zugrundeliegenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Grundlage jeder Eintragung im Wasserbuch sei der zuvor zu erlassende Wasserbuchbescheid, durch den Wasserbenutzungsrechte weder begründet noch verändert werden könnten. Es handle sich bei diesem Bescheid nur um die Verfügung zur Eintragung eines wasserrechtlich bewilligten oder geänderten Wasserbenutzungsrechtes, der die Bestimmung des einzutragenden Wortlautes zum Inhalt habe.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt, daß er dem die Fischteichanlage der mP betreffenden Bewilligungsverfahren nicht als Partei beigezogen und ihm demnach eine Sachentscheidung über seine Einwendungen verwehrt worden sei. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist folgendes festzuhalten: Der Umstand, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seiner Einwendungen spruchmäßig zurück- statt richtigerweise abwies, bewirkte insoweit keine Verletzung des vom Beschwerdeführer als beeinträchtigt bezeichneten subjektiven Rechtes (vgl. oben I.3.), als die Begründung des bekämpften Bescheides eine Auseinandersetzung mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers (wenn auch mit einem für ihn negativen Ergebnis) enthält, somit zumindest die mit dem Spruch eine Einheit bildende Bescheidbegründung deutlich erkennen läßt, daß die belangte Behörde tatsächlich eine Entscheidung in der "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) getroffen hat.

2. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien (eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).

Als Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

3.1. Mit der belangten Behörde und entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Fischteichanlage der mP zu keiner Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet wurde. Dies deshalb, weil das den Gegenstand der Bewilligung bildende Projekt eine derartige Inpflichtnahme des Beschwerdeführers nicht vorsieht, dieser also - und das allein ist maßgebend - projektsgemäß nicht in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - möglicherweise bestimmte, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Maßnahmen zu treffen haben wird, ist demnach im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.

3.2. Daß der Beschwerdeführer durch das (bewilligte) Vorhaben der mP in Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 oder in seinem Grundeigentum berührt werde, hat er nie behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Was schließlich die allfällige Berührung des Beschwerdeführers in rechtmäßig geübten Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches) anlangt, so hat die belangte Behörde eine solche unter Hinweis darauf verneint, daß - sollte die in Rede stehende Leitungsservitut auf dem Grundstück 1148 der mP rechtmäßig entstanden sein und nach wie vor bestehen - dingliche Rechte an berührten Liegenschaften lediglich die Stellung als Beteiligter im Sinne des § 8 AVG 1950 begründeten (§ 102 Abs. 3 WRG 1959). Bei dieser Beurteilung hat die belangte Behörde außer acht gelassen, daß die in Rede stehende, durch das Grundstück 1148 führende Servitut der Transportleitung von H nach P integrierender und damit wesentlicher Bestandteil der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. den diesbezüglichen, in den Verwaltungsakten erliegenden, Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1959). Dieser, dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage erteilende Bescheid führte dazu, daß der Beschwerdeführer insoweit als Träger einer rechtmäßig geübten Wassernutzung anzusehen ist. Hiebei stellt die Verbands-Wasserversorgungsanlage als solche, somit auch jede ihrer Transportleitungen, das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar; die Herauslösung einer einzelnen Leitung und deren isolierte rechtliche Qualifikation als Servitut im Sinne des § 102 Abs. 3 WRG 1959 ist demnach eine unzulässige Aufspaltung eines rechtlich als Einheit zu wertenden Ganzen.

Hat die belangte Behörde zwar in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt, so hat sie dennoch im Ergebnis zutreffend die Parteistellung des Beschwerdeführers aus dem Titel der Berührung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung (konkret: der verbandseigenen mit Bescheid vom 2. Juni 1959 bewilligten Wasserversorgungsanlage) verneint. Dies deswegen, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, den im § 102 Abs. 2 WRG 1959 für die Beanspruchung der Parteistellung aufgrund eines Wasserbenutzungsrechtes geforderten Nachweis zu erbringen. Da die beschwerdeführende Partei bei der am 15. Februar 1989 stattgefundenen mündlichen Verhandlung anläßlich ihres auf die Parteirechte Bezug nehmenden Vorbringens (der gegen das Projekt der mP gerichteten Einwendungen) nicht die Eintragung des bezeichneten Wasserrechtes im Wasserbuch - eine solche ist gemäß dem im Akt erliegenden Wasserbuchbescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1969 erfolgt - dargetan hat, verlor sie entsprechend dem klaren Wortlaut des § 102 Abs. 2 WRG 1959 in diesem Zeitpunkt für das die Fischteichanlage der mP betreffende Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung aus dem Titel der Berührung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1970, Zlen. 215/70, 216/70). An diesem Ergebnis ändert nichts, daß die Behörde erster Instanz entgegen der Anordnung des § 102 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 in ihre Verhandlungsausschreibung vom 20. Jänner 1989 keinen Hinweis auf das Erfordernis des besagten Nachweises aufgenommen hat.

4. Letztlich führt auch das zur Stützung seiner (behaupteten) Parteistellung auf § 94 Abs. 5 WRG 1959 - danach stellt die Wahrung des Verbandszweckes ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar - Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn zum einen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Kreis der einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Parteien beizuziehenden Personen in § 102 Abs. 1 WRG 1959 abschließend erfaßt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 1983, Zlen. 83/07/0050 bis 0053), zum anderen vertritt der Gerichtshof die Ansicht, daß durch § 94 Abs. 5 leg. cit. einem Wasserverband bloß in anderen als nach dem WRG 1959 abzuführenden (in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten) Verwaltungsverfahren, die geeignet sind, ihn in seinen rechtlichen Interessen zu berühren, Parteistellung eingeräumt wird (vgl. dazu das zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 6 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1967, Zl. 1388/67).

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070164.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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