TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/10 89/07/0161

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §38;

Betreff

ED gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1989, Zl. 410.811/01-I4/89, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: MB

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (MB) hat beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) ein Projekt zur Errichtung einer Brücke über den Werksbach bei V zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Der LH hielt darüber am 17. April 1989 eine mündliche Verhandlung ab, zu welcher der Beschwerdeführer weder als Partei noch als Beteiligter geladen wurde. Nach dieser Verhandlung, aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides meldete sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 4. Juli 1989 zu Wort und führte ausgehend von der Behauptung, daß er als Inhaber einer von dem Projekt betroffenen Forellenzucht Wasserberechtigter und daher Partei im Bewilligungsverfahren sei, aus, daß durch das Vorhaben der MB sowohl seine Forellen als auch deren Nährtiere schwer gefährdet würden. Der Beschwerdeführer sei als Partei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu verlangen, durch die Schäden an seinem Eigentum hintangehalten würden.

Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 12. Juli 1989 erteilte der LH der MB unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gemäß den §§ 38, 99, 105 und 111 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Spruchpunkt II betraf die Bewilligung einer für die Bauzeit zu errichtenden Behelfsbrücke. In Spruchpunkt III stellte der LH fest, daß dem Beschwerdeführer "als Fischereiberechtigten eine Parteistellung nicht zukommt", weshalb seine Einwendungen vom 4. Juli 1989 zurück- und sein Antrag auf Parteistellung abgewiesen würden. Begründend führte der LH zu diesem Spruchpunkt III im wesentlichen aus, das WRG 1959 enthalte keine Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen nach § 38 WRG 1959 zu bewilligende Bauten Einwendungen oder Entschädigungsansprüche geltend machen könnten; dafür stehe nur der Zivilrechtsweg offen. Es werde aber auf die im Spruchteil I vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen hingewiesen, welche ohnehin sinngemäß die (in diesem Fall nicht zulässigen) Anbringen des Fischereiberechtigten enthielten.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß er gar nicht Fischereiberechtigter im fraglichen Bereich sei; er sei aber als Wasserberechtigter hinsichtlich seiner Forellenzucht Partei des Verfahrens. Auch wies der Beschwerdeführer in der Berufung neuerlich auf die dieser Forellenzucht durch den Brückenbau drohenden Gefahren hin; tatsächlich sei es auch schon durch unsachgemäßes Vorgehen der Baufirma zu Schädigungen gekommen. Der Werksbach sei in der fraglichen Strecke geradezu als Abwasserkanal verwendet worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. August 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben; gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Baubeginn- und Bauvollendungsfristen neu festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß den Fischereiberechtigten die Parteistellung nur im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Wasserbenutzungsrechten und gemäß § 41 Abs. 5 WRG 1959 im Verfahren betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten zustehe. Im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung von baulichen Herstellungen nach § 38 WRG 1959 hingegen stehe den Fischereiberechtigten keine Parteistellung zu. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch den LH sei daher zu Recht erfolgt, weshalb es der belangten Behörde verwehrt sei, auf das Berufungsvorbringen weiter einzugehen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers als eines Fischereiberechtigten seien allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, am wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei teilnehmen zu können und gehört zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - nunmehr unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 WRG 1959 - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB hat eine Gegenschrift erstattet und sie beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Obwohl der Beschwerdeführer seine behauptete Parteistellung immer auf seine Stellung als Wasserberechtigter gestützt und sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er im fraglichen Bereich nicht Fischereiberechtigter sei, sind sowohl der LH als auch die belangte Behörde davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer als einem Fischereiberechtigten (in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959) keine Parteistellung zukomme. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Hinweis auf ein für seine Forellenzucht bestehendes aufrechtes Wasserrecht, und er legt dazu (erstmals) die betreffenden Bewilligungsbescheide sowie einen Wasserbuchbescheid vor.

Hat nun zwar die belangte Behörde die Rechtslage dahin verkannt, daß sie - ausgehend von der falschen Annahme, der Beschwerdeführer sei (nur) Fischereiberechtiger - seine Parteistellung verneinte, so hat sie dennoch im Ergebnis zutreffend entschieden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter durch das Vorhaben der MB überhaupt in seinen Rechten berührt werden konnte, hat es der Beschwerdeführer doch verabsäumt, den im § 102 Abs. 2 WRG 1959 geforderten Nachweis (rechtzeitig) zu erbringen. Nach dieser Gesetzesstelle hat derjenige, der die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuche darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde; hierauf ist bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat in seiner im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Eingabe vom 4. Juli 1989 anläßlich seines ersten auf seine Parteirechte Bezug nehmenden Vorbringens die Eintragung des von ihm geltend gemachten Wasserrechtes im Wasserbuch nicht dargetan. Einen derartigen Nachweis hat er im übrigen auch im Berufungsverfahren nicht angetreten, sondern er hat erstmals mit seiner Beschwerde, und damit verspätet, sein Vorbringen durch Vorlage der entsprechenden Wasserrechts- und Wasserbuchbescheide ergänzt. Damit hat der Beschwerdeführer nach dem klaren Wortlaut des § 102 Abs. 2 WRG 1959 seine Parteistellung aus dem Titel der Berührung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung verloren (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1990, Zl. 89/07/0164, und vom 27. Februar 1970, Zlen. 215, 216/70). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung für den 17. April 1989 (welche im übrigen den in § 102 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 geforderten Hinweis enthielt) nicht geladen worden ist.

An der Notwendigkeit des in § 102 Abs. 2 WRG 1959 geforderten Nachweises vermag im übrigen weder das Unterbleiben einer diesbezüglichen amtlichen Belehrung des Beschwerdeführers noch eine möglicherweise abweichende Praxis etwas zu ändern.

Die Beschwerde erweist sich demnach als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070161.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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