Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BesoldungsG 1921;Betreff
N gegen Bundeskanzler vom 16. Februar 1989, Z 3044/8-I/2/88, betreffend Taxanteile
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Rat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1. Mai 1985 ist er mit der Leitung der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in L betraut.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1988 auf Feststellung, daß ihm von den Einnahmen des Bundes aus Privatuntersuchungen, welche er als Bundesbeamter durchzuführen habe, Taxanteile zustünden, und daß ihm von den Einnahmen des Bundes aus Privatuntersuchungen, welche er im Zeitraum 1985 - 1988 durchgeführt habe, S 350.000,-- an "Taxanteilen" zustünden, gemäß § 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit geltenden Fassung abgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, daß der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Taxanteile aus seiner dienstlichen Tätigkeit an der genannten Bundesanstalt ableite, an der unter anderem auch Untersuchungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, daß ihm Teile von den in diesem Zusammenhang anfallenden Einnahmen der Bundesanstalt als "Taxanteile" zustünden und daher ausbezahlt werden müßten. Er begründe diesen Anspruch im wesentlichen damit, daß an den bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten solche Taxanteile ausbezahlt würden und nach dem Gleichheitsgrundsatz daher auch ihm solche gebührten.
Da es sich bei den geltend gemachten "Taxanteilen" nur um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handeln könne, seien nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über solche Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausschließlich die Dienstbehörden im Verwaltungsverfahren berufen, gegen deren Bescheide nach Erschöpfung des Instanzenzuges letzten Endes die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offenstehe. Das Bundeskanzleramt sei daher als derzeitige Dienstbehörde des Beschwerdeführers berufen, über den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.
Im allgemeinen seien die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfließenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung des Dienststandes (dieser Besoldungsgruppe gehöre der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 1985 an) im Gehaltsgesetz 1956 abschließend geregelt. Im konkreten mache der Beschwerdeführer den Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz bestimmter Betriebseinnahmen der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen geltend. Die "Taxanteile" seien daher vermögenswerte Leistungen, die neben dem Gehalt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden sollten. Das Gehaltsgesetz 1956 sehe neben dem Gehalt an vermögenswerten Leistungen, deren Gebührlichkeit von der Verwendung eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz abhänge, Zulagen und Nebengebühren vor. Im Gehaltsgesetz 1956 sei keine Bestimmung enthalten, unter der neben dem Gehalt die Gewährung zusätzlicher vermögenswerter Leistungen, die die Auszahlung von Teilen der Betriebseinnahmen der Dienststelle darstellten, subsumiert werden könnte. Da auch vor dem Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, keine derartige Bestimmung im Gehaltsgesetz 1956 enthalten gewesen sei, könne ein Anspruch auf Auszahlung der in Rede stehenden "Taxanteile" auch nicht aus der Übergangsbestimmung der 24.Gehaltsgesetz-Novelle (Art. VI) abgeleitet werden. In weiterer Folge habe Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, ebenfalls keinen Anspruch auf "Taxanteile" begründet. Auch unter einer anderen generell-abstrakten Norm habe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch nicht subsumiert werden können.
Da im Gegenstand somit aufgrund der Rechtslage dem Grunde nach schon kein Anspruch auf Taxanteile gegeben gewesen sei, habe sich erübrigt, auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhalt näher einzugehen und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid wendete sich der Beschwerdeführer vorerst wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß ihm von den Einnahmen des Bundes aus Privatuntersuchungen, die er von 1985 bis 1988 durchgeführt habe, Taxanteile in der Höhe von S 350.000,-- zustünden. Er sieht diesen Anspruch in verschiedenen Erlässen (Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 8. Juli 1959, Zl. V-67-769-L/59, Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. August 1988, Zl. 70.157, 2-VII/32/88, Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 5. November 1953, Zl. V-1.426-L/53) begründet. Der Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Februar 1948, Zl. V-151.770-7/47, enthalte eine Ermächtigung im Sinne des § 18 der Dienstinstruktion für die kk. Untersuchungsanstalten für Lebensmittel vom 22. Juni 1908. Diese Dienstinstruktion stütze sich auf das Gesetz vom 16. Jänner 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 89, und die Verordnung Reichsgesetzblatt Nr. 240/1897. Ein weiterer Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1948 verfüge sogar, daß Taxanteile der Beamten als lohnsteuerpflichtig, jene der Vertragsbediensteten als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln seien. Der Beschwerdeführer führt dazu weiter aus, wenn Taxanteile nachweislich bei den bundesstaatlichen bakteriologischen und serologischen Untersuchungsanstalten und bei den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen zur Auszahlung gelangten, so sei "nicht einsichtig", weshalb diese bei der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht zur Auszahlung gelangen sollten.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Dem zuletzt vorgebrachten Argument ist von vornherein entgegenzuhalten, daß aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen kann (vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 4. März 1981, Zl. 3112/80, Slg. N. F. Nr. 10.390/A).
Was die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines behaupteten Anspruches herangezogenen Grundlagen betrifft, ist er - soweit es sich um Erlässe handelt - darauf hinzuweisen, daß diese keine Rechtsquellen darstellen, aus denen der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten kann. Das Reichsgesetz vom 16. Jänner 1896, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, steht nicht mehr in Geltung. Die auf Grundlage des § 24 des bezeichneten Reichsgesetzes erlassene Verordnung Reichsgesetzblatt Nr. 240/1897 steht zwar aufgrund der Übergangsbestimmung des Lebensmittelgesetzes 1975 noch in Geltung, enthält aber keine Regelung, die auch nur ansatzweise als materiell-rechtliche Grundlage für den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch herangezogen werden könnte.
Rechtlich zutreffend legt die belangte Behörde dar, daß
weder aus der Übergangsbestimmung des Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, noch aus Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle ein Anspruch auf solche "Taxanteile, die - sinngemäß - weder als Nebengebühren noch als Zulagen gewertet werden könnten, bestehe. Im übrigen wird auf das mit heutigem Tage ebenfalls zur Frage des Anspruches auf Taxanteile in einem anderen Bereich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 88/12/0212 verwiesen.
Da das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch bereits aufgrund des Inhaltes der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erkennbar war und der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grunde nicht in Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln ebenso wie die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG) und war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120152.X00Im RIS seit
11.07.2001