TE Vfgh Erkenntnis 1987/10/3 B1098/86

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Veröffentlicht am 03.10.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
GrEStG 1955 §1 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs3
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1
StruktVG §2
GrEStG 1955 §3 Z1
GrEStG 1955 §4
GrEStG 1955 §20

Leitsatz

Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für eine Anteilsvereinigung (keine Heranziehung der Befreiungsbestimmung des §2 erster und zweiter Satz); keine Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG; Anhegung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für den Eintritt der Grunderwerbsteuerpflicht anzuheben; keine Gleichheitsbedenken gegen die wie eine Ausnahmebestimmung von §1 Abs3 Z1 GrEStG wirkende, begünstigende Regelung des §2 StruktVG; keine denkunmögliche Gesetzeshandhabung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die seit 1945 bestehende Pharmazeutische Fabrik M GesmbH (alt) wurde am 26. 9. 1980 durch Neufassung des Gesellschaftsvertrags und Firmenänderung in die M Betriebsverwaltung GesmbH umgewandelt. Gleichzeitig wurde ein Vertrag über die Errichtung der Pharmazeutischen Fabrik M GesmbH (neu) abgeschlossen. Dabei übernahmen zwei physische Personen (als sog. Gründungshelfer) Stammeinlagen in der Höhe von je 500 S und die weitere Gesellschafterin, die M Betriebsverwaltung GesmbH, durch Einbringung des bisherigen Betriebes als Sacheinlage ein Stammkapital von 750.000 S. Mit Vertrag vom selben Tag traten die Gründungshelfer ihre Stammeinlagen an die M Betriebsverwaltung GesmbH ab. Dadurch wurden alle Anteile an der Pharmazeutischen Fabrik M GesmbH (neu) in der Hand der M Betriebsverwaltung GesmbH vereinigt.

2.a) Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck wertete den Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die M Betriebsverwaltung GesmbH als einen Erwerbsvorgang iS des §1 Abs3 Z1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (künftig: GrEStG). Es erachtete die Bestimmung des §2 zweiter Satz StrukturverbesserungsG (StruktVG), BGBl. 69/1969 idF BGBl. 314/1979, wonach der Erwerb sämtlicher Anteilsrechte an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere inländische Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerbefreit ist, wenn dem Erwerb der Anteilsrechte innerhalb von sechs Monaten die Verschmelzung der Gesellschaft folgt, für nicht anwendbar, da die Anteilsvereinigung der Verschmelzung nicht vorausgegangen war, und schrieb - ausgehend von den Einheitswerten der im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften im Gesamtbetrag von 1,333.000 S - Grunderwerbsteuer in Höhe von 106.640 S vor.

b) Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wurde der Berufung nicht stattgegeben. Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des VwGH wurde der Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung (§1 Abs3 Z1 GrEStG) qualifiziert und die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des §2 erster Satz sowie des §2 zweiter Satz StruktVG verneint.

3.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Gesellschaft erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt, regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §1 Abs3 Z1 GrEStG an und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

b) Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 10337/1985, 10362/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte.

2. Die bf. Gesellschaft hält die den angefochtenen Bescheid tragende Bestimmung des §1 Abs3 Z1 GrEStG ungeachtet der Tatsache, daß der VfGH diese Bestimmung schon mehrfach als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat (vgl. insb. VfSlg. 8112/1977 mwH) - mit dem Argument für verfassungswidrig, Verfassungswidrigkeiten im Befreiungskatalog des GrEStG, insb. in den §§3 und 4 leg.cit. schlügen auf den Steuertatbestand selbst durch. Sie verweist dabei auf den Einleitungsbeschluß zum Gesetzesprüfungsverfahren G167/86, das zur Aufhebung des §1 Abs1 Z1 GrEStG geführt hat. Sie übersieht dabei aber, daß die von ihr angezogenen Befreiungsbestimmungen des §3 Z7 und des §4 Abs1 Z7 GrEStG gerade auf den Fall der "Anteilsvereinigung" nicht anwendbar sind (vgl. zB VfSlg. 8112/1977; Gassner, Anteilsvereinigung und Übergang aller Anteile an einer Gesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht, 1970, 114). Daß die in §3 Z1 GrEStG normierte Ausnahme von der Besteuerung für Grundstücke, deren Wert 1.000 S nicht übersteigt, durch Nichtanpassung der Wertgrenze verfassungswidrig geworden sein soll, kann der VfGH nicht finden, da es innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegt, wie er eine Bagatellgrenze zieht (vgl. auch VfSlg. 10031/1984). Eine Anhebung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für den Eintritt der Grunderwerbsteuerpflicht anzuheben.

Auch hat der VfGH unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der - wie die bf. Gesellschaft richtig erkennt - wie eine Ausnahmebestimmung von §1 Abs3 Z1 GrEStG wirkenden, begünstigenden Regelung des §2 StruktVG in dem ihr von der bel. Beh. beigemessenen Inhalt. Wieso eine Vorschrift, die bestimmt, daß eine Steuer nicht festzusetzen ist, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird oder das Rechtsgeschäft ungültig ist (§20 GrEStG), verfassungswidrig sein soll und daher eine Verfassungswidrigkeit des §1 Abs3 Z1 leg.cit. bewirken würde, ist unerfindlich. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der VfGH schon mehrfach ausgesprochen hat, daß sich die Steuertatbestände des §1 Abs3 GrEStG von jenen des §1 Abs1 dieses Gesetzes erheblich unterscheiden, so daß der Gesetzgeber, wenn er diesen Unterschieden rechtliche Relevanz verleiht, nicht sachwidrig handelt (vgl. zB VfSlg. 6270/1970, 6271/1970).

Der VfGH teilt somit die von der bf. Gesellschaft vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG nicht und sieht sich nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985).

Von einem derartigen Fehlverhalten kann jedoch keine Rede sein. Weder in der Bewertung der bel. Beh., es liege keine "Rückgängigmachung" des steuerpflichtigen Vorgangs im Sinne des §20 GrEStG vor, noch in der Annahme, daß schon der Erwerb eines Übereignungsanspruchs die Steuerpflicht begründe, noch in der Tatsache, daß die Behörde den Vorgang nicht unter §2 StruktVG subsumiert hat, ist eine einer Gesetzlosigkeit gleichkommende Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erblicken. Ob der angefochtene Bescheid auch in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, hat nicht der VfGH zu beurteilen.

4. Die behauptete Grundrechtsverletzung hat daher nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die bf. Gesellschaft in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Anteilsvereinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1098.1986

Dokumentnummer

JFT_10128997_86B01098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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