TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/11 89/03/0255

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 21. Juli 1989, Zl. 11-75 Ha 67-1988, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich eine am 24. Oktober 1988 aufgenommene Strafverhandlungsschrift, aufgenommen unter Verwendung eines Formulars entsprechend dem Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung 1985. In dem dem mündlich verkündeten Straferkenntnis gewidmeten Abschnitt nach § 44 a lit. a VStG 1950 wurde lediglich ausgefüllt "Übertr. KFG".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 44 a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses (lit. a) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Ausdruck "Übertr. KFG" läßt keine bestimmte als erwiesen angenommene Tat erkennen. Daran ändert auch die in der Ladung vom 21. Februar 1987 enthaltene Umschreibung der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tat nichts. Im Hinblick darauf, daß das Unterbleiben der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher im Wege der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG vorzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030255.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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