TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 86/18/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §49 Abs3;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 24. April 1986, Zl. MA 70-9/221/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. April 1986 erkannte die Wiener Landesregierung - unter teilweiser Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 24. Jänner 1986 - den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 23. April 1985 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr in Wien 5, Nebenfahrbahn Zentaplatz 8 Ecke Stolberggasse mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder geparkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit der Strafverfügung vom 25. April 1985 beschuldigt worden, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nn1 zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben. Während des Verfahrens habe die Behörde in ihrem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. August 1985 ohne weitere Begründung und ohne weiteren Vorhalt das Kennzeichen W nn1 in W nn2 abgeändert. Der gesamte, bis dahin vorliegende Akteninhalt sei von der Behörde nicht geändert worden. Die Behörde erster Instanz habe in ihrer Strafverfügung ein völlig anderes Kennzeichen angegeben als später im Beschuldigtenladungsbescheid und im weiteren Verfahren die Berufungsbehörde.

Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, daß die belangte Berufungsbehörde nicht über eine Berufung gegen die Strafverfügung der Erstbehörde vom 25. April 1985, sondern gegen das nach Erhebung eines Einspruches des Beschwerdeführers im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Straferkenntnis vom 24. Jänner 1986 der Erstbehörde entschieden hat. Es ist zwar in der Strafverfügung vom 25. April 1985 - wie schon aus der in den Akten erliegenden Anzeige erkennbar ist, durch einen offensichtlichen Irrtum eines Organwalters der Erstbehörde - für das vom Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwendete Kraftfahrzeug ein unrichtiges Kennzeichen genannt worden, doch ist diese Strafverfügung durch den rechtzeitig erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers zufolge § 49 Abs. 3 AVG 1950 außer Kraft getreten und hatte die Behörde im ordentlichen Verfahren auf Grund der ausdrücklichen Anordnung der obzitierten Gesetzesstelle auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen.

Mit dem vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. August 1985 hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer, nachdem sie den ihr bei der Ausfertigung der Strafverfügung unterlaufenen Fehler erkannt hatte, noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale vorgeworfen, er habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen W nn2 begangen. Dem Beschwerdeführer ist daher in weiterer Folge mit dem Straferkenntnis vom 24. Jänner 1986 und dem angefochtenen Berufungsbescheid im Instanzenzug die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W nn2 angelastet worden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Berufungsbehörde den Sachverhalt nicht geändert. Angesichts der Erwähnung des richtigen Kennzeichens in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung (Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. August 1985) konnte unerörtert bleiben, ob die Behörde nicht auch berechtigt gewesen wäre, das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendeten Kraftfahrzeuges gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1950 zu berichtigen.

Der Beschwerdeführer hat weder in der vorliegenden Beschwerde, noch zuvor im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, daß er zur Tatzeit am Tatort den Pkw mit dem Kennzeichen W nn2 abgestellt habe. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen seine (im Anschluß an die Begehung der gegenständlichen und einer weiteren - nicht verfahrensgegenständlichen - Verwaltungsübertretung erfolgte) Festnahme und darauf folgende Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien ausgeführt hat, daß er zur Tatzeit am Tatort mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W nn2 unterwegs gewesen sei. Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit dem Pkw mit dem Kennzeichen W nn2 begangen zu haben. Der der Erstbehörde bei der Erlassung der durch den rechtzeitigen Einspruch des Beschwerdeführers außer Kraft getretenen Strafverfügung unterlaufene Irrtum bei der Anführung des vom Beschwerdeführer verwendeten Kraftfahrzeuges konnte aus den oben dargelegten Gründen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers durchschlagen.

Da der Beschwerdeführer sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermocht hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180175.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten