TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 90/18/0061

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §84;
StGB §33 Z1;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 2. Jänner 1990, Zl. VerkR-10.296/1-1989-II/Dre, betreffend Übertretung des KFG 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 15. September 1987 um 10.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Tage) verhängt wurde. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die Behörde erster Instanz davon aus, der Beschwerdeführer habe als österreichischer Staatsbürger den ordentlichen Wohnsitz laut Meldeamt bis 2. April 1987 in Linz gehabt, habe sich am 4. Dezember 1987 wiederum in Linz angemeldet, woraus zu schließen sei, daß er sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalte, zumal er immer wieder im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz angetroffen worden sei.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem Bescheid vom 2. Jänner 1990 ab und bestätigte das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, vom Beschwerdeführer werde nicht geleugnet an dem ihm zur Last gelegten Tatort und zur fraglichen Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Er bestreite allerdings die angelastete Tat mit dem Hinweis, im Besitz eines mexikanischen Führerscheines und daher berechtigt gewesen zu sein, ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken, da er seinen Wohnsitz ausschließlich ins Ausland verlegt habe. Letzteres müsse jedoch auf Grund der gepflogenen Erhebungen unter Hinweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1989, VerkR-9947/2-1989-II/Fra, eindeutig verneint werden. Auf die Begründung dieses Bescheides sowie auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, denen nichts mehr hinzuzufügen sei, werde hingewiesen. In diesen Begründungen sei klar und deutlich dargelegt, wieso der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, mit einem mexikanischen Führerschein ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken. Auch die Höhe der verhängten Strafe entspreche den Bestimmungen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 bzw. des § 19 VStG 1950. Der Beschwerdeführer scheine bereits wiederholt wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, achtmal davon wegen des gleichen Deliktes, verwaltungsrechtlich vorbestraft auf. Daraus sei zu schließen, daß er nicht gewillt sei, die Vorschriften über das Lenken von Kraftfahrzeugen einzuhalten. Einem solchen Verhalten könne aber nur mit strengen Strafen entgegengetreten werden. Das Fehlen von Einkommen und Vermögen sei kein Grund dafür, Verwaltungsübertretungen, noch dazu solch schwerwiegender Natur ungestraft zu begehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In Erwiderung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0218). Da der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Vorbescheid ebenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber ergangen ist, kann keine Rede davon sein, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, daß der angefochtene Bescheid für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und für ihn nicht ersichtlich wäre, worauf die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid konkret gestützt habe.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, kommt die Ausnahmebestimmung des § 84 KFG, welche zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch ohne Lenkerberechtigung im Sinne des § 64 Abs. 1 leg. cit. berechtigt, nur Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zugute. Es genügt daher im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG 1967 die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung, wo dieser Wohnsitz gelegen gewesen sei, bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem dort zitierten Bescheid vom 18. Oktober 1989 in nachvollziebarer Weise dargetan, warum sie im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zur Feststellung des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Inland gelangte.

Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der Strafbemessung führte die Behörde erster Instanz ausdrücklich an, sie habe die vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrundegelegt, welche der Beschwerdeführer anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 25. Mai 1988 wie folgt angegeben hatte: Einkommen: S 4.500,--, kein Vermögen, Sorgepflichten: drei Kinder. Diese Umstände legte erkennbar auch die belangte Behörde ihrer Strafbemessung zugrunde und wertete darüberhinaus die wiederholten Vorstrafen wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, insbesondere acht einschlägiger, als erschwerend, wobei sie durchaus nachvollziehbar daraus den Schluß zog, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die Vorschriften über das Lenken von Kraftfahrzeugen einzuhalten.

Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht verpflichtet ist, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zl. 2000/79 und viele andere).

Mit Rücksicht auf die von der belangten Behörde dargelegten Strafzumessungsgründe teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, dem Verhalten des Beschwerdeführers könne nur mit strengen Strafen entgegengetreten werden. Es kann daher bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen in der Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- durch die belangte Behörde eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht erblickt werden.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12BeweiseParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180061.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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