TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 89/08/0009

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §23 Abs3;

Betreff

W-AG gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. September 1988, Zl. 310.500/3-III-3/88, betreffend Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage in Ansehung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 Gewerbeordnung und § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz für ihr näher bezeichnetes Geschäftslokal im Standort X, gestützt auf § 23 Abs. 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, folgende zusätzliche Auflage vor:

"Die Notausgänge sind leicht öffenbar einzurichten. Zu diesem Zweck sind die Notausgangstüren entweder mit Dreh- oder Schwenkhebeln, mit Stangengriffen oder mit Drehknöpfen zu versehen. Die Zugänge zu den Notausgangstüren dürfen nicht durch Lagerungen verstellt werden."

In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens (dabei insbesondere der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vertretenen Auffassung, ihr System der Öffnung der Notausgangstüren mit Hilfe von Schlüsseln an einer bis zum Schloß reichenden Kette, die sich in neben den Türen angebrachten verglasten Kästchen befänden und jederzeit durch die Möglichkeit des Einschlagens der Glasscheibe des Kästchens mit dem vorhandenen Hammer zugänglich seien) ausgeführt, es sei im Zuge des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates eingeholt worden. Darin führe diese Behörde, gestützt auf einen Augenschein am 25. März 1988, unter anderem aus: "Zum Zeitpunkt der Besichtigung waren sowohl der an der Südwestfront als auch die an der Nordwestfront gelegenen Notausgänge derart mit Waren verstellt, daß eine rasche Benützung im Falle der Gefahr nicht möglich gewesen wäre

Im Inneren der Schlüsselkästen befinden sich die zum Öffnen der Türen erforderlichen Schlüssel. Jedoch nur bei der südwestlich gelegenen Notausgangstür ist der Schlüssel mitttels einer Kette an dem Schlüsselkasten befestigt und somit gegen Verlieren gesichert. Ein Verlassen der Verkaufsräumlichkeiten über die Notausgänge ist - die freie Zugänglichkeit vorausgesetzt - nur folgendermaßen möglich: 1. Einschlagen der Glasscheibe des Schlüsselkastens; 2. Entnahme des Schlüssels; 3. Einführen des Schlüssels in das Schlüsselloch sowie Aufsperren des Schlosses und 4. Betätigung der Klinke. .... Notausgangstüren bei denen zum Öffnen ein Schlüssel verwendet werden muß, der in unmittelbarer Nähe der Türe in einem Schlüsselkästchen untergebracht ist, entsprechen nicht den Anforderungen (des § 23 Abs. 3 AAV) nach leichter, jederzeitiger Öffenbarkeit der Türen. Dies gilt auch, wenn der Schlüssel im Schlüsselkästchen mit einer bis zum Schloß der Fluchttür reichenden Kette befestigt ist. Das Verbot der Verwendung eines Schlüssels zum Öffnen einer Fluchttür von innen ist damit begründet, daß es z. B. bei Rauchentwicklung als Folge eines Brandes oder infolge einer Paniksituation nicht auszuschließen ist, daß der Schlüsselkasten nicht erkannt wird oder wertvolle Zeit zur Rettung aus Gefahr durch die erforderlichen, überdies in einer Streßsituation durchzuführenden Manipulationen bis zum Öffnen der Tür verloren geht. Selbst wenn die Schlüsselkästchen leicht erreichbar neben den Türrahmen hängen und leicht zu öffnen sind, ist zu befürchten, daß im Falle einer konkreten Gefahr die Panikstimmung noch erhöht wird, wenn Arbeitnehmer und im Verkaufsraum befindliche Kunden auf die verschlossene Notausgangstüre stoßen und diese nicht ohne weiters öffnen können. Selbst wenn der zuerst Ankommende, die Lage noch überblickend, sich des Schlüssels bemächtigen will, um die Tür zu öffnen, so ist nicht auszuschließen, daß er daran durch die nachdrängenden Personen gehindert und ein Öffnen der Tür vereitelt wird. Zumindest jedoch würde kostbare Zeit verlorengehen und das Gefährdungsmoment erheblich vergrößert. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 23. Mai 1985 erstmals genehmigt und unterliegt somit den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Einer etwaigen Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des § 23 AAV hinsichtlich einer Genehmigung von Schlüsselkästchen (aufgrund § 97 AAV) kann infolge einer damit einhergehenden Vergrößerung des Gefährdungsmoments für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht zugestimmt werden. Es wird beantragt, den Berufungswerber dahingehend zu unterrichten, daß der Forderung nach jederzeitiger leichter Öffenbarkeit der Notausgänge beispielsweise durch Installierung von Dreh- oder Schwenkhebeln, durch Stangengriffe oder Drehknöpfe entsprochen werden kann".

Nach Zitierung des § 23 Abs. 3 AAV begründet die belangte Behörde zunächst die Auflage über das Verbot einer Verstellung der Zugänge zu den Ausgangstüren durch Lagerungen und sodann die übrigen Auflagen wie folgt: Aus der ziterten Verordnungsbestimmung ergebe sich, daß sich die Notausgänge jederzeit von innen leicht öffnen lassen müßten. Selbst bei freier Zugänglichkeit zu den Schlüsselkästen und unter Annahme der Tatsache, daß sich in diesen auch wirklich die zur jeweiligen Türe passenden Schlüssel befänden, werde das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren zur Öffnung der Notausgänge mittels im Schlüsselkästchen aufbewahrter Schlüssel übereinstimmend vom bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (der im Berufungsverfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich ein Gutachten erstattete) und vom Zentral-Arbeitsinspektorat als in einer Gefahrensituation zu zeitaufwendig und kompliziert bezeichnet. Darüberhinaus sei bei dem vom Zentral-Arbeitsinspektorat vorgenommenen Augenschein festgestellt worden, daß die Schlüsselkästchen zu diesem Zeitpunkt nicht frei zugänglich und die Schlüssel in ihrer Mehrzahl auch nicht gegen Verlieren gesichert gewesen seien. Die im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen geäußerten Befürchtungen, daß "Schlampereien" den Sicherheitswert von Notausgängen, die durch im Schlüsselkasten aufbewahrte Schlüssel zu öffnen seien, im Laufe der Zeit stark beeinträchtigen könnten, hätten sich somit bewahrheitet. Das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates seien für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Unter dieser Voraussetzung sei jedoch das im § 23 Abs. 3 AAV normierte Erfordernis der jederzeitigen leichten Öffenbarkeit von Notausgängen bei dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Modell der Öffnung von Notausgängen selbst bei ordnungsgemäßer Wartung und Zugänglichkeit nicht gegeben. Ferner sei wahrscheinlich, daß Wartung und Zugänglichkeit der Schlüssel während eines längeren Zeitraumes der Nichtinanspruchnahme der Notausgänge so vernachlässigt würden, daß im Ernstfall die geforderte jederzeitige leichte Öffenbarkeit der Notausgänge noch zusätzlich beeinträchtigt werde. Das Erfordernis der Konkretisierung einer Auflage habe es geboten, der Beschwerdeführerin verbindlich jene Möglichkeiten aufzuzeigen, durch welche die im § 23 Abs. 3 AAV geforderte jederzeitige leichte Öffenbarkeit der Notausgänge hergestellt werden könne. Dabei sei der Beschwerdeführerin die Wahl zwischen drei vom Zentral-Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme als gleichwertig bezeichneten Öffnungsmethoden überlassen worden.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin nur den zweiten Satz der mit dem Bescheid der belangten Behörde neu formulierten Auflage. Sie erachte sich dadurch in dem ihr gesetzlich gewährleisteten Recht auf die zulässige Gestaltungsmöglichkeit der Öffenbarkeit der Notausgangstüren, nämlich durch Anbringen eines Schlüssels in Verbindung mit einer Kette in einem deutlich gekennzeichneten und in unmittelbarer Nähe der Notausgangstür angebrachten Schlüsselkästchen, dessen Glasscheibe mit einem gleichfalls gut sichtbar in unmittelbarer Nähe angebrachten Hammer geöffnet werden könne, durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 23, 97 AAV sowie der §§ 74, 79 Gewerbeordnung verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde hätte ausreichend prüfen und feststellen müssen, ob und welche konkrete nach § 79 Gewerbeordnung erforderlichen, im § 74 Abs. 2 festgehaltenen Interessen durch das von der Beschwerdeführerin angewandte System nicht ausreichend geschützt seien. Bei ihrer Meinung, es sei die derzeit bestehende Öffnungsmöglichkeit der Notausgangstüren in Gefahrensituationen zu zeitaufwendig und zu kompliziert, habe es sich die belangte Behörde zu einfach gemacht, indem sie im wesentlichen die (ebenfalls unzureichenden) Feststellungen des Landeshauptmannes von Niederösterreich übernommen habe. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde eine empirische und technische Untersuchung darüber anstellen müssen, ob und in welchem Umfang tatsächlich die vorhandene Öffnungsmöglichkeit der Notausgangstüren nicht ausreiche, um ein rasches und sicheres Verlassen der Räume zu gewährleisten und welche "konkreten Interessen" zu schützen seien. Sowohl die eigene Anschauung der belangten Behörde als auch jene der Vorinstanzen sowie die eingeholten Stellungnahmen ließen nur Vermutungen der Beteiligten erkennen, nicht jedoch konkrete, nachvollziehbare Fakten, auf denen man ein schlüssiges Gutachten aufbauen könne. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß die von der Beschwerdeführerin gewählte Öffnungsmöglichkeit durchaus geeignet sei, um die im § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung umschriebenen Interessen im ausreichenden Maß zu schützen. Auch könne der belangten Behörde nicht darin beigepflichtet werden, daß die von der Beschwerdeführerin gewählte Öffnungsmöglichkeit der Türen eine solche sei, für die ein fremdes Hilfsmittel erforderlich sei. Der Schüssel sei, stets gut sichtbar und besonders gekennzeichnet, für jedermann zugänglich in unmittelbarer Nähe des Schlosses angebracht. Der Öffnungsvorgang selbst - Aufsperren einer Tür mit einem Schlüssel - sei ein jedermann vertrauter, üblicher Vorgang und sohin auch in einem Gefahrenfall leicht durchführbar. Der von ihr gewählte Modus zur Öffnung der Notausgangstüren werde serienmäßig von der Firma Y erzeugt und in ganz Österreich tausendfach anstandslos als gesetzmäßig anerkannt und verwendet. Selbst wenn aber die belangte Behörde meine, der Schlüssel sei ein fremdes Hilfsmittel im Sinne des § 23 Abs. 3 AAV, wäre sie verpflichtet gewesen, § 97 AAV anzuwenden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AAV hat die Behörde dann, wenn infolge näher genannter Umstände die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. § 23 Abs. 2 trifft nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Notausgänge; sie müssen darnach insbesondere leicht erreichbar und leicht benützbar sein. Nach § 23 Abs. 3 erster Satz müssen sie sowie die Zugänge zu ihnen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Danach heißt es im zweiten Satz:

"Sofern Notausgänge ... aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen."

Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß Notausgänge auch dann, wenn sie aus betrieblichen Gründen versperrt sein müssen (wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausgehen), ihrem Zweck der Gewährleistung eines raschen und sicheren Verlassens der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer im Gefahrenfall genügen müssen; hiezu ist u.a. ihre leichte Benützbarkeit erforderlich. Sie umschreibt der zweite Satz des § 23 Abs. 3 in bezug auf versperrte Notausgänge dahin, daß durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß sie sich (solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten) jederzeit (d.h. in allen das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern bedrohenden Situationen und unter allen damit verbundenen, u.a. vom Zentral-Arbeitsinspektorat aufgezeigten Begleitumständen) ohne fremde Hilfsmittel von innnen leicht öffnen lassen.

Dem entspricht das von der Beschwerdeführerin gewählte Öffnungssystem nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht, weil es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu seiner Benützung eines fremden Hilfsmittels bedarf. Denn unter einem "fremden Hilfsmittel" im Sinne des § 23 Abs. 3 AAV (d.h. im Regelungszusammenhang der jederzeitigen leichten Öffnungsmöglichkeit eines versperrten Notausganges zum Zwecke des raschen und sicheren Verlassens der Betriebsräumlichkeiten durch die Arbeitnehmer im Gefahrenfall) muß ein solches verstanden werden, das in bezug auf den versperrten Notausgang "fremd" ist, d.h. nicht in den Sperr- und Öffnungsmechanismus des Notausganges selbst integriert ist. In diesem Sinne sind jedenfalls der im Öffnungssystem der Beschwerdeführerin erforderliche Hammer zum Einschlagen des Glaskästchens, in dem sich der Schlüssel befindet, und der - wenn auch mit einer Kette befestigte - Schlüssel in diesem Kästchen als "fremde Hilfsmittel" anzusehen. Daß von den Ausnahmemöglichkeiten des § 97 AAV kein Gebrauch gemacht wurde, ist schon im Hinblick auf die gesonderte Verlustmöglichkeit dieses Hilfsmittels, aber auch die ausführlichen (zumindest insofern zutreffenden) Darlegungen der belangten Behörde zur relativen Zeitaufwendigkeit des Öffnungssystems der Beschwerdeführerin selbst (vgl. in diesem Zusammenhang auch die vom Zweck her ähnlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 3 erster Satz und des § 22 Abs. 9 letzter Satz AAV) nicht rechtswidrig. Zum Einwand der fehlenden Feststellung, welche "konkreten Interessen" zu schützen seien, ist zu bemerken, daß § 23 Abs. 3 AAV jedenfalls die Arbeitnehmer schützen will, die sich in Betriebsräumlichkeiten befinden, zu deren Verlassen die Notausgänge dienen sollen. Ihr mit der getroffenen Auflage beabsichtigter Schutz genügt aber für die unter anderem auch auf § 27 Abs. 5 ASchG gestützte Auflage. Im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtsauffassung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen.

Da sich somit der angefochtene Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - im Ergebnis nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080009.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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