TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/10 90/03/0183

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Besein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. April 1990, Zl. 8 V-723/3/90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid enhält folgenden Spruch (Spruchteile gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950):

"Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 nach außen hin vertretungsbefugte Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der Zulassungsbesitzerin Fa. N & Co. KG. mit dem Standort in X, dem Y das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Knn1, Sattelanhänger Knn2 mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 43.140 kg laut Abwaage auf der geeichten Waage des Zollamtes Arnoldstein, Südautobahn A 2, Amtsplatz I (Güterabfertigung), am 25.11.1988 um 3.45 Uhr auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Amtsplatzes I des Zollamtes Arnoldstein zum Lenken überlassen, wobei Sie es als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin unterlassen haben, dafür zu sorgen, daß das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von

37.700 kg in bezug auf die Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, zumal dieses um 5.440 kg überladen war. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1, § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. und § 9 Abs. 1 VStG 1950 begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde hiefür eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 684/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der zu der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage vor der 13. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Sattelkraftfahrzeugen die Überschreitung eines GEMEINSAMEN Gesamtgewichtes, wie dies dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, nicht pönalisiert (Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0160, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030183.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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