TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/22 89/15/0029

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §2 Z37;
StVBG §3 Abs1;

Betreff

prot. Fa. N & O gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. Jänner 1989, Zl. 106/3-9/Hb-1988, betreffend Straßenverkehrsbeitrag für 1985 und Jänner bis September 1986:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die ein Transportunternehmen betreibt, führte in den Streitjahren (1985 und 1986) im Inland Güterbeförderungen mit Fahrzeugen durch. In ihren Erklärungen über den Straßenverkehrsbeitrag legte sie der Selbstbemessung jeweils die im Zulassungsschein bzw. Typenschein eingetragene höchste zulässige Nutzlast zu Grunde.

Das Finanzamt hielt der Beschwerdeführerin vor, daß ihr mit Bescheiden des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG) Bewilligungen zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes erteilt worden waren; eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes bedinge automatisch eine Erhöhung der höchstzulässigen Nutzlast und damit der Bemessungsgrundlage des Straßenverkehrsbeitrages. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, berichtigte Erklärungen über den Straßenverkehrsbeitrag einzureichen.

Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, ihr sei die "generelle Ausnahmegenehmigung" erteilt worden, bei allen Fahrzeugen das höchstzulässige Gesamtgewicht um jeweils 10 % zu überschreiten. Überschreitungen des Gesamtgewichtes kämen nur bei voller Ausschöpfung der Nutzlast vor, weil das im Typenschein angeführte Eigengewicht ohne Fahrer, Gepäck, Schlafkojenausstattung, Werkzeugkasten, Winterausrüstung und Tankinhalt festgesetzt sei. Die höchstzulässige Nutzlast werde jedoch niemals überschritten.

Das Finanzamt setzte daraufhin den Straßenverkehrsbeitrag für das Jahr 1985 und die Monate Jänner bis September 1986 gemäß § 201 BAO fest, wobei es der Bemessung gegenüber den Angaben in den Typen- bzw. Zulassungsscheinen um jeweils 10 % erhöhte Nutzlasten zu Grunde legte.

Mit der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, bei ihren Fahrzeugen sei auf Grund der Ausnahmegenehmigungen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht, niemals aber die im Zulassungsschein angeführte höchstzulässige Nutzlast überschritten worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin übersehe bei ihrer Argumentation, daß eine 10-%ige Erhöhung des Gesamtgewichtes auch eine 10-%ige Erhöhung des Eigengewichtes inkludiere. Für die Steuerberechnung sei auch nicht die tatsächliche Nutzlast, sondern die höchste erlaubte Nutzlast maßgeblich. Diese sei durch die bescheidmäßige Erhöhung des Gesamtgewichtes ebenfalls um 10 % erhöht.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die auf § 101 Abs. 5 KFG gestützte Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit einem Fahrzeug mit einem erhöhten höchstzulässigen Gesamtgewicht auch eine Erhöhung der höchsten zulässigen Nutzlast zur Folge hat. Bei Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages ist die jeweils im Beitragsmonat für das Fahrzeug zulässige höchste Nutzlast zu Grunde zu legen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese sich aus dem Zulassungsschein des Fahrzeuges oder aus einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung nach § 101 Abs. 5 KFG ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/15/0110, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages die nach den Bewilligungen des Landeshauptmannes gemäß § 101 Abs. 5 KFG höchsten zulässigen Nutzlasten zu Grunde gelegt.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150029.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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