TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/9 90/18/0134

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z14;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. April 1990, Zl. MA 70-10/1383/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, weil er am 21. Oktober 1988 um 12,35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in "Wien 1, Kärntner Ring, gegenüber ONr. 4", mit vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Unter Gehsteig ist zufolge § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Fahrzeug zur Tatzeit auf einem Gehsteig abgestellt zu haben, weil der Tatort auf einer Verkehrsfläche liege, die sich zwischen einem im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. baulich abgegrenzten Gehsteig und der Nebenfahrbahn des Kärntnerringes befinde. Diese Fläche sei von beiden sie begrenzenden Verkehrsflächen (Gehsteig und Nebenfahrbahn) baulich getrennt und daher als selbständiger Gleiskörper zu betrachten, der von Schienenfahrzeugen in Längsrichtung befahren werde. Zwischen den Gleiskörpern seien Bäume gepflanzt und es befinde sich dort der Haltestellenbereich der Straßenbahnlinien 65 und 67. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei zwischen den Gleiskörpern abgestellt gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf einem Gehsteig im Sinne der schon erwähnten Legaldefinition abgestellt war, weil der in Rede stehende Teil der Straße entsprechend der vom Beschwerdeführer selbst angefertigten Skizze (vgl. Blatt 10 des Verwaltungsstrafaktes) innerhalb eines Bereiches liegt, welcher durch die auf beiden Seiten verlaufenden Schienenstränge (der Badner Bahn) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 "abgegrenzt" wird und schon allein in Anbetracht der dort befindlichen Haltestelle für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, daß der Tatort im Bereich eines selbständigen Gleiskörpers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 14 leg. cit. ("ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen") liegt, weil ungeachtet der Frage der Trennung dieses Bereiches durch bauliche Einrichtungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß dieser zwischen den Schienensträngen gelegene Teil der Straße als dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper zu qualifizieren ist, wenn man davon ausgeht, daß dieser Bereich als Warteplatz sowie zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, und sohin dem Fußgängerverkehr, gewidmet ist.

Die belangte Behörde hat den Tatort daher zutreffend als Gehsteig im Sinne des § 8 Abs. 4 StVO 1960 angesehen, weshalb dem Beschwerdeführer auch zu Recht eine Übertretung dieser Bestimmung angelastet worden ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180134.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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