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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. 9/01-31.975-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 2. Jänner 1989 um 17.03 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens auf der Tauernautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, bei Strkm. 43.0 nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, da er den linken Fahrstreifen seiner Richtungsfahrbahn benützt habe, obwohl ein anderer Kraftfahrzeuglenker ihn habe überholen wollen, der in weiterer Folge versucht habe, ihn rechts zu überholen, dies aber infolge Ansichtigwerden eines Gendarmeriefahrzeuges unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, laut Anzeige habe der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden Pkw aus Richtung Villach kommend in Richtung Salzburg gelenkt. Zirka ab km 45.0 sei der Beschwerdeführer am linken Fahrstreifen gefahren und habe mehrere Fahrzeuge überholt. Bis km 43.0 sei er am linken Fahrstreifen geblieben, ohne sich wieder auf der rechten Seite einzuordnen. Bei km 43.0 sei der Beschwerdeführer vom nachfolgenden Pkw mit der Lichthupe bedrängt worden, diesen überholen zu lassen. Da der Beschwerdeführer auf dem linken Fahrstreifen geblieben sei, habe ihn der nachfolgende Pkw rechts zu überholen versucht. Aus der gegen den den Lenker des nachfolgenden Pkw erstatteten Anzeige gehe hervor, daß dieser Lenker den Beschwerdeführer habe rechts überholen wollen, weil der Beschwerdeführer den linken Fahrstreifen nicht verlassen habe. Als beide Fahrzeuge in gleicher Höhe gewesen seien, habe der Zweitbeteiligte den ca. 50 bis 70 m vor den beiden Fahrzeugen fahrenden Patrouillenwagen der Gendarmerie, bei dem inzwischen das Blaulicht eingeschaltet worden sei, gesehen. Der Zweitbeteiligte habe sich daraufhin mit seinem Pkw wieder zurückfallen lassen. Im Zuge des erstinstanzlichen Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, daß es grundsätzlich richtig sei, daß es ihm zwischen km 45.0 und 43.0 des öfteren möglich gewesen wäre, unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Gefährdung, Behinderung (außer seiner eigenen) oder Belästigung anderer Straßenbenützer auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Da er jedoch seine Wunschgeschwindigkeit noch nicht erreicht gehabt habe, der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker nach kurzem Anblinken mit der Lichthupe ebenfalls den Fahrstreifen nicht gewechselt habe (auch dieser habe offenbar ebenfalls noch nicht seine Wunschgeschwindigkeit erreicht) und der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker keinerlei Anzeichen gemacht habe, daß er sich in einer Notsituation befunden habe, habe er keinen Grund gesehen, den Fahrstreifen während der Fahrt über eine lange Fahrtstrecke zu wechseln. Auf Grund der Anzeige in Verbindung mit der wiedergegebenen Verantwortung des Beschwerdeführers bestehe - so wurde in der Begründung des Bescheides weiter dargelegt - nicht der geringste Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seine Wunschgeschwindigkeit noch nicht erreicht gehabt habe und andere Fahrzeuglenker ebenfalls nicht vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt haben, rechtfertige nicht die Begehung der Übertretung. Auch sei es wohl unzutreffend, daß dem Beschwerdeführer infolge des Aufblendens aller Scheinwerfer eines hinter ihm fahrenden Fahrzeuges die Möglichkeit genommen worden sei, zu erkennen, was sich neben ihm abspiele, weil man ja doch davon ausgehen müsse, daß auch ein eventuell neben dem Beschwerdeführer auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug beleuchtet sei. Die Berufung erweise sich daher als unbegründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt (vgl. dazu Abs. 3a dieses Paragraphen, demzufolge im Ortsgebiet der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen darf), so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Auch das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist daher grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1980, Zl. 677/79).
Vorweg ist zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht zur Last gelegt wurde, er habe rechtswidrig vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt oder verbotswidrig überholt, weshalb die Beschwerdeausführungen, soweit sie darauf Bezug nehmen - so das Vorbringen über das Vorhandensein eines Kolonnenverkehrs -, ins Leere gehen.
Die belangte Behörde stützte die Annahme, daß der - wegen des Vorhandenseins anderer Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen - den linken Fahrstreifen seiner Richtungsfahrbahn benützende Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auf diesem Fahrstreifen auch dann verblieb, als es ihm möglich gewesen wäre, unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, auf die Angaben des Meldungslegers und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst, der die Angaben des Meldungslegers insoweit als grundsätzlich richtig bezeichnete. Daß der Beschwerdeführer seine Wunschgeschwindigkeit noch nicht erreicht hatte und andere Fahrzeuglenker ebenfalls nicht vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselten, weshalb auch er keinen Grund für einen Fahrstreifenwechsel gesehen habe, rechtfertigt nicht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde legte auch in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, warum dem Beschwerdeführer ein Fahrstreifenwechsel tatsächlich möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermag dem in der vorliegenden Beschwerde Stichhältiges nicht entgegenzusetzen, zumal es keinesfalls ausgeschlossen ist, daß ein Vorfall - wie der vorliegende - von einem Sicherheitswachebeamten, der sich in dem vor dem Beschwerdeführer auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug befindet, beobachtet werden kann und richtig wiedergegeben wird. Für die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde spricht ferner der Umstand, daß der dem Beschwerdeführer nachfahrende Fahrzeuglenker den Beschwerdeführer rechts zu überholen versuchte, dies jedoch unterließ, als er den Patrouillenwagen der Gendarmerie, bei dem inzwischen das Blaulicht eingeschaltet worden war, bemerkte.
Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, es sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil ihm eine vollständige Akteneinsicht verwehrt worden sei, ist zu bemerken, daß sich dieser Vorwurf nach den vom Beschwerdeführer der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen nur auf die gegen ihn und gegen den ihm nachfahrenden Fahrzeuglenker erstatteten Anzeigen beziehen kann. Diese Anzeigen wurden aber schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis und in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Teil wörtlich (Anzeige gegen den Beschwerdeführer) und zum Teil inhaltlich (Anzeige gegen den dem Beschwerdeführer nachfahrenden Lenker) richtig wiedergegeben, weshalb der Beschwerdeführer, selbst wenn ihm dazu Akteneinsicht nicht gewährt worden sein sollte, in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde, die Relevanz dieses Mangels aufzuzeigen, was in Hinsicht darauf, daß nur wesentliche Verfahrensmängel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, erforderlich gewesen wäre.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030315.X00Im RIS seit
12.06.2001