TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 89/07/0186

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1294;
ABGB §297;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Oktober 1989, Zl. III/1-27.061/58-89, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

A. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2b) und 4) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

B. Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2a), c) und d) des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter dem Datum 17. Oktober 1988 erließ der Bürgermeister der Stadt X als Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Magistrat der Stadt X verpflichtet die Firma A Ges.m.b.H., X, B-Straße und Frau N, X, C-Straße 37, gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. 390/1983, die in den Punkten 1. - 4. des Amtsgutachtens der Verhandlungsschrift vom 7.10.1988 geforderten Maßnahmen zu veranlassen und mit den Arbeiten spätestens am 31.10.1988 zu beginnen und am 4.11.1988 abzuschließen.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 172/50 in der derzeit geltenden Fassung) wird bei Einbringung einer Berufung die aufschiebende Wirkung derselben ausgeschlossen.

    Gemäß §§ 76 ff AVG 1950, BGBl. 172 und der

Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. 3860/2-2, beide in

der derzeit geltenden Fassung, wird die Firma A Ges.m.b.H. und

Frau N verpflichtet, als

Kommissionsgebühr (3 Beamte 7/2/ Std.) .......  S 2.730,--

Barauslagen ..................................  " 4.530,--

                            zusammen            S 7.260,--

mit beiliegendem Erlagschein binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anher zu entrichten.

Für die Verhandlungsschriften vom 27.7.1988 und 7.10.1988 sind 2 Bundesstempelmarken zu S 120,-- nachzubringen."

2. Aufgrund der dagegen von den spruchmäßig Verpflichteten erhobenen Berufungen änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt:

"1. Die Worte 'die Firma A Gesellschaft mbH, X, B-Straße, und' in der 1. - 3. Zeile des Bescheidspruches entfallen;

2. Die Worte 'die in den Punkten 1. - 4. des Amtsgutachtens der Verhandlungsschrift vom 7. Oktober 1988 geforderten Maßnahmen zu veranlassen' entfallen. An ihre Stelle treten folgende Worte:

'a) Alle Betonwannen sind unmittelbar vor Beginn der Abbrucharbeiten vollständig zu entleeren, das abgepumpte Ölwassergemisch ist zu entsorgen.

b) Die gereinigten Behälter sind aus dem Verunreinigungsbereich abzutransportieren.

c) Sämtliche Betonwannen samt ihren Sohlen sind abzubrechen. Bei diesen Abbruchsarbeiten muß eine Trennung des deutlich verunreinigten Abbruchmaterials von Betonmaterial, welches eher gering verunreinigt ist, erfolgen. Dieses Material ist zwischenzulagern, um eine Untersuchung über die weitere Deponierung vornehmen zu können. Während der Zwischenlagerung ist das Abbruchsmaterial gegen Auswaschung abzudecken.

d) Nach Abbruch der Becken ist das anstehende ölverunreinigte Erdreich abzuheben. Diese Aushubarbeiten sind im Einvernehmen mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes IV vorzunehmen. Dieses Material ist ebenfalls kurzfristig zwischenzulagern, um eine Entscheidung über den Deponierungsstandort treffen zu können.'

3.

Der letzte Absatz des Bescheidspruches entfällt.

4.

Anstelle des 3. Absatzes des Bescheidspruches wird folgender Absatz eingefügt:

'Gemäß den §§ 76 ff AVG 1950 und der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. 3860/2-2, wird Frau N verpflichtet, binnen einem Monat und mittels beiliegendem Erlagscheines S 3.630,-- an Verfahrenskosten einzuzahlen.'"

              3.              Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, daß sie die belangte Behörde als bloße Liegenschaftseigentümerin herangezogen habe, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung gemäß § 31 WRG 1959 nicht erfüllt seien; daß aus dem Spruch des Bescheides nicht ersichtlich sei, um welche Liegenschaft und um welche Verunreinigung es sich konkret handle, insbesondere von wem die Verunreinigungen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe stammten; daß ihr Kosten auferlegt worden seien, obwohl sie kein Verschulden treffe, und daß nicht festgestellt worden sei, daß die gegenständlichen Anlagen nicht ihre seien, sondern jene der D Gesellschaft m. b.H. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb - erkennbar eingeschränkt auf die Spruchpunkte 2 und 4 - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

              4.              Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zuteffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

2.1. Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt 2) zunächst deshalb für rechtswidrig, weil ihrer Meinung nach eine Haftung gemäß § 31 WRG 1959 nur bei schuldhafter Verletzung der dort genannten Sorgfaltspflichten in Betracht komme; zumindest sei für eine derartige Haftung ein zurechenbares Verhalten Voraussetzung, welches nicht durch das bloße grundbücherliche Eigentum einer Liegenschaft begründet werde, sondern nur dann in Frage komme, wenn eine Anlage in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des Eigentümers stehe. Entscheidend für die Haftungsbegründung sei das Betreiben einer Anlage. Da im Beschwerdefall die Anlagen ausschließlich von der D Gesellschaft mbH errichtet und betrieben worden seien, der Beschwerdeführerin als Vermieterin des Grundstückes darüber keinerlei Rechte zugestanden, ihr insbesondere keine Befugnis zur Benützung der Anlagen zugekommen sei, seien die Anlagen nicht ihre, sondern jene der genannten Gesellschaft gewesen, sodaß die Beschwerdeführerin nicht zur Setzung von Maßnahmen i. S. des § 31 Abs. 3 WRG 1959 habe verpflichtet werden können. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.2. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, daß es für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob die im Abs. 1 dieses Paragraphen geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. November 1985, Zlen. 85/07/0198, 85/07/0226, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134).

Was die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen anlangt, so hat der Gerichtshof - vom Kriterium der Verschuldensunabhängigkeit abgesehen - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß jene mehrere Personen, und zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhend, treffen kann (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 88/07/0134). Zu den Personen, die als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommen, weil sie zur Setzung von Maßnahmen i.S. des § 31 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet sind, zählen - auch dies entspricht, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls jene, denen die betreffende Anlage (d.h. die, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) zuzurechnen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 1980, Zlen. 369, 370/80, und das schon genannte Erkenntnis Zlen. 85/07/0198, 85/07/0226). Zuzurechnen im Sinne des Vorgesagten ist aber eine Anlage einem Grundeigentümer immer dann, wenn jene mit dem betreffenden Grundstück fest (untrennbar) verbunden ist und solcherart einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Eben dieser Sachverhalt wurde im Beschwerdefall in Ansehung der Anlage "Betonwannen" - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - als erwiesen angenommen (s. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Somit steht der an die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der mit ihrem Grundstück untrennbar verbundenen Anlage gerichtete wasserpolizeiliche Auftrag der belangten Behörde im Umfang des Spruchpunktes 2a), c) und d) des bekämpften Bescheides mit der Rechtslage in Einklang.

3. An diesem Ergebnis vermag auch der weitere, unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgetragene Beschwerdeeinwand nichts zu ändern: Wenn die Beschwerde meint, die belangte Behörde habe "etwas angeordnet, was zum Großteil bereits längst erfüllt ist", ein Umstand, der bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beachten gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, daß die solcherart bewirkte Änderung in der Außenwelt (hier von der Beschwerdeführerin erkennbar gemeint:

die Tatsache, daß zumindest ein Teil der ihr aufgetragenen Leistungen im Zuge des Berufungsverfahrens im Wege der Ersatzvornahme in Ansehung eines an die D Gesellschaft mbH gerichteten wasserpolizeilichen Auftrages verwirklicht wurde) in der Zeit zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen und des Berufungsbescheides von der Rechtsmittelbehörde nicht zu berücksichtigen ist. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. (Vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1956, Slg. Nr. 4040/A, und vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205).

4. Schließlich führt auch die unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit des Bescheidspruches gerügte Unterlassung der belangten Behörde, im Spruch des angefochtenen Bescheides das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück, von dem die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers ihren Ausgang nahm (244/24, KG E), zu bezeichnen, die Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenngleich der Beschwerdeführerin einzuräumen ist, daß der aufgezeigte Mangel objektiv einen Verstoß gegen das Gesetz (§ 59 Abs. 1 AVG 1950) darstellt, kann darin im vorliegenden Fall nicht zugleich auch eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei erblickt werden, hat sie doch selbst keineswegs in Abrede gestellt, daß das Grundstück 244/24 jenes ist, auf das sich der beschwerdegegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag bezieht. Hat somit die Beschwerdeführerin auch nicht den geringsten Zweifel daran gelassen, daß für sie nur das genannte Grundstück als das vom Auftrag erfaßte in Betracht komme (in der Beschwerde wird sogar mehrmals ausdrücklich auf dieses Bezug genommen), so wäre selbst dann, wenn im Zuge eines (allfälligen) Vollstreckungsverfahrens diesbezügliche Zweifel auftauchen sollten, darin kein die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin beeinträchtigender Mangel gelegen, da dies im konkreten Fall lediglich dazu führte, daß die besagten Anordnungen nicht vollstreckt werden könnten.

5. Was die Verfahrensrüge, soweit sie sich auf den Spruchpunkt 2a), c) und d) bezieht, anlangt, so bedurfte es zur Frage, um wessen Anlage es sich bei den besagten Betonwannen handelt, im Hinblick auf das oben II.2.2. Ausgeführte keiner weiteren Ermittlungen. Gleiches gilt für die behaupteten weiteren Verfahrensverstöße. Selbst wenn auch auf anderen Grundstücken Verunreinigungen vorhanden gewesen sein sollten, würde dies ebenso wie das Vorhandensein von "Altlasten" auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde kein rechtliches Hindernis dargestellt haben, die Beschwerdeführerin, auf deren Grundstück die in Rede stehenden Ölverunreinigungen unbestritten jedenfalls auch festgestellt worden sind, als Verpflichtete des wasserpolizeilichen Auftrages entsprechend Spruchpunkt 2a), c) und d) heranzuziehen. Was das behauptete Fehlen von Ermittlungen bezüglich der Frage anlangt, wer die Verunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen verursacht habe, hat die Beschwerde angesichts des Inhaltes des Auftrages im vorbezeichneten Umfang die Relevanz dieser Unterlassung nicht dargetan.

6. Während sich sohin der bekämpfte Bescheid in Ansehung der im Spruchpunkt 2a), c) und d) enthaltenen Aufträge an die Beschwerdeführerin als rechtlich einwandfrei bzw. nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreifend erweist, trifft dies für Spruchpunkt 2b) nicht zu.

6.1. Zur Begründung sämtlicher in Spruchpunkt 2a) bis d) enthaltener Anordnungen hat die belangte Behörde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Anlagen befinden, von denen die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgehe. Damit sei sie auch Eigentümerin dieser mit ihrem Grundstück fest verbundenen Bauwerke. Aus den Ermittlungen ergebe sich unzweifelhaft, daß von den Betonwannen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen sei. Die Wannen seien undicht, an den Sohlen sei ein Gemisch aus Öl und Wasser vorhanden gewesen. Die angeordneten Maßnahmen dienten dem Zweck, eine durch Versickerung von Öl bzw. Auslaugung des Erdreiches zu gewärtigende Gewässerverunreinigung zu verhindern.

6.2. Diese Begründung bezieht sich eindeutig nur auf die die Betonwannen ("Bauwerke") betreffenden Anordnungen, was zur Folge hat, daß für den unter Spruchpunkt 2b) enthaltenen Auftrag an die Beschwerdeführerin, die gereinigten Behälter aus dem Verunreinigungsbereich abzutransportieren, jegliche Begründung fehlt. Was immer die belangte Behörde unter "Behälter" gemeint haben mag - die Akten lassen keinen verläßlichen Schluß darauf zu, ob es sich hiebei um mit Öl, Ölwasser und Ölschlamm gefüllt gewesene Tanks oder Fässer oder sonstige Behälter gehandelt hat - kein Zweifel besteht jedenfalls darüber - dies schon aufgrund der klaren (auch terminologischen) Differenzierung innerhalb des Spruchpunktes 2 -, daß sie von der Behörde nicht dem Begriff der "Betonwannen" subsumiert worden sind. Damit aber sind die besagten "Behälter" nicht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der mit ihrem Grundstück fest verbundenen Betonwannen zurechenbar. Von da her gesehen durfte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht zur Setzung der Maßnahme gemäß Spruchpunkt 2b) verpflichten. Da sie dies verkannte, belastete sie insoweit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

7.1. Die belangte Behörde hat die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Kommissionsgebühren (Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides) damit begründet, daß die Tätigkeit der Behörde erforderlich geworden sei, weil sie die in ihrem Eigentum stehenden Anlagen nicht sorgfältig instandgehalten habe und so die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei.

7.2. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung. Nach § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 belasten Kommissionsgebühren, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, einen Beteiligten dann, wenn die Gebühren durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist demnach nur im Falle eines Verschuldens des zum Kostenersatz herangezogenen Beteiligten an den betreffenden Amtshandlungen vorgesehen, wobei in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/07/0112). Im Hinblick darauf, daß dem bekämpften Bescheid im Umfang (auch nur) EINER auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Anordnung (Spruchpunkt 2b) inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet, trifft die Beschwerdeführerin in dem Umfang, in dem diese Anordnung Gegenstand der beiden Verhandlungen vom 27. Juli 1988 und vom 7. Oktober 1988 war, kein Verschulden. Da der Spruch über die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin einheitlich abgefaßt, somit eine Zuordnung zu den einzelnen Aufträgen - jener, bezüglich deren die Beschwerde abzuweisen ist, einerseits und jenem, der der Aufhebung verfällt, anderseits - nicht möglich ist, erweist sich der die Beschwerdeführerin zur Tragung von Kommissionsgebühren in der Höhe von S 3.630,-- verpflichtende Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides als zur Gänze inhaltlich rechtswidrig.

8. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 2b) und 4 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG). Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2a), c) und d) richtet, war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von

S 570,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 90,--, Vollmachtgebühr S 120,--) zu entrichten waren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070186.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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