TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/04/0222

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 1990, Zl. 04-19 Pu 11-1989/2, betreffend Verweigerung einer Konzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, vom 16. August 1989 wurde den Ansuchen der Beschwerdeführerin um Konzessionen für das Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart "Pizzastand" an mehreren Standorten in Graz gemäß §§ 25 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und 193 Abs. 2 GewO 1973 sowie weiters in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 39 Abs. 5 leg. cit. keine Folge gegeben und die Erteilung der Konzessionen verweigert sowie der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bekanntgabe eines neuen Geschäftsführers (Aussetzung des Verfahrens vom 1. bzw. 17. August 1989) gemäß § 38 AVG 1950 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung in der sie einleitend ausführte:

"Zunächst sei vorausgeschickt, daß dem Magistrat Graz bereits bekanntgegeben wurde, daß der Stand A-Straße 56 geschlossen wurde und sich der Antrag auf diesen Standort nicht mehr bezieht und der Standort Y sich geändert hat.

Im übrigen wird der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten und im einzelnen ausgeführt wie folgt: ..."

Mit Bescheid vom 20. Juni 1990 gab der Landeshauptmann von Steiermark dieser Berufung HINSICHTLICH DES STANDORTES GRAZ, A-STRASSE 56, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).

Eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit muß im vorliegenden Fall verneint werden, weil - wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt - die Beschwerdeführerin eine Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich des Standortes Graz, A-Straße 56, gar nicht erhob. Durch die Abweisung einer nicht erhobenen Berufung können aber subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040222.X00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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