TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/18 90/12/0254

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §16 Abs1;
RGV 1955 §16 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juli 1990, Zl. SchA-63971/68/90, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer des Polytechnischen Lehrganges nn, X, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Am 15. Jänner 1990 nahm der Beschwerdeführer in dienstlicher Eigenschaft an einer Sitzung der Landeslehrer-Arbeitsgemeinschaft für polytechnische Lehrer in Klagenfurt teil, die von 9 bis 14.15 Uhr dauerte. In der mit 17. Jänner 1990 datierten Reiserechnung machte der Beschwerdeführer neben den Fahrtkosten zwei Drittel der Tagesgebühr geltend. Da ihm nur ein Drittel der Tagesgebühr zugebilligt wurde, begehrte er mit Eingabe vom 29. März 1990 bescheidmäßige Feststellung seiner Ansprüche.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1990 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen auf und hielt ihm vor, er habe die Abfahrtszeit von X mit 6.25 Uhr, die Rückkehr mit 16.15 Uhr angegeben, wobei eine Rückkehr in X zu dieser Zeit aus den amtlichen Kursbüchern nicht hervorgehe. Da der Beschwerdeführer seiner Reiserechnung keine Fahrtbelege angeschlossen habe, habe angenommen werden müssen, daß er für die Dienstreise den eigenen PKW benützt habe. Die Reisezulage sei gemäß den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift stets unter Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer der Dienstreise bei Benützung des eigenen PKW zu bemessen. Er werde aufgefordert, entsprechende Beweismittel für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorzulegen.

In seinem Antwortschreiben vom 31. Mai 1990 hielt der Beschwerdeführer den Antrag unverändert aufrecht und führte aus, in der Angabe der Zeiten sei er von der Benützung der Züge mit Abfahrt in X um 7.10 Uhr und Ankunft in X um 15.45 Uhr ausgegangen; dazu dreiviertel Stunden vor Abfahrt und eine halbe Stunde nach Ankunft am Dienstort. Fahrtbelege seien bisher nicht erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer für seine Dienstreise, welche wegen seiner Teilnahme an der Sitzung der Landeslehrer-Arbeitsgemeinschaft für Lehrer an polytechnischen Lehrgängen am 15. Jänner 1990 erforderlich gewesen sei, gemäß §§ 4 und 16 RGV eine Reisekostenvergütung von S 149,-- sowie eine Reisezulage von S 109,-- gebühre. Begründend wurde im wesentlichen zur gegenständlichen Frage der Reisezulage ausgeführt, es sei davon ausgegangen worden, daß der Beschwerdeführer bei dieser Dienstreise das eigene Kraftfahrzeug benützt habe, weil er im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht habe nachweisen können, daß er bei der Dienstreise tatsächlich die von ihm angeführten öffentlichen Verkehrsmittel benützt habe. Dieser Nachweis wäre durch Fahrtbelege zu erbringen gewesen. Mit Erlaß vom 7. September 1987 seien alle Schulen (Lehrer) davon in Kenntnis gesetzt worden, daß für die Ermittlung der Reisezulage nur dann die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels herangezogen werde, wenn der Rechnungsleger die verwendeten Fahrscheine der Reiserechnung anschließe. Würden keine Fahrscheine beigelegt, erfolge die Ermittlung der Reisezulage nach den tatsächlichen Fahrtzeiten eines PKW, wobei in einem solchen Fall auch die Hinzurechnungszeiten gemäß § 16 RGV nicht berücksichtigt würden. Nehme man nur die Benützung des eigenen PKWs an, so habe die Dienstreise weniger als acht Stunden gedauert (Veranstaltungsbeginn in Klagenfurt um 9 Uhr, Ende 14.15 Uhr). Für die Fahrt vom Dienstort in X zum Veranstaltungsort in Klagenfurt und zurück würden jeweils zirka 50 Minuten angenommen. Dies habe zur Folge, daß dem Beschwerdeführer als Reisezulage ein Tagesdrittel in der Höhe von S 109,-- zustehe. Das beantragte zweite Tagesdrittel hätte nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nachgewiesen hätte. Diese Rechtsauffassung stütze sich auf § 16 Abs. 1 RGV und das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1975, Zl. 1559/74.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Tagesgebühr gemäß §§ 13 und 16 f in Verbindung mit § 4 RGV und in Verfahrensrechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift, die gemäß § 92 Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht, beträgt die Tagesgebühr in der Gebührenstufe 3 nach Tarif I 327,-- S (ein Drittel daher S 109,--).

Nach § 13 Abs. 2 lit. a RGV wird die Tagesgebühr nach Tarif I berechnet für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß § 3 lit. a, welche im Beschwerdefall nicht in Frage kommt.

Gemäß § 16 Abs. 1 RGV wird die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

Die Zeitzuschläge nach § 16 Abs. 2 und 3 RGV kommen bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Bestimmungen ausdrücklich die Benützung des Massenbeförderungsmittels zur Voraussetzung hat.

Nach § 17 Abs. 1 RGV erhält der Beamte für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für die Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als 8 Stunden gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten, unter Slg. NF Nr. 8874/A veröffentlichten Erkenntnis eines verstärkten Senates ausgesprochen hat, ist der Beamte hinsichtlich des Anspruches auf Reisezulage (Tagesgebühr) bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht wie der Benützer eines Massenbeförderungsmittels zu behandeln. Der Anspruch auf Reisezulage bestimmt sich ausschließlich nach der Dauer der Dienstreise. Es ist daher für den Fall der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges von der allgemeinen Regel und damit von der aus den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 5 RGV sich ergebenden tatsächlichen Dauer der Dienstreise auszugehen, sofern sich nicht aus § 1 Abs.2 lit. a RGV anderes ergibt.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit allein als strittig bezeichnete Frage, ob die Reisezeitberechnung an eine tatsächliche PKW-Benützung oder an eine fiktive Benützung von Massenbeförderungsmitteln anzuknüpfen hat, ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, von dem abzugehen die Beschwerdeausführungen keine Veranlassung bieten, zu entscheiden.

Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist aber auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden war, weder behauptet - geschweige denn nachgewiesen - er habe öffentliche Verkehrsmittel benützt und behauptet dies selbst noch in der Beschwerde nicht. Selbst wenn man zu den von der Behörde mit je 50 Minuten angesetzten Fahrtzeiten mit Kraftfahrzeug von X nach Klagenfurt noch weitere 30 Minuten als Sicherheitsfaktor hinzurechnen wollte, wie es der Beschwerdeführer anstrebt, ist damit allein noch keine Dienstreisedauer von mehr als 8 Stunden zu errechnen. Unbestritten steht nämlich der Beginn der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Klagenfurt mit 9 Uhr fest, sodaß sich bei einer Fahrtzeit von 50 Minuten unter Hinzurechnung von 30 Minuten eine Abfahrt vom Dienstort um

7.40 Uhr ergibt, während sich für die Rückfahrt, bei einem Ende der Dienstverrichtung um 14.15 Uhr unter Hinzurechnung der Fahrtzeit von 50 Minuten unter Berücksichtigung des "Sicherheitsfaktors" von 30 Minuten eine Rückkehr des Beschwerdeführers um 15.35 Uhr errechnet. Die Gesamtzeit beträgt somit noch unter 8 Stunden.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, bei solchen Veranstaltungen (Tagungen) sei es eine Selbstverständlichkeit, daß sowohl vor Beginn wie auch nach dem Ende der eigentlichen Sitzung noch Gespräche im kleineren Kreis geführt würden, so hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf hingewiesen, daß derartige Gespräche der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen sind und für die Bemessung der Reisedauer nicht berücksichtigt werden können.

Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers unbegründet, weil die belangte Behörde zu keinen anderen Bescheid hätte kommen können.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120254.X00

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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