TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 86/18/0141

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs6;
StVO 1960 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Herbert N gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 11. März 1986, Zl. VerkR-677/3-1985-II/Zei, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 11. März 1986 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 7. März 1985 um 9.10 Uhr in Linz, von der Elisabethstraße in die Kaisergasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, dabei an der Kreuzung mit der Museumstraße das gelbe nicht blinkende Licht der dortigen Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und nicht an der Haltelinie angehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft in erster Linie die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Beschwerdeführer bezweifelt die geistige und in den Sinneswahrnehmungen liegende Fähigkeit des als Zeuge vernommenen Meldungslegers, die von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen über das Fahrverhalten des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw's zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist vorweg auf seine ständige Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 24. April 1986, Slg. N.F. Nr. 12.122/A und die dort zitierte Vorjudikatur), wonach den verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht grundsätzlich die Fähigkeit zuzubilligen ist, zutreffende Geschwindigkeitsschätzungen zu machen. Beim Meldungsleger handelte es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde, die sich diesbezüglich auch auf die Feststellungen der Erstbehörde bezog, um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht. Für die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, es sei denkunmöglich, einerseits die Geschwindigkeit eines sich nähernden, vorbeifahrenden und dann sich entfernenden Fahrzeuges zu schätzen, andererseits dessen Kennzeichen, Type und Farbe wahrzunehmen und schließlich Beobachtungen über eine Verkehrslichtsignalanlage zu machen, wurden keine Belegstellen aus der Fachliteratur angeführt, geschweige denn hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ein diesbezügliches Gutachten vorgelegt. Dem Verwaltungsgerichtshof ist die vom Beschwerdeführer vertretene These unbekannt.

Sofern der Beschwerdeführer die Ausführungen des Amtssachverständigen bemängelt, alle im Raume Linz vorhandenen Verkehrslichtsignalanlagen wiesen einen Grünblinkzeitraum von 4 Sekunden auf, ist dem zu erwidern, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde eine gegenteilige Behauptung aufgestellt, geschweige denn durch Beweisanbote untermauert hat. Bei dem Sachverständigen Dipl.Ing. S handelt es um einen der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen, an dessen Tatsachen- und Fachwissen mangels gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln ist.

Es trifft zu, daß die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes nicht Aufgabe eines technischen Sachverständigen ist. Die belangte Behörde hat (Seite 5 des angefochtenen Bescheides) die diesbezügliche Meinung des Sachverständigen übernommen, daß sich im konkreten Fall der Anhalteweg auf die Bremsstrecke deshalb reduzierte, weil vor dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf nichtblinkendes Gelblicht vier Mal grünblinkendes Licht aufscheint und ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits das erste Grünblinken als Warnzeichen deutet und nach dem sein Fahrverhalten einrichtet. Der Beschwerdeführer hat nichts gegen diese rechtliche Schlußfolgerung, welche sich auf § 38 Abs. 6, Satz 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 stützen kann, vorgebracht.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, was sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180141.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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