TE Vwgh Beschluss 1991/4/26 90/18/0257

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Franz N gegen das Bezirksgericht Raab in einer Besitzstörungsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Raab vom 7. November 1984 und 13. Oktober 1988 ergibt sich, daß Dr. SW zur Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt worden ist, wobei sich deren Vertretung auf alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren erstreckt.

In dem am 28. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde, weil er "vom Bezirksgericht Raab wegen eines Grundstreites dauernd verfolgt werde".

Die Sachwalterin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 25. März 1991 mitgeteilt, daß sie die in Rede stehende Beschwerdeführung nicht genehmige.

Gemäß § 273 a Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen, noch sich verpflichten. Diese Bestimmung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahren gleich (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0139).

Da die Sachwalterin, wie schon erwähnt, für alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren des Beschwerdeführers bestellt ist, konnte dieser die vorliegende Beschwerde alleine nicht wirksam erheben. Die Sachwalterin hat jedoch die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, weshalb sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180257.X00

Im RIS seit

26.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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