TE Vfgh Beschluss 1988/9/27 B857/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Arbeits- und SozialgerichtsG
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
ASVG §354 Z1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; §2 iVm. §65 ASGG; keine Anfechtbarkeit von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; Fehlen der Beschwerdelegitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Bf. bezog bis zum Jahre 1984 aufgrund einer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit eine Alterspension gemäß §130 GSVG. Aufgrund der neuerlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit von 2. Jänner 1984 bis 4. März 1987 ruhte der Pensionsanspruch gemäß §61 GSVG. Nach Beendigung dieser Erwerbstätigkeit sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 31. März 1987 aus, daß der Leistungsanspruch ab 5. März 1987 nicht mehr ruht.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1987 beantragte die Bf. die "Neufeststellung" ihrer Pension unter Berücksichtigung der zusätzlich erworbenen Versicherungszeiten, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags die Rückzahlung der im Zeitraum der neuerlichen Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Pensionsbeiträge.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1987 wies die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diesen Antrag ab; in einem Begleitschreiben wurde der Antragstellerin mitgeteilt, daß eine Möglichkeit zur Rückzahlung von Beiträgen nicht bestehe.

2. Gegen den abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Für das Verfahren zur Durchführung des GSVG gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG (§194 GSVG). Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung geht (Leistungssachen iSd §354 Z1 ASVG; Sozialrechtssachen iSd §65 ASGG), sind seit Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. 104/1985, mit 1. Jänner 1987 ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen (§2 iVm §65 ASGG). Die innerhalb der Frist von vier Wochen - im Falle einer Leistung einer Pensionsversicherung drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers zu erhebende Klage vor den ordentlichen Gerichten (§67 ASGG) setzt den Bescheid außer Kraft (§71 Abs1 ASGG).

Der Gesetzgeber hat damit die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (VfSlg. 3424/1958, 9630/1983).

Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B857.1987

Dokumentnummer

JFT_10119073_87B00857_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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