TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/5 91/18/0048

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Anton N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Dezember 1990, Zl. I/7-St-Sch-9046, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er zur angegebenen Zeit am angeführten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermocht habe "(durch Übermüdung)".

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten angegeben habe, er sei auf der in Rede stehenden Fahrt eingeschlafen und in der Folge mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen. Ferner meinte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, es könne nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall bewußt eine falsche Angabe hinsichtlich der Unfallursache gemacht habe, weshalb auf Grund des ausdrücklichen Zugeständnisses des Beschwerdeführers, daß die Unfallursache auf sein Einschlafen zurückzuführen sei, davon auszugehen sei, daß er das Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO 1960 gelenkt habe. Zu dem in der Berufung des Beschwerdeführers gestellten Antrag, Dr. W. zu seiner Verantwortung, der Unfall sei nicht auf Übermüdung, sondern auf einen Fahrfehler zurückzuführen, als Zeugen einzuvernehmen, weil der Beschwerdeführer diesem Zeugen nach dem Unfall gesagt habe, dieser sei auf einen Fahrfehler und nicht auf Übermüdung zurückzuführen, sei festzuhalten, daß für die Berufungsbehörde nur maßgebend sein könne, welche Äußerungen der Beschwerdeführer bezüglich der Unfallursache gegenüber einem offiziellen Organ der Behörde, und nicht, welche er gegenüber einer Privatperson gemacht habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. W. so geäußert haben sollte, wie er behaupte, könne dadurch seine "offizielle" Aussage gegenüber dem Meldungsleger nicht entkräftet werden. Die beantragte Zeugeneinvernahme habe daher unterbleiben können.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde unschlüssig argumentiert oder irgendwelche erfolgversprechenden Ermittlungen unterlassen hat, wenn sie der Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers folgend davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gegenüber erklärt hat, im Zuge der in Rede stehenden Fahrt eingeschlafen zu sein. Da gemäß § 46 AVG (§ 24 VStG) als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, ist nicht entscheidend, daß über diese inkriminierende Aussage des Beschwerdeführers kein von ihm unterfertigtes Protokoll aufgenommen worden ist. Inwiefern der Meldungsleger diese Äußerung des Beschwerdeführers "mißverstanden haben kann", wird in der Beschwerde nicht erläutert und ist auch nicht einsichtig, zumal davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer damit eine - duchaus plausible - Erklärung für die Ursache des bei der in Rede stehenden Fahrt verursachten Unfalles gegeben hat. Dabei fällt nicht ins Gewicht, daß sich der Meldungsleger anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge am 8. November 1990 an "die ausdrückliche Behauptung eines Fahrfehlers und daß der Unfall keinesfalls durch Übermüdung entstanden war", nicht mehr erinnern konnte, weil sich daraus nicht ergibt, daß die anläßlich dieser Einvernahme des Meldungslegers ebenfalls gemachte Angabe, der Beschwerdeführer habe angegeben, "während der Fahrt eingeschlafen" zu sein, unrichtig sein muß. Im übrigen hätte mit einer Einvernahme Dris. W. nicht erwiesen werden können, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger nicht erklärt hat, bei der in Rede stehenden Fahrt eingeschlafen zu sein, weil der Genannte bei der diesbezüglichen Amtshandlung nicht anwesend war. Auch wenn dieser Zeuge erklärt hätte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber einen Fahrfehler als Unfallursache angegeben, wäre damit nicht als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gegenüber das Einschlafen während der Fahrt nicht als Ursache des in der Folge eingetretenen Verkehrsunfalles angeführt hat. Es kann der belangten Behörde daher im Rahmen der eingeschränkten Befugnis des Gerichtshofes zur Kontrolle der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Veranlassung gesehen hat, den erwähnten Zeugen zu diesem Thema zu befragen, zumal sie, wie schon ausgeführt worden ist, in der Begründung des angefochtenen Bescheides - schlüssig - davon ausgegangen ist, daß selbst im Falle einer den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprechenden Aussage dieses Zeugen die "offizielle Aussage" des Beschwerdeführers gegenüber dem Meldungsleger nicht hätte entkräftet werden können.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180048.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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