TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/28 91/18/0080

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §17 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Erwin P in B, vertreten durch Dr. E Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Jänner 1991, Zl. MA 70-10/53/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 18. August 1990 um 7.24 Uhr in Wien 19, Salmannsdorfer Straße 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Autobusses beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug nicht einen entsprechenden seitlichen Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten, weil er dieses mit der rechten Hinterseite seines Fahrzeuges berührt und beschädigt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Die von der ersten Instanz verhängte Geld- und Ersatzarreststrafe wurde herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer läßt in seiner Beschwerde dahingestellt, in welchem bestimmten "Recht auf Durchführung ... beantragter Beweise" er verletzt worden sein soll, da er die von der belangten Behörde seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht aufgenommenen Beweise nicht nennt und auch nicht durch einen Hinweis auf bestimmte Stellen des Verwaltungsstrafaktes näher bezeichnet. Der Beschwerdeführer geht nach seinem Beschwerdevorbringen davon aus, daß am Tatort "die gegenständliche Straßenstelle durch verparkte Autos eingeengt" war, "so daß weder ein Vorbeifahren noch ein Reversieren möglich" gewesen sei. Dieses mit dem Akteninhalt im wesentlichen übereinstimmende Vorbringen machte es überflüssig, die "tatsächliche Straßenbreite" zu überprüfen; denn hatte der Beschwerdeführer erkannt oder hätte er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen müssen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VStG), daß die Straßenbreite ein Vorbeifahren seines Autobusses an parkenden Fahrzeugen nicht gefahrlos ermöglichte, so hätte er vom Befahren dieser Straßenstelle Abstand nehmen müssen. Daß der Beschwerdeführer damals auf Grund einer Umleitung gezwungen gewesen war, die offenbar zu enge Straßenstelle am Tatort zu benützen, stellt keinen Fall eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne des § 6 VStG dar - bestimmte Ausführungen in Richtung des Vorliegens eines solchen Notstandes wurden vom Beschwerdeführer nie gemacht.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Vebindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180080.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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