TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/03/0252

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art132;
StVO 1960 §45;
StVO 1960 §94d Z4;
StVO 1960 §94d Z6;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. XY, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die Stadtgemeinde Bruck an der Mur (richtig: Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Mur) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der StVO (Ausnahmebewilligung), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der mit 25. Juli 1991 datierten, am 26. Juli 1991 zur Post gegebenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer am 8. August 1990 an die Stadtgemeinde Bruck an der Mur (dort eingelangt am 9. August 1990) einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich einer bestimmten Halteverbotszone in einer bestimmten Gemeindestraße. Mit Schreiben vom 4. März 1991 sei er benachrichtigt worden, daß der Bauausschuß sein Anliegen abgelehnt habe. Diese (vom Bürgermeister unterfertigte) Mitteilung sei kein Bescheid gewesen. Sein an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteter Devolutionsantrag vom 13. März 1991 sei laut Mitteilung der Landesregierung vom 28. März 1991 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Mur zur Entscheidung übermittelt worden. Bis heute habe die "Stadtgemeinde Bruck" über seinen Antrag vom 8. August 1990 nicht entschieden. Die "Stadtgemeinde Bruck" sei oberste Behörde. Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG sei damit abgelaufen.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen für unzulässig.

Nach § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie dem Beschwerdeführer schon mit Schreiben der Landesregierung vom 28. März 1991 eröffnet wurde, fällt gemäß § 94 d Z. 6 StVO die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des § 45 StVO von den nach § 94 d Z. 4 StVO erlassenen Beschränkungen und Verboten (für das Halten und Parken bzw. ein Hupverbot) - wie im vorliegenden Fall - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach § 45 Abs. 1 lit. b der Stmk. Gemeindeordnung obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Instanzenzug geht an den Gemeinderat (§ 93 Abs. 1 leg. cit.). Da der Beschwerdeführer die oberste Behörde noch nicht angerufen hat, ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben. Im übrigen erweist sich auch die Bezeichnung der "obersten Behörde" (belangte Behörde) mit "Stadtgemeinde" Bruck an der Mur als unrichtig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030252.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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