TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 91/02/0035

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;
KFG 1967 §84;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerden des Walter H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1. vom 8. Jänner 1991, Zl. VerkR-13.216/3-1990-II/Sch, 2. vom 15. Jänner 1991, Zl. VerkR-13.215/3-1990-II/Sch, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. am 4. März 1990 um 3.10 Uhr (Bescheid vom 8. Jänner 1991) und

2. am 12. März 1990 um 23.46 Uhr (Bescheid vom 15. Jänner 1991) jeweils an näher bezeichneten Orten in Wels einen Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurden Geldstrafen von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 14 Tage) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden (protokolliert zu 1. unter Zl. 91/02/0036, zu 2. unter Zl. 91/02/0035), über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen hat:

Strittig ist, ob der mexikanische Führerschein, über den der Beschwerdeführer verfügt, diesen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im Inland berechtigt.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde die Begründung eines Wohnsitzes in Mexiko verneint hat. Hingegen bekämpft er die Feststellung nicht, er habe seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben. Vielmehr behauptet er einen zusätzlichen Wohnsitz in Mexiko und (dementsprechend) das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG, d. h. einen ordentlichen Wohnsitz sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland.

Hievon ausgehend können die zur Frage der Begründung eines Wohnsitzes in Mexiko geltend gemachten Verfahrensmängel aber nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG sein, weshalb hierauf nicht eingegangen werden muß: Da der Bestand eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet unstrittig ist, kann § 84 KFG nicht zur Anwendung kommen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0061). Auch § 64 Abs. 5 KFG kann nicht herangezogen werden, da ein ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet - ein solcher bestand bereits - nicht (neu) begründet wurde, sondern (angeblich) ein zusätzlicher Wohnsitz im Ausland. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, beim Lenken des Kraftfahrzeuges eine nach den österreichischen Vorschriften erteilte Lenkerberechtigung zu besitzen (vgl. auch das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1970, Slg. Nr. 7839/A).

Unberührt von der zuletzt genannten Vorschrift bleibt allerdings § 79 Abs. 3 KFG. Danach können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Zulassungsschein oder Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

Eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG hat der Beschwerdeführer aber nicht vorweisen können - er behauptet nicht einmal, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1985, Zl. 84/11/0027) -, aus welchem Grunde schon er von seinem mexikanischen Führerschein im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen durfte, ohne daß es noch darauf ankäme, ob er überhaupt einen zusätzlichen ordentlichen Wohnsitz in Mexiko begründet hatte. Ein Meldezettel, wie ihn der Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegt hat, kann eine Bestätigung im Sinne der zitierten Vorschrift nicht ersetzen; damit wird nur nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist. Im übrigen ist eine polizeiliche Meldung vom 15. Februar 1991 für die Tatzeit ohne Bedeutung - ganz abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die erwähnte Bestätigung vorgewiesen wird, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen gewesen, wenn die belangte Behörde ihn nach Begehung der Straftat zur Beibringung einer Bestätigung (d.h. zur nachträglichen Antragstellung) aufgefordert oder selbst bei der zuständigen Behörde angefragt hätte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gegeben wären. Bereits aus diesem Grunde war die belangte Behörde zur Vornahme dieser vom Beschwerdeführer vermißten Handlungen nicht verpflichtet.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 durch Lenker bzw. Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zlen. 90/02/0051, 0053). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich auch als Besitzer eines mexikanischen Führerscheins mit den einschlägigen österreichischen Vorschriften vertraut zu machen. Daß er bei vorangegangenen Führerscheinkontrollen nicht beanstandet wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Ebenso ist es ohne Bedeutung, welchen Standpunkt die Erstbehörde anfangs vertreten haben mag. Auf eine unrichtige Behördenauskunft beruft sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde als unzulässige und unbeachtliche Neuerung. Im Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, in diese Richtung amtswegige Ermittlungen anzustellen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die Schätzung seines Monatseinkommens sei nicht nachvollziehbar. Von einem wesentlichen Begründungsmangel kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Monatseinkommen liege unter dem geschätzten Betrag. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020035.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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