TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 88/07/0129

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des W in V, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. September 1988, Zl. 511.725/02-I5/86, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Februar 1985 trug der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 auf, bis 30. Juni 1985 entweder unter Vorlage geeigneter Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung häuslicher und der betrieblichen Abwässer seiner Fleischhauerei in V in den V-Bach in einer bewilligungsfähigen Weise anzusuchen oder die Ableitung einzustellen.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers setzte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 19. September 1988 gemäß den §§ 59 und 66 AVG 1950 die Frist zur Durchführung der getroffenen Anordnung mit 31. Jänner 1989 neu fest und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ausgeführt:

Durch diese Gesetzesstelle werde die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet, die einer eigenmächtigen Neuerung bezichtigte Partei vor die Alternative zu stellen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen. Es könne auf Grund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 1985 im konkreten Fall unbestrittenerweise davon ausgegangen werden, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Abwässer aus der in Rede stehenden Fleischhauerei des Beschwerdeführers nicht vorliege. Wie der für den gegenständlichen Fall herangezogene ministerielle Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ausdruck bringe, entspreche die praktizierte Methode der mechanischen Reinigung mittels einer Dreikammerfaulanlage keineswegs mehr den heutigen Anforderungen des Gewässerschutzes; Abwässer aus Schlächtereien und fleischverarbeitenden Betrieben bedürften einer biologischen Reinigung; ein Weiterbestand der bisherigen Verhältnisse sei mit den modernen Anforderungen des Gewässerschutzes unvereinbar; bei Fleischereibetrieben in der vorliegenden Größenordnung mit einer nur mechanischen Absetzanlage träten zumindest an Schlachttagen fast immer massive Verunreinigungen des jeweils von den Einbringungen betroffenen Vorfluters ein, weil mit einer derartigen mechanischen Reinigungsanlage Schmutzstoffe und Abwässer nur unzureichend zurückgehalten werden könnten. Im Hinblick darauf, daß im vorliegenden Fall durch die Einleitung von lediglich mechanisch gereinigten Fleischhauereiabwässern nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Vorfluters zu rechnen sei, müsse man hier unbestrittenerweise von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgehen, wobei es sich nicht um eine geringfügige Einwirkung handeln könne, die nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei wäre. Eine konsenslose Neuerung im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle sei dann gegeben, wenn eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt wurde, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung einzuholen. Da, wie behördlicherseits bestätigt, für die gegenständliche Einleitung seitens des berufungswerbenden Unternehmens eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erwirkt worden sei, liege somit eine eigenmächtige Neuerung vor. Ob eine solche eine Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne der Bestimmung des § 105 WRG 1959 darstelle, sei ausschließlich erst in einem künftigen Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Die geforderte Ermittlung des Gewässerzustandes des Vorfluters durch Messungen während eines längeren Zeitraumes sei somit nicht Gegenstand des wasserpolizeilichen Verfahrens gewesen. Gestützt auf das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, habe daher der Landeshauptmann zu Recht einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen können.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Kleingewerbebetrieb im Sinne der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vorliege, sei davon auszugehen, daß als kleingewerbliche Betriebe im Sinne dieser Bestimmung nur Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe gelten könnten. Bei arbeitsintensiven Betrieben, deren Kapazität ohne die eingesetzten Maschinen zahlreiche Arbeitskräfte erfordern würde, könne von einem kleingewerblichen Betrieb nicht gesprochen werden. Ebensowenig dann, wenn von ihm Einwirkungen ausgingen, die je nach Jahreszeit und Witterung stoßweise und auch durch längere Perioden hindurch mit Spitzenwerten erfolgten. Wie im Ermittlungsverfahren habe erhoben werden können - dies auf Grund einer offiziellen Mitteilung der Gemeinde Vorderweißenbach -, seien im Jahre 1984 durchschnittlich 5 Rinder, 3 Kälber und 38 Schweine pro Woche verarbeitet worden. Auf Grund der Mitteilung der Landesinnung Oberösterreichs der Fleischer vom 7. Juli 1986 seien im gegenständlichen Betrieb 40 Arbeitnehmer beschäftigt und weise der Jahresumsatz des Betriebes 14 Mio. Schilling aus. Der Beschwerdeführer besitze nicht nur die Berechtigung zur Ausübung des Fleischergewerbes, sondern auch zur Ausübung des Schlacht-, Stech- und Nutzviehhandels und des Einzelhandels mit Lebensmitteln. Allein auf Grund des Umstandes, daß nach Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zumindest an Schlachttagen durch den stoßweisen Anfall bloß mechanisch gereinigten Abwassers mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Qualität des Vorfluters zu rechnen sei, falle der gegenständliche Betrieb nicht unter den Begriff der "kleingewerblichen Betriebe". Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes sei auch in der Vergangenheit bei derartigen Betriebsgrößen nie in Frage gestellt worden.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben des ihm erteilten Auftrages und auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 252/1990 ist der Landeshauptmann unter anderem für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen, in erster Instanz zuständig - sofern nicht § 100 Anwendung findet, was hier nicht zutrifft. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Slg. 10.599/A).

Im angefochtenen Bescheid sind Kriterien für die Abgrenzung kleingewerblicher Betriebe von solchen, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, im Sinne der hg. Rechtsprechung herausgearbeitet worden (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1974, Slg. 8536/A, vom 22. November 1983, Slg. 11.233/A, und vom 17. Mai 1990, Zl. 90/07/0005). Auf den dem Parteiengehör nicht unterzogenen, in der Beschwerde seinem Inhalt nach entschieden bestrittenen, nach Lage der Akten unrichtig wiedergegebenen Bericht der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer vom 7. Juli 1986 hat sich der angefochtene Bescheid, wie die Formulierungen in der Begründung zeigen, nicht gestützt. Was die von der Behörde angenommenen Schlacht- bzw. Verarbeitungszahlen betrifft, beruhten diese auf einer Angabe der zuständigen Gemeinde; auf die letzteren, dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Daten hat dieser insofern lediglich erwidert, es handle sich "offensichtlich" um die Beschau geschlachteter Tiere, die mit den "Schlachtziffern in meinem Betrieb nicht übereinstimmen müssen". Mit einer solchen allgemein gehaltenen Erwiderung ist aber das (jedenfalls nicht als völlig unrealistisch bezeichnete) Ermittlungsergebnis (das, auf ein Jahr hochgerechnet, ca. 260 Rinder, 150 Kälber und fast 2000 Schweine ergibt) unter Bedachtnahme darauf nicht widerlegt worden, daß es dem Beschwerdeführer, der selbst den verläßlichsten Einblick in sein Betriebsgeschehen haben müßte, unschwer möglich gewesen sein sollte, zumindest anzugeben, in welcher Größenordnung sich die von ihm im Ergebnis behauptete Abweichung bewege. Wenn die belangte Behörde ihrerseits daraus abgeleitet hat, daß es sich im Beschwerdefall schon nicht mehr um einen Kleingewerbebetrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 handle und deshalb die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben sei, vermag dies, ohne daß es noch weiterer Ermittlungen bedurfte - denn Art und Einrichtung eines Betriebes muß mit dessen Umfang zumindest in einem gewissen Maß korrespondieren - nicht als rechtswidrig erachtet zu werden.

Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Behörde habe nicht deutlich gemacht, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Neuerung oder um eine unterlassene Arbeit handle. Dieser Vorwurf ist unbegründet, da jedenfalls sachverhalts- und spruchmäßig klargestellt wurde, welche Anordnung der Beschwerdeführer zu erfüllen hatte.

Der Beschwerdeführer meint weiter, in seinem Fall bedürfe es schon deshalb keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weil seine Anlage bereits vor Inkrafttreten des WRG am 1. November 1934 so bestanden habe. Sollte es für die Wasserbenutzung und Abwasseranlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen, würde sich eine Bezugnahme auf frühere Verhältnisse erübrigen. Wenn aber die Wasserbenutzung nach dem WRG 1959 bewilligungsbedürftig ist, wäre gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 der Fortbestand der vormals einer Bewilligung nicht bedürftigen Wasserbenutzung davon abhängig gewesen, daß binnen Jahresfrist ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, beantragt wird. Eine dahin gehende Behauptung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgestellt. Der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1974, Slg. 8552/A, ist verfehlt, weil dieses § 38 WRG 1959 betrifft und die im Beschwerdefall maßgebende Regelung des § 32 nicht auf erst nach dessen Schaffung entstandene Einwirkungen abstellt.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig, wobei geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung gelten. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Der Beschwerdeführer meint, durch die vorhandene Kläranlage komme es nur zu einer geringfügigen Einwirkung auf den Weißenbach.

Der Beschwerdeführer leitet die häuslichen und betrieblichen Abwässer nach lediglich mechanischer Reinigung im Weg einer Dreikammerfaulanlage in den Weißenbach ein. Dazu wurde von sachverständiger Seite festgestellt, daß eine derartige Reinigung den heutigen Anforderungen des Gewässerschutzes "keinesfalls" genüge und "absolut unzureichend" sei, sowie daß es an Schlachttagen zu einem stoßweisen Anfall unzureichend gereinigten Abwassers und zu einer dementsprechend erhöhten Einwirkung auf den Vorfluter komme. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren darauf entgegnet, daß einerseits das bei den Schlachtungen gewonnene Blut nicht in den Kanal eingeleitet, sondern verwertet, andererseits der sogenannte "Schwimmschlamm" aus der (ersten) Kammer entnommen und nach Regau verbracht werde. In der Stellungnahme des Sachverständigen war indessen von "Blut" oder "Schwimmschlamm" nicht eigens die Rede. Wenn sich der Sachverständige ferner auf "zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle von Schlächtereien mit gleichem Arbeitsumfang" bezog und die Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage dieser fachlichen Beurteilung zur Verneinung einer "Geringfügigkeit" der Einwirkungen gelangte, mußte sie nicht zur Klarstellung des Ausmaßes der eintretenden Verschmutzung noch "Messungen über längere Zeiträume" im Vorfluter in die Wege leiten. Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer sind solche, die dessen zweckentsprechender Nutzung nicht im Weg stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1961, Slg. 5575/A). Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1963, Zl. 1986/62, in einer vergleichbaren Wertung betont, daß eine Anlage, die dazu dient, die an sich (d.h. ohne sie) gegebenen schädlichen Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden muß, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß sie die ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Fall der Einbringung lediglich von Geschirrspülwässern in einen Bach nachteilige Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art bejaht (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Zlen. 2037, 0238/71, ferner jenes vom 23. April 1991, Zl. 91/07/0037).

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit insgesamt nicht finden, die belangte Behörde hätte mit ihrer Annahme, die Einwirkungen von häuslichen und betrieblichen Abwässern im Beschwerdefall seien nicht bloß geringfügig und daher bewilligungspflichtig, das Gesetz verletzt.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Kleingewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070129.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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