TE Vwgh Beschluss 1992/2/3 AW 92/11/0001

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Veröffentlicht am 03.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1991, Zl. 11-39 Scho 7-91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 2. August 1991 (somit bis 2. Februar 1992), entzogen. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Aufschiebungsbegehrens vor, würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so würde er "für die Zeit der restlichen Entziehungsdauer (zumindest ein Monat) keine Lenkerberechtigung besitzen bzw. kein Fahrzeug lenken dürfen, auch wenn im nachhinein meiner Beschwerde Erfolg gegeben würde".

Dem Verwaltungsgerichtshof war erst ab dem Vorliegen einer mängelfreien Beschwerde (das war am 31. Jänner 1992) eine Entscheidung über den Aufschiebungsantrag möglich. Da die Entziehungsmaßnahme infolge Zeitablaufs nicht mehr in Kraft ist und daher der mit dem gegenständlichen Antrag angestrebte Zweck (Aufschub der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides für die restliche Entziehungszeit) nicht mehr erreicht werden kann, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schon deshalb nicht in Betracht.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare BescheideBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992110001.A00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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