TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/19 88/14/0236

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
58/02 Energierecht;
58/03 Sicherung der Energieversorgung;

Norm

EnFG 1979 §9 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0234 88/14/0235 88/14/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des WR in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 10. Oktober 1988, Zl. B 149-3/88, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog für das Jahr 1986 unter anderem gemäß § 9 Abs. 1 des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG), in der Fassung BGBl. Nr. 252/1985, begünstigte Einkünfte. Bei der Berechnung der auf diese begünstigten Einkünfte entfallenden Einkommensteuer ist das Finanzamt wie folgt vorgegangen: Die vom gesamten zu versteuernden Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 bis 6 EStG 1972 berechnete Einkommensteuer wurde durch den Gesamtbetrag der Einkünfte dividiert. Der sich daraus ergebende Quotient wurde mit den begünstigten Einkünften gemäß § 9 Abs. 1 EnFG multipliziert und das Produkt auf die Hälfte ermäßigt.

Somit ergab sich folgende Berechnung:

Einkommensteuer § 33 (1-6) EStG S  53.660

                                              = 0,237598

Gesamtbetrag der Einkünfte      S 225.844

Quotient x § 9 (1) EnFG                         Steuer

0,237598 x S 22.629         = S 5.376,6:2  = S 2688,3

    Mit Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die

Einkommensteuer für die begünstigten Einkünfte unrichtig

berechnet sei. Bei der Ermittlung der Einkommensteuerermäßigung

gemäß § 9 Abs. 1 EnFG habe das Finanzamt die auf die

begünstigten Einkünfte von S 22.629,-- entfallende, nicht um

die Hälfte ermäßigte Steuer mit S 5.376,--, das sind 23,76% der

begünstigten Einkünfte, angenommen. Der Durchschnittssteuersatz

betrage aber richtig 25,31% (S 53.660,--/S 211.986,--). Die auf

die begünstigten Einkünfte entfallende nicht um die Hälfte

ermäßigte Steuer betrage demnach S 5.727,40, die

Steuerermäßigung S 2.863,70.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen in seinem Recht auf richtige Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer für die gemäß § 9 Abs. 1 EnFG begünstigten Einkünfte verletzt. In der Beschwerde wiederholt er im wesentlichen das im verwaltungsbehördlichen Verfahren Vorgebrachte und beruft sich zur Bekräftigung seiner Ansicht, auf die im Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0174,0180,0181, angeführte Berechnungsmethode.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er in der Beschwerdeschrift darauf hinweist, daß für die Berechnung der Einkommensteuer für die genannten begünstigten Einkünfte auch eine sinngemäße Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Tarifvorschriften des § 37 Abs. 1 EStG 1972 nicht in Betracht komme. Dies wurde mit dem zitierten Erkenntnis eingehend dargelegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof folgende Berechnungsmethode als gesetzmäßig angesehen hat: Zunächst wurde der prozentuelle Anteil der begünstigten Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt. Anschließend wurde derselbe prozentuelle Anteil an der vom gesamten zu versteuernden Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 bis 6 EStG 1972 berechneten Einkommensteuer festgestellt. Dieser Betrag wurde gemäß § 9 Abs. 1 EnFG auf die Hälfte ermäßigt. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode hätte im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis geführt:

Begünstigte Einkünfte      S  22.629

                                      = 10,019748%

Gesamtbetrag der Einkünfte S 225.844

Einkommensteuer § 33 (1-6) EStG                       Steuer

S 53.660 davon 10,019748%           = S 5376,6:2  = S 2688,3

Der Vergleich der im zitierten Erkenntnis angeführten Berechnungsmethode mit der des Finanzamtes ergibt, daß tatsächlich nur unterschiedliche Rechengänge angewendet wurden, die zum selben Ergebnis kommen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch folgende Berechnungsmethode

seinen Überlegungen zugrundegelegt.

Einkommen                          S 211.986

                                              = 25,31%

Einkommensteuer § 33 (1-6) EStG    S  53.660

begünstigte Einkünfte § 9 (1) EnFG S  22.629

                                              = 25,31%   Steuer

darauf entfallende Steuer          S  5727,4           S 2863,7

Gemäß § 9 Abs. 1 EnFG ermäßigt sich die Einkommensteuer ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Diese Bestimmung entspricht hinsichtlich der Höhe der Steuerermäßigung jener des § 9 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1975 (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EnFG, 112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV.GP, und zum BG BGBl. 252/1985, 571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI.GP). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0174, 0180, 0181, ausgeführt hat, habe Ansatzpunkt bei der Berechnung der Einkommensteuer für die begünstigten Einkünfte zu sein, welche Einkommensteuer auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfalle. Die Methode führe dann zu einem sinnvollen Ergebnis, wenn sie auf der Überlegung beruhe, daß die Festsetzung einer Einkommensteuer letztlich in den positiven Einkommenskomponenten ihre Ursache habe. Mit dem Anteil, mit dem die begünstigten Einkünfte zur gesamten Einkommensteuer beitrügen, entfalle auch die Einkommensteuer auf die begünstigten Einkünfte.

Eine Verzerrung des Ergebnisses tritt aber dann ein, wenn ungleiche Ansätze gegenübergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der um die gesamten Sonderausgaben verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkommen) den begünstigten Einkünften (ohne entsprechende Verringerung um eine anteilige Sonderausgabenkomponente) gegenübergestellt wird. Werden die Sonderausgaben nur einseitig berücksichtigt, unterliegt der Beschwerdeführer einem logischen Fehler im Rechenansatz. Bei Heranziehung der Rechenansätze des Beschwerdeführers und zutreffender Anwendung der Berechnungsmethode ergibt sich nämlich folgendes:

Einkommen                   S  211.986

                                        = 25,31%

Einkommensteuer             S   53.660

§ 9 (1) EnFG-anteilige SA   S 21.240,5

                                        = 25,31%      Steuer

Einkommensteuer             S  5.376,6             S 2.688,3

    Gegenübergestellt wird dabei die gesamte

Bemessungsgrundlage und die gesamte Steuer der anteiligen

Bemessungsgrundlage mit der anteiligen Steuer für die

begünstigten Einkünfte. Der Betrag von S 21.240,5 ergibt sich

durch die Verminderung der begünstigten Einkünfte von

S 22.629,-- um die zu berücksichtigenden anteiligen

Sonderausgaben in der Höhe von S 1.388,5 (Sonderausgaben

S 13.858,-- x S 22.629,--/S 225.844,-- = S 1388,5).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140236.X00

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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