TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/25 88/07/0136

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §112 Abs6;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1988, Zl. 512.147/04-I5/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Wasserverband Umland Graz in Hausmannstätten, St.-Peter-Straße 52), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juni 1987 wies der Landeshauptmann von Steiermark gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. c, 34 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. c, 105, 106 und 111 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung derselben Behörde vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes K des nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wasserverbandes bestimmt wurde, LGBl. Nr. 36/1984, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1986 auf wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Naßbaggerung (Abbau von Sand und Kies oberhalb und unterhalb des Grundwasserspiegels) auf dem Grundstück 581/2 KG K aus öffentlichen Interessen am Schutz des Grundwasservorkommens ab.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 21. September 1988 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Eingangs der Begründung wurde auf zwei von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten, nämlich des Institutes für Geothermie und Hydrogeologie Graz vom 12. Februar 1987 - Verfasser Dr. L - und des Univ.-Doz. Dr. S vom 26. Jänner 1987, Bezug genommen und des nähern folgendes ausgeführt:

Die in Rede stehende Naßbaggerung befinde sich in dem mit Verordnung LGBl. Nr. 36/1984 bestimmten Grundwasserschongebiet. Entsprechend deren § 5 Z. 4 bedürfe innerhalb des Schongebietes die Anlage und Erweiterung oder Auflassung von Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Darüber hinaus seien gemäß den Richtlinien der Rechtsmittelbehörde für den Schutz des Grundwassers bei der Entnahme von Sand und Kies (Naßbaggerung) aus 1975 Naßbaggerungen in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn nach fachmännischer Voraussicht die bestehende und künftige Wasserversorgung nicht beeinträchtigt werde.

Wasserwirtschaftliche Planung und wasserwirtschaftliches Handeln würden auch durch das Prinzip der Vorsorge bestimmt. Die Festlegung von Schongebieten entspreche der Absicht, das Grundwasser derzeit und in Zukunft in ausreichender Menge und entsprechender Qualität zu erhalten und zu sichern.

In ihren Ausführungen kämen sowohl der wasserbautechnische als auch der chemisch-technische und der limnologische Amtssachverständige der Vorinstanz zum Ergebnis, daß diese Voraussetzung nicht gegeben sei. Ihrer Ansicht nach stelle die beabsichtigte Naßbaggerung eine zusätzliche potentielle Gefährdung des Grundwassers dar. Aus fachlicher Sicht könne dem gegenständlichen Ansuchen daher nicht zugestimmt werden. Die mit der fachlichen Beurteilung befaßten ministeriellen Amtssachverständigen wasserbautechnischer und hygienischer Fachrichtung hätten sich dem angeschlossen.

Die Konsenswassermenge für die im gegenständlichen Schongebiet gelegene Brunnenanlage betrage 200 l/s, worüber ein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Auf Grund der dem Akt beigeschlossenen Verzeichnisse über die maximale Entnahmemenge sowie betreffend hydrogeologische Kennwerte seien amtlicherseits Abschätzungen des Zustrombereiches (Randstromlinien) für verschiedene Entnahmemengen durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, daß das Schongebiet für eine maximale Entnahmemenge von 200 l/s gerade noch ausreichend groß bemessen sei, das Grundwasservorkommen also nur unter den in der bezeichneten Verordnung genannten Einschränkungen geschützt werden könne. Die Behauptung, die maximale Konsensmenge ließe sich nicht erschroten, beruhe lediglich auf einer Annahme. Im Gutachten von Dr. L werde die Vermutung geäußert, daß bei Realisierung einer künstlichen Grundwasseranreicherung ein Nebeneinander von Wasserentnahme und Naßbaggerung möglich sein müßte, ohne daß sich diese Aussage aber auf konkrete Untersuchungen stützen könne. Wesentlicher für die Klarstellung des Sachverhaltes seien indes die Schlußfolgerungen des genannten Gutachtens auf Seite 9 ff. Danach befinde sich, eine Entnahme von 200 l/s vorausgesetzt, die Naßbaggerung im direkten Anströmbereich des Entnahmebrunnens. Diese Feststellung decke sich mit den amtlicherseits durchgeführten Berechnungen. Die Möglichkeit einer Beeinflussung des Brunnens durch die Naßbaggerung müsse mit großer Wahrscheinlichkeit als gegeben angenommen werden. Dr. L komme deshalb auch zu dem Schluß, daß eine Weiterverfolgung des Vorhabens vorerst aussichtslos zu sein scheine.

Zur aufgeworfenen Frage der Adaptierung des geplanten Vorhabens durch zusätzliche Auflagen werde bemerkt, daß keine wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen bekannt seien, durch welche die Naßbaggerung wirksam und nachhaltig vom umliegenden Grundwasser getrennt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin eine Reihe von Maßnahmen zu wissen vorgebe, die sie auch nennen und wirtschaftlich vertreten könne, so hätte sie, was trotz der Einladung dazu nicht geschehen sei, diese in Form eines Projektes ihrem Antrag anschließen müssen. Die bloße Behauptung allein, daß geeignete Verfahren zur Verfügung stünden, reiche jedenfalls als Nachweis der Realisierbarkeit eines Projektes nicht aus. Im übrigen sei es nicht Aufgabe der Behörde oder ihrer Sachverständigen, Projektierungen durchzuführen. Auch sei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, Naßbaggerungen gefährdeten das Grundwasser weit weniger als Trockenbaggerungen, in dieser Form nicht haltbar. Im Gegensatz zu Trockenbaggerungen werde bei Naßbaggerungen durch das Entfernen der Boden- und Schotterauflage Grundwasser zu einem Baggersee, d.h. zu einem oberirdischen Gewässer mit völlig veränderten hydrologischen und ökologischen Verhältnissen sowie einer erheblich höheren Immissionsneigung. Das bedeute, daß Schmutz- und Schadstoffe leichter in das Grundwasser gelangen und sich verbreiten könnten. Dies wiederum habe Auswirkungen vor allem auf die Wasserbeschaffenheit, und zwar nicht nur im Abgrabungsbereich selbst, sondern auch im umgebenden Grundwasserleiter.

Doz. S untersuche in seinem Gutachten die Qualität des Grundwassers und die der im gegenständlichen Bereich befindlichen Baggerseen. Wie den Ausführungen zu entnehmen, habe u.a. festgestellt werden können, daß

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der Nährstoffgehalt im Grundwasser (Stickstoff- und Phosphorverbindungen) erhöht gewesen sei,

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in den Teichen selbst durch mögliche Nitratelimination hohe Nitritwerte aufgetreten seien (was eine starke Erhöhung des Gehaltes an Biomasse mit den Konsequenzen einer parallel laufenden Eutrophierung zur Folge habe),

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der 02-Gehalt im Grundwasser, bedingt durch die starke organische Belastung, gering und

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in den untersuchten Teichen I, III, V und VIII ein zentimeterdicker, dunkelbraungrüner Algenwuchs am Boden und an der Oberfläche (als Anzeichen starker Eutrophierung) anzutreffen gewesen sei.

Basierend auf diesen Untersuchungsergebnissen schlage Doz. S für die vorhandenen Naßbaggerungen Maßnahmen und mögliche Folgenutzungen vor, um die vorhandenen Mißstände zu sanieren und die Beeinträchtigungen des Grundwassers, insbesondere die der Grundwasserqualität, zu verringern. Die Berufungsbehörde teile die Ansicht von Doz. S, der zufolge alle Maßnahmen, die auch nur ein geringes Risiko für das Grundwasser darstellten, zu unterbleiben hätten. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienten in erster Linie der Minderung des Nährstoffeintrages in das Grundwasser. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, daß Doz. S die Erweiterung bzw. Neuanlage von Naßbaggerungen empfehlen würde. Allein die bereits vorhandenen Naßbaggerungen stellten im Hinblick auf die Grundwasserqualität einen zu sanierenden Mißstand dar. "Sanierungsvorschläge", wie sie etwa Doz. S unterbreite, die umgehend verwirklicht gehörten, könnten sich nur auf schon bestehende Naßbaggerungen beziehen, neue Gefahrenquellen gelte es hingegen von vornherein auszuschalten und zu unterbinden.

Die den vorstehenden Feststellungen zugrundeliegenden ministeriellen Amtsgutachten seien der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt worden, diese habe hierauf aber nicht etwa in einem entsprechenden Gegengutachten, sondern lediglich mit eigenen Behauptungen erwidert. Die Bedenken gegen das Naßbaggerungsvorhaben bestünden jedenfalls unabhängig davon, ob die hier in Rede stehende geschützte und zu schützende gegenwärtige Wasserversorgung in Zukunft noch weiter ausgebaut werden sollte oder nicht. Das Wasserversorgungsunternehmen habe allerdings glaubwürdig dargetan, daß an eine baldige Erweiterung im Sinne einer vollen Ausnützung der Konsenswassermenge von 200 l/s sehr wohl ernstlich gedacht sei.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf antragsgemäße wasserrechtliche Bewilligung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten wurde; die Beschwerdeführerin hat in der Folge eine weitere Stellungnahme abgegeben und Kopien der beiden Privatgutachten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, daß ihr eine Äußerung der Grazer Stadtwerke vom 1. Juni 1988 sowie des Mitbeteiligten vom 22. Juli 1988 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien; sie muß allerdings selbst einräumen, daß die belangte Behörde nur letztere und diese nur insofern "verwertet" habe, als im angefochtenen Bescheid auf die dort bekundete Absicht des Mitbeteiligten auf künftige volle Ausnutzung der ihm bewilligten Entnahmemenge Bezug genommen wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in dieser Hinsicht nicht zu erkennen, was sie hierauf, ohne sich zu wiederholen, erwidert hätte, wäre ihr jene Äußerung im Verwaltungsverfahren bekanntgeworden. Daß sie - worauf in der Beschwerde hingewiesen wird - der Ansicht war (und ist), der Mitbeteiligte werde seine Fördermenge schon deshalb nicht erhöhen können, weil die ihm eingeräumte Bauvollendungsfrist für den weiteren Ausbau seiner Brunnenanlage bereits ungenutzt verstrichen wäre, hat sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht und gerade diese ihre Behauptung war der Anlaß für die belangte Behörde, vom Mitbeteiligten eine Äußerung dazu einzuholen.

Was nun jenes Vorbringen selbst betrifft, der Mitbeteiligte sei zu einer Inanspruchnahme der konsensgemäßen Entnahmemenge nicht mehr berechtigt, weil er fristgerecht lediglich einen der vorgesehen gewesenen beiden Vertikalbrunnen errichtet habe, hat dies der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift entschieden in Abrede gestellt; die bis 31. Dezember 1985 verlängerte Bauvollendungsfrist - von der Beschwerdeführerin wurde (entgegen ihrer eigenen Stellungnahme vom 29. April 1988, worin das Datum bereits mit 31. Dezember 1985 angegeben worden war) in der Beschwerde zunächst das Datum 31. Dezember 1983 genannt, in der Gegenäußerung vom 24. April 1989 allerdings der 31. Dezember 1985 bestätigt - sei eingehalten worden; die beiden Vertikalfilterbrunnen seien in der Zeit von Mai bis September 1985 errichtet und damit der Vollausbau abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin hat diese Angaben nur mit dem Argument bezweifelt, in den Verwaltungsakten befinde sich keine diesbezügliche Meldung. Dazu ist zu bemerken, daß die Anzeige über die Bauvollendung gemäß § 112 Abs. 6 WRG 1959 nicht an eine Frist gebunden ist, eine spätere Anzeige also die Tatsache fristgerechter Bauvollendung nicht berühren würde, ferner, daß die belangte Behörde - die sich zur Frage der fristgerechten Fertigstellung im angefochtenen Bescheid, anders als in der Gegenschrift (im Sinne des Mitbeteiligten) nicht geäußert hat - auch davon ausgehen durfte, daß gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 eine Anlage bei einer Fristüberschreitung als fristgemäß ausgeführt gilt, wenn anläßlich der Überprüfung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine konsensgemäße Entnahme sei für den Mitbeteiligten rechtlich ausgeschlossen, erweist sich daher als nicht stichhaltig.

Die Beschwerdeführerin meint ferner, die Entnahme einer größeren Wassermenge als derzeit wäre tatsächlich unmöglich, und sie behauptet, daß sich dies aus dem von ihr beigebrachten Gutachten Dr. L ergebe, denn in diesem wäre ausgeführt worden, daß bei einer Erschrotung von 200 l/s sämtliche im Gebiet befindlichen Hausbrunnen trocken gelegt würden. Der genannte Sachverständige spricht aber nur davon, daß in einem solchen Fall mit einem "Trockenfallen mehrerer Hausbrunnen, v.a. im Raum K zu rechnen" sei. Ein solcher Fall ist zudem nicht mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der betreffenden Entnahme gleichzusetzen. Darüber hinaus findet sich im erwähnten Gutachten noch die Bemerkung: "Da nicht sichergestellt ist, daß die Konsenswassermenge entnommen werden kann, wird möglicherweise eine künstliche Grundwasseranreicherung notwendig sein." Abgesehen davon, daß auch dann, wenn eine derartige Entnahme "nicht sichergestellt" wäre, die Wasserrechtsbehörde vom Eintritt der auch nach diesem Gutachten nicht in Abrede gestellten Möglichkeit einer solchen ausgehen durfte (zumal der Konsens darauf lautete), ist in dieser Aussage nur auf die "Konsenswassermenge" (also die Höchstmenge) abgestellt, im selben Gutachten die Gefahr einer Beeinflussung aber nicht erst mit dem Erreichen der gedachten Höchstmenge angenommen worden, weil der Sachverständige dort davon spricht, daß bereits bei einer Entnahme von 100 l/s ein Grenzfall eintrete. Auf die im Gutachten Dr. L angedeutete Möglichkeit, eine künstliche Grundwasseranreicherung "könnte die Grundwasserverhältnisse derart verändern, daß ein Nebeneinander von Wasserentnahme und Naßbaggerung ohne gegenseitige Beeinflussung möglich" erscheine, ist im Amtssachverständigengutachten des Berufungsverfahrens eingegangen und darauf hingewiesen worden, daß sich diese - im übrigen ohnedies vorsichtig formulierte - Aussage auf keine konkreten Untersuchungen stützen könne, was einerseits nicht unzutreffend war, andererseits von der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene unwidersprochen blieb. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher anders als die Beschwerdeführerin nicht finden, daß das Gutachten des Dr. L seitens der belangten Behörde unrichtig bewertet worden wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich auf eine Gefährdung des Grundwassers durch landwirtchaftliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hinweist, ist hieraus für die Frage der Zulässigkeit der Naßbaggerung nichts gewonnen, weil im Beschwerdefall nicht über jene, sondern nur über diese zu entscheiden war, und es nicht zulässig wäre, über Beeinträchtigungsgefahren hinwegzusehen, weil allenfalls andere solche bereits bestehen.

Daß die beantragte Naßbaggerung eine Abbautätigkeit von ca. zwei Jahren mit sich bringe, während deren eine Ausweitung der Brunnenanlage des Mitbeteiligten nicht möglich sei, stellt eine - im übrigen nicht weiter begründete - gegen das Neuerungsverbot verstoßende Behauptung dar, auf die schon deswegen nicht einzugehen ist.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070136.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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