TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/30 90/10/0113

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §51 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie den Hofrat Dr. Puck, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1990, Zl. MA 63-E 15/89/Str., betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. März 1989 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 in Verbindung mit Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 1989 nachweislich zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsfreund dagegen Berufung. Diese langte bei der Behörde erster Instanz am 3. Mai 1989 ein.

1.2. Mit Bescheid vom 24. April 1990 wies der Landeshauptmann von Wien diese Berufung ab. Dieser Berufungsbescheid wurde nach dem im Akt befindlichen Rückschein dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 4. Mai 1990 zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 299/1984 lautete:

"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen, der Verwaltungsgerichtshof hat - wie hier - von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG eingehalten wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066 = ZfVB 1987/2/724).

2.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde - wie sich aus der obigen Darstellung ergibt - den angefochtenen Berufungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen. Damit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100113.X00

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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