TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/9 91/06/0144

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

L57502 Camping Mobilheim Kärnten;
L82000 Bauordnung;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
CampingplatzG Krnt 1970 §16;
CampingplatzG Krnt 1970 §2 Abs1;
CampingplatzG Krnt 1970 §7 Abs1;
CampingplatzG Krnt 1970 §8;
CampingplatzG Krnt 1970 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Juni 1991, Zl. 8 BauR1-161/2/1991, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (mitbeteiligte Partei: R in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte betreibt auf Grund eines Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 1. April 1964 auf den Parzellen Nr. 712 und 716 der KG. N im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinde einen Campingplatz im Sinne des Kärntner Campingplatzgesetzes (zuletzt wiederverlautbart im Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 143/1970). Unter Punkt 24) der "Vorschreibungen bzw. Bedingungen" dieses Bescheides wurde die Höchstzahl der Campinggäste mit 160 festgelegt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6. Februar 1991 wurde in teilweiser Stattgebung eines Ansuchens der mitbeteiligten Partei Punkt 24) der Auflagen des genannten Bescheides vom 1. April 1964 dahingehend abgeändert, daß die Höchstzahl der Campinggäste mit 440 Personen festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung: Der Campingplatz der mitbeteiligten Partei liege unmittelbar am A-See, der im Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde stehe, die außerdem an den Campingplatz angrenzend die Parzelle 733/1 besitze. Mit der beschwerdeführenden Gemeinde sei bisher keine zivilrechtliche Vereinbarung über die Benützung des Sees geschlossen worden, obwohl § 2 Abs. 2 des Campingplatzgesetzes 1970 ausdrücklich vorsehe, daß bei Campingplätzen an Seen eine ausreichende Bademöglichkeit gewährleistet sein müsse. Überdies habe die Erhöhung der Personenzahl nachteilige ökologische Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und auf den See. Im übrigen hat die beschwerdeführende Gemeinde in ihrer Berufung eine Reihe von - ihrer Meinung nach vorliegenden - Verfahrensmängeln geltend gemacht.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1991 als unzulässig zurückgewiesen und dieser Bescheid damit begründet, daß (zusammengefaßt) der Gemeinde nach den Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes zwar ein Anhörungsrecht, nicht aber Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kärntner Campingplatzgesetzes 1970, LGBl. Nr. 143 dürfen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit ihrer Bewilligung benützt werden.

§ 2 leg. cit. normiert, daß der Campingplatz so gelegen sein muß, daß u.a. die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Abs. 2 ordnet an, daß für Campingplätze an Seen eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein muß.

§ 3 leg. cit. regelt die Voraussetzungen, denen das in Aussicht genommene Grundstück entsprechen muß, während § 4 von den erforderlichen sanitären Einrichtungen und § 5 von sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes handelt (wie z.B. dem Erfordernis von Einfriedungen gegenüber Nachbargrundstücken, der Bereitstellung von Löschgeräten und dem Vorhandensein ausreichender Trinkwassermengen). Das im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes geregelte Verfahren enthält im § 7 folgende Vorschrift:

"Mündliche Verhandlung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger, ein Naturschutzsachverständiger, ein Wasserbausachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu laden sind.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist."

Gemäß § 8 leg. cit. darf die Bewilligung zur Errichtung nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind. § 9 regelt näher den Inhalt der Bewilligung und § 10 deren Gültigkeitsdauer.

Die beschwerdeführende Gemeinde erkennt zunächst selbst - wie aus ihren Beschwerdeausführungen hervorgeht -, daß sie eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht schon aus § 7 Abs. 1 des Campingplatzgesetzes ableiten kann, welcher der Sache nach lediglich eine Verpflichtung der Behörde normiert, die Ortsgemeinde, auf deren Gebiet der Campingplatz errichtet bzw. betrieben wird (bzw. werden soll) anzuhören. Die Ortsgemeinde wird überdies nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten (etwa unter der Voraussetzung, daß sie als Liegenschaftseigentümerin anraint) angehört, sondern vielmehr im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben. Dies geht aus § 16 des Campingplatzgesetzes hervor, wonach die sich aus § 7 Abs. 1 ergebende Aufgabe als solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde bezeichnet wird, womit im Sinne des Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG die behördlichen Aufgaben der Gemeinde angesprochen sind.

Die Beschwerdeführerin meint aber, daß ihr als Grundeigentümerin (u.a. des an den Campingplatz angrenzenden A-Sees) und damit als Trägerin von Privatrechten (hier gemeint offenbar im Sinne von Nachbarrechten) Parteistellung zukomme. Auch die Parteistellung auf Grund privatrechtlich begründeter Interessen setzt aber voraus, daß die Rechtsstellung des Interessenten in diesen Belangen durch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verändert werden könnte (vgl. das Erkenntnis Slg.Nr. 2903/A und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1962, VfSlg. 4227). Dies ist aber nach den Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes nicht der Fall: Die gemäß §§ 8 und 9 leg. cit. zu erteilende Bewilligung erschöpft sich ihrem normativen Gehalt nach in der Aussage, daß dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse unter den nach dem Kärntner Campingplatzgesetz zu beachtenden Gesichtspunkten nicht entgegenstehen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, daß durch die Erteilung dieser Bewilligung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in ihren Privatrechten beeinträchtigt wären, insbesondere auch nicht, daß sie vom Campingplatz etwa ausgehende Emissionen über den durch § 364 Abs. 2 ABGB gezogenen Rahmen hinaus hinzunehmen verpflichtet wären. Solche Ansprüche bleiben den Nachbarn vielmehr gewahrt, wären aber (gegebenfalls) im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. das in diesem Sinne zum - in den maßgebenden Teilen gleichlautenden - Kärntner Campingplatzgesetz LGBl. Nr. 46/1959 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1962, VfSlg. 4227, dem sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1963, Zl. 1902/62 angeschlossen hat).

Der Gesetzgeber hat in einigen Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes zwar der Behörde die Berücksichtigung von Interessen der Nachbarn auferlegt (vgl. z.B. das Verbot, die Nachbarschaft zu belästigen im § 2 Abs. 1 leg. cit.), dies jedoch - anders als die Campingplatzgesetze anderer Bundesländer - nicht (zugleich) als subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn ausgebildet. Damit hat der Gesetzgeber jedoch den ihm zukommenden rechtspolitischen Spielraum nicht verlassen, da die Nachbarn dadurch in bestehenden Privatrechten - wie dargelegt - nicht beeinträchtigt werden, sie durch das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Bewilligungspflicht somit nicht schlechtergestellt sind, als es ohne das Bestehen einer solchen Bewilligungspflicht der Fall wäre und keine im Verfassungsrang stehende Norm den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, den privatrechtlich vorgegebenen Bestand an nachbarrechtlichen Ansprüchen um weitere, im öffentlichen Recht begründete subjektive Rechte zu erweitern. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auch unter dem Blickwinkel fehlender Anraineransprüche keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes.

Da die belangte Behörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Campingplatzgesetz somit zu Recht verneint hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060144.X00

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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