TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/28 92/04/0015

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs2;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs3;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §4 Abs1;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §4 Abs2;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §6;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §7;
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0017 92/04/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerden des E in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, 1) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/43, 2) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/42, und 3) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/40, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/43, - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 92/04/0015 protokolliert - wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Fa. X) in I, M-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für Soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat Mai 1990 bis 10. Juli 1990 dem Österr. Stat. Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer - unter diesbezüglicher Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses - gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, für das in Rede stehende Unternehmen, dessen Inhaber der Beschwerdeführer sei, bestehe auf Grund des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 91/1965, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, Meldepflicht zur monatlichen Stichprobenerhebung im Groß- und Einzelhandel. Die Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels bezögen sich gemäß § 2 Abs. 1 der oben angeführten Verordnung auf alle Betriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführt würden und der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörten, auf Tankstellen, auf öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften. Die monatlichen Erhebungen seien gemäß § 4 Abs. 3 der gegenständlichen Verordnung in Form von Stichproben durchzuführen. Grundlage für die Auswahl der Stichprobenbetriebe der jeweiligen Meldeperiode seien die Ergebnisse der in fünfjährigen Intervallen durchgeführten Vollerhebung im Handel (im Rahmen der nichtlandwirtschaftlichen Bereichszählungen) zuzüglich der monatlich erfaßten neu gegründeten Handelsbetriebe. Innerhalb der fünfjährigen Meldeperiode (zwischen den Vollerhebungen) erfolge im Hinblick auf die Genauigkeit der Ergebnisse (vertretbarer Stichprobenfehler trotz kleiner Stichprobenmasse) und einer zeitlichen Vergleichbarkeit der monatlich erhobenen Daten kein Austausch (Rotation) der ausgewählten Betriebe. Das angewendete Auswahlverfahren entspreche im wesentlichen einer geschichteten systematischen Auswahl. Die Hauptschichtung erfolge nach Gruppen der Betriebssystematik 1968 (Branchen des Groß- und Einzelhandels) und innerhalb dieser nach branchenspezifischen Umsatzschichten und Bundesländern. Auf Grund der schichtspezifischen Auswahl - die Auswahlsätze streuten zwischen 1 % bei Kleinstbetrieben bis zu 100 % bei Großbetrieben - würden mit den ausgewählten, durchschnittlich 11 % aller Handelsbetriebe, über 60 % des Gesamtumsatzes im Groß- und Einzelhandel erfaßt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers habe seit Jänner 1986 im Rahmen der monatlichen Stichprobenerhebung gemeldet, nachdem dies in der vorausgegangenen Meldeperiode von 1979 bis 1985 nicht der Fall gewesen sei. Ein Austausch der Stichprobenbetriebe sei aus den genannten statistisch-methodischen Gründen erst nach Vorliegen entsprechender Basisdaten aus der damals durchgeführten Vollerhebung im Handel (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählung 1988) mit Berichtsmonat Jänner 1991 möglich. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 27. November 1990, Zlen. B 1158/90-4 und B 1221/90-3, in Parallelverfahren die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Das Höchstgericht habe darin ausgeführt, daß die Beschwerden, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührten, ihr Vorbringen vor dem Hintergrund und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angesichts der Auslegbarkeit des Begriffes "Stichprobe" die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als sowenig wahrscheinlich erkennen ließen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Aus den obigen Ausführungen sei zu ersehen, daß sich die monatlichen Stichprobenerhebungen, von denen E betroffen gewesen sei, über eine fünfjährige Meldeperiode erstreckten, welche im vorliegenden Fall im Jänner 1991 geändert habe. Die zwischen 1 % und 100 % variierenden Auswahlsätze seien abhängig von der Unternehmensgröße. In der vorausgegangenen Meldeperiode 1979 bis 1985 sei der Beschwerdeführer von keiner Stichprobenerhebung betroffen worden. Die Berufungsbehörde könne in dieser Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine wie immer geartete Willkür bzw. Ungleichbehandlung erkennen. Es sei deshalb auch nicht nötig gewesen, in diesem Verfahren die Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, da der Berufungswerber jegliches Vorbringen darüber unterlasse, worin seiner Meinung nach die Rechtsverletzung gelegen sein solle. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, generelle Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Anzeiger in seinem Bereich möglicherweise irgendwelche Vorschriften verletzt habe. Der Gegenstand einer Erhebung müsse in der Klärung einer bestimmten Frage bestehen, die jedoch von demjenigen der dies begehre, durch geeignete Vorbringen konkretisiert werden müsse. Die ohne Begründung abgegebene Behauptung, die Auswahl sei nicht gesetzmäßig erfolgt, sei dafür jedenfalls nicht ausreichend.

II.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/42, - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 92/04/0016 protokolliert - wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Fa. X) in I, M-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für Soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat April 1990 bis 10. Juni 1990 dem Österr. Stat. Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m.

§ 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer - unter diesbezüglicher Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses - gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

Die Begründung dieses Bescheides deckt sich weitgehend mit jener des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/43, wie sie oben unter I. wiedergegeben wurde.

III.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/40, - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 92/04/0017 protokolliert - wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Fa. X) in I, M-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für Soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat März 1990 bis 10. Mai 1990 dem Österr. Stat. Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m.

§ 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetzes sowie i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972 in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer - unter diesbezüglicher Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses - gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

Auch die Begründung dieses Bescheides deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit jener des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1991, Zl. 1723/43, wie sie oben unter I. wiedergegeben wurde.

Gegen die oben unter I., II., und III. angeführten Bescheide vom 25. November 1991 richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegeben Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer bringt hiezu in den Beschwerden (weitgehend gleichlautend) unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, er habe bereits in seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 1990 (bzw. 19. September 1990 bzw. 31. August 1990) beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür einzuholen, daß "die Firma X" nicht gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes verstoßen habe und daß zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Diesen Anträgen sei aber die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen und habe somit im Rahmen der Ermittlungsverfahren gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. In den Berufungen habe der Beschwerdeführer wiederum den Antrag gestellt, die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen und auf Grund dieser Unterlagen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde lediglich die Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 6. August 1990 (bzw. 6. Juli 1990) als Grundlage für die Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe, ohne jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Die zweitinstanzliche Behörde sei in ihren Berufungserkenntnissen den vom Beschwerdeführer in den Berufungen gestellten Anträgen ebenfalls nicht nachgekommen. Somit sei festzuhalten, daß das Österreichische Statistische Zentralamt auf Grund seiner Unterlagen festgestellt habe, daß Verwaltungsübertretungen seitens des Beschwerdeführers vorlägen, ohne diese Unterlagen der erkennenden Behörde vorzulegen. Die zweitinstanzliche Behörde habe ohne weitere Prüfung der Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes diese als wahr angenommen und ihren Entscheidungen zugrundegelegt. Die erkennende Behörde habe jedoch dadurch vorgreifend Beweise gewürdigt, weil sie den Inhalt der Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als erwiesen angenommen habe und keinerlei weitere Erhebungen angestellt sowie weitere Beweise erhoben habe. Auch sei der Einwand des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteln, daß die Auswahl seines Unternehmens zumindest nicht gesetzesgemäß durchgeführt worden sei, von der erkennenden Behörde negiert worden. Dabei sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht unwesentlich, daß bei nicht gesetzeskonformer Auswahl des Betriebes durch das Österreichische Statistische Zentralamt dieser auch nicht bestraft werden könne, denn ein gesetzwidriges Vorgehen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes könne nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein. Dieses Vorgehen widerspreche außerdem dem in Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip. Wenn auch die erkennende Behörde darin, daß eine Unternehmung des öfteren oder durch längere Zeit hindurch zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei (trotz gesetzlich vorgeschriebener Erhebung in Form von Stichproben), keinen rechtlich relevanten Mangel im Auswahlverfahren erblicken möge, wäre sie doch verpflichtet gewesen, nachzuprüfen, ob die Auswahl des Unternehmens auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgt sei. Da die Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht einer Erhebung in Form von Stichproben, so wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Dezember 1971 vorsehe, sondern einer für Handelsbetriebe rechtswidrigen Vollerhebung gleichkämen, weigere sich der Beschwerdeführer monatlich über die geforderten statistischen Erhebungen Auskunft an das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. Bei einer wirklichen Erhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Form von Stichproben wäre der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht jederzeit nachgekommen. Die zweitinstanzliche Behörde führe in diesen Rechtssachen aus, daß Stichproben ihrem Wesen nach nicht nach bestimmten Regelmäßigkeiten, sondern nach dem Zufallsprinzip entsprechend durchgeführt würden. Daher sei es für den Beschwerdeführer nicht einsichtig, warum immer wieder dasselbe Unternehmen bei derartigen Prüfungen herangezogen werde. Der Beschwerdeführer spreche weiters dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz ab, überhaupt "solcherlei Bescheide" zu erlassen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG vor, weil die Berufungsentscheidungen nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufungen erlassen worden seien. Die angefochtenen Bescheide hätten als aufgehoben erklärt und die Verfahren eingestellt werden müssen.

Die Beschwerden sind nicht begründet:

Was zunächst den - sachverhaltsmäßig nicht näher konkretisierten - Einwand des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 5 VStG anlangt, so ist hiezu folgendes auszuführen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.

Nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 358, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, sind die am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es besteht kein Zweifel, daß es sich in den Beschwerdefällen um (bereits) am 1. Jänner 1991 anhängig gewesene Verfahren handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.621/A, dargetan hat, ist der Berufungsbehörde zur Erlassung des Ersatzbescheides - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - neuerlich gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes an sie eingeräumt. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht einzurechnen.

Ausgehend von dieser Rechtslage und dem Umstand, daß nach der Aktenlage die Zustellung der in den Beschwerdefällen jeweils aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1991, Zl. 91/04/0089, vom 2. August 1991, Zl. 91/04/0003, sowie vom 28. Mai 1991, Zlen. 90/04/0341, 0342, an die belangte Behörde am 22. Oktober 1991 bzw. am 2. August 1991 sowie am 1. Juli 1991 erfolgte, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Stichhältigkeit der auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 gestützten Beschwerderügen.

Insofern der Beschwerdeführer weiters "dem Stadtmagistrat Innsbruck" die Kompetenz abspricht, "überhaupt solcherlei Bescheide zu erlassen", wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die hiezu schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 90/04/0341, 0342, enthaltenen Darlegungen verwiesen.

Was schließlich den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe ungeachtet seiner Anträge auf Beischaffung der Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine Beweisverfahren darüber durchgeführt, daß die Auswahl seines Unternehmens im Rahmen der durchzuführenden "stichprobenweisen Erhebungen" nicht gesetzmäßig erfolgt sei, so hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu bereits in seinem gleichfalls über eine Beschwerde des in den vorliegenden Verfahren auftretenden Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0227, unter Darstellung der hiefür maßgebenden Rechtslage dargetan - wobei auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, daß aus § 8 Abs. 1 erster Satz Bundesstatistikgesetz die grundsätzliche Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen sowie der Personengesellschaften des Handelsrechtes folgt, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen, wogegen der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der dargestellten Weise ausschließlich die Form der Durchführung der Erhebungen (Totalerhebungen als auch Stichprobenerhebungen) normiert, wobei in diesem Zusammenhang der zweite Satz des Abs. 3 in Ansehung der anzuwendenden Erhebungsformen dem Verordnungsgeber bei Festlegung dieser Erhebungsformen die Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit aufträgt.

Ausgehend von der im § 8 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normierten grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich daher, daß der Bestimmung des Abs. 3 ausschließlich Bedeutung für den Verordnungsgeber in Ansehung der nach dem Gesetzeszweck festzulegenden Erhebungsformen zukommt, ohne daß daraus etwa eine subjektive Berechtigung der nach § 8 Abs. 1 erster Satz leg. cit. unabhängig von den angeführten Erhebungsformen zur Auskunft verpflichteten Personen abzuleiten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0001).

Entsprechend dieser Gesetzeslage und unter Bedachtnahme auf die in den Beschwerdefällen im Spruch der angefochtenen Bescheide gemäß § 44a lit. b VStG als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschriften kann daher der belangten Behörde kein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie den in den vordargestellten Beschwerdevorbringen bezeichneten Beweisanträgen schon mangels rechtlicher Relevanz nicht entsprach.

Die Beschwerden erweisen sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040015.X00

Im RIS seit

12.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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