TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/11 90/19/0490

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

KJBG 1987 §30;
KJBG 1987 §31 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 1990, Zl. MA 63-J 18/89/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0484, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens an Stempelgebührenersatz beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 570,-- (Eingabengebühr S 360,--, Vollmachtsgebühr S 120,--, Beilagengebühr S 90,--) zu entrichten waren.

W i e n , am 11. Mai 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190490.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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