TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 92/05/0094

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
F-VG 1948 §5;
LStVwG OÖ 1975 §48;
Satzung Beitragsgemeinschaft Güterweg Ameisberg 1981 §18;
VVG §1 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der W in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der OÖ Lreg vom 19.10.1988, Zl. BauR-010145/6-1988 Ba/Pe, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten für die Errichtung eines Güterweges gemäß § 48 des LStVwG OÖ 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1981 wurden unter Berufung auf § 48 des

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 "die Bedingungen, welche beim Bau des Güterweges A zu erfüllen sind, ... festgesetzt" und in dessen Spruch u.a. unter Punkt 3) festgehalten, daß sich die Beschwerdeführerin bei der am 12. August 1981 durchgeführten Verhandlung bereit erklärt habe, "die zum Bau des Güterweges erforderlichen Grundflächen lastenfrei und kostenlos in das öffentliche Gut in die Verwaltung der" mitbeteiligten "Gemeinde abzutreten, wenn die in der Niederschrift vom 12.8.1981 gestellten Bedingungen erfüllt werden". Außerdem wurde im Spruch dieses Bescheides entschieden, daß die Beschwerdeführerin der Beitragsgemeinschaft für den in Rede stehenden Güterweg mit

17.50 vH "Anteilen der Gesamtkosten der Herstellung nach Abzug der hiefür erhaltenen öffentlichen Mittel" angehöre.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. November 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erwähnte erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. August 1987 wurde unter Berufung auf die Bestimmungen des schon erwähnten Landes-Straßenverwaltungsgesetzes "die Höhe des Interessentenbeitrags" für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft "festgestellt" und ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Vorauszahlung und "Robotleistung" eine "Nachzahlung" in der Höhe von S 11.225,-- zu leisten habe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Mai 1988 wurden die "Einwendungen" der Beschwerdeführerin in ihrer gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung

"a)

hinsichtlich widerrechtlicher Grundinanspruchnahme und Schadenszufügung auf den Zivilrechtsweg verwiesen,

b)

die Einwendungen hinsichtlich unsachgemäßer und nicht projektsgemäßer Bauausführung, Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 22.1.1988, Durchführung einer Berufungsverhandlung, Einvernahme der Zeugen Johann und Josef W und Durchführung eines Überprüfungsverfahrens über die durchgeführten Baumaßnahmen, einschließlich Erlassung eines Feststellungsbescheides sowie alle übrigen Einwendungen abgewiesen" und der erwähnte Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

Der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1988 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 1 der O.ö. Landesabgabenordnung 1984 vertrat die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Ausführung der mit dem Güterwegbau im Zusammenhang stehenden baulichen Maßnahmen die Auffassung, daß sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeinderat an den rechtskräftigen Baubescheid, in welchem u. a. auch die Beitragsanteile festgelegt worden seien, gebunden seien. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen bzw. ihre Forderung nach Erfüllung ihrer Bedingungen seien daher im "Abgabenverfahren" rechtlich unbeachtlich. Diese hätten nämlich im Verfahren nach § 48 des

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels verzichtet, sodaß der Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft bzw. über die Festlegung der Beitragsanteile in Rechtskraft erwachsen sei. Zu dem in der Vorstellung erstmals erhobenen Einwand der widerrechtlichen Grundinanspruchnahme bei Verlegung des Oberflächenkanals sei lediglich anzumerken, daß zur Beurteilung dieser Frage die ordentlichen Gerichte berufen seien. Gegenstand des Abgabenverfahrens sei demnach nur die Frage, ob die Höhe der Beiträge, die jedoch prozentmäßig durch den rechtskräftigen straßenrechtlichen Bescheid fixiert seien, richtig berechnet und vorgeschrieben worden sei. Diesbezüglich sei jedoch von der Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Vorstellung konkrete Einwendungen erhoben worden. Darüber hinaus habe es die Beschwerdeführerin auch unterlassen, sowohl zur Beitragsvorschreibung vom 26. Februar 1987 als auch vom 6. März 1987, der auch die Endabrechnung angeschlossen gewesen sei, Stellung zu nehmen. Dessenungeachtet habe die Vorstellungsbehörde von sich aus anhand der im Akt erliegenden sowie auf der Grundlage der nachträglich angeforderten Abrechnungsunterlagen eine Überprüfung bzw. Kontrolle durchgeführt, wobei weder eine Gesetzwidrigkeit noch Unregelmäßigkeiten bei der Endabrechnung festgestellt worden seien. Abgesehen davon sei anzumerken, daß durch den Zuschuß der Gemeinde die Beitragsleistung der Beschwerdeführerin ohnedies auf S 25.000,-- bzw. ca. 11 vH reduziert worden sei, sodaß die Beschwerdeführerin gegenüber allen anderen Verkehrsinteressenten einen wesentlichen Vorteil erlangt habe und daher nur ein gravierender Mangel in der Endabrechnung die Beschwerdeführerin hätte belasten können. Einen solchen Mangel habe aber weder die Beschwerdeführerin aufzeigen können, noch sei ein solcher bei der Prüfung der diesbezüglichen Aktenunterlagen hervorgekommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. Februar 1989, Zl. B 1859/88-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Gerichtshof hält die Auffassung der Beschwerdeführerin für zutreffend, daß die Beitragsleistungen der Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung eines Güterweges im Sinne des im Beschwerdefall maßgebenden § 48 des

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 keine Abgaben im Sinne des F-VG darstellen, weil darunter nur einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen sind, die kraft öffentlichen Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt wurden, die die objektiven Tatbestände genereller Normen erfüllen. Dem Abgabenbegriff haftet somit das Begriffsmerkmal der Leistung an "Gebietskörperschaften" an (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 4, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1969, Slg. 6039; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, Zl. 88/17/0223, vom 8. April 1979, Zlen. 3129, 3130/78, und vom 16. Dezember 1977, Zl. 193/77). Die Vorschreibung der in Rede stehenden Beiträge erfolgt nun aber lediglich an die Mitglieder der zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung eines Güterweges - nicht durch eine generelle Norm, sondern im Bescheidwege - geschaffenen Beitragsgemeinschaft, weshalb diese Beiträge nicht als Abgaben im erwähnten Sinn angesehen werden können.

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die im § 18 der Satzung der Beitragsgemeinschaft für den in Rede stehenden Güterweg vorgesehene Regelung, wonach "rückständige Geldbeträge und Kostenersätze nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG 1950 eingebracht werden", weil damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden soll, daß solche Geldleistungen an die Beitragsgemeinschaft nicht zu den im § 1 Abs. 3 VVG genannten öffentlichen Abgaben und Beiträgen und den ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen zählen, die nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht werden.

Ungeachtet dessen führt der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebene Hinweis auf § 1 der O.ö. Landesabgabenordnung zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil durch den Umstand, daß die in Rede stehende Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975) jedenfalls zu Recht durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt ist - auch die Beschwerdeführerin bestreitet dessen Zuständigkeit nicht -, keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind.

Im übrigen hat die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin zurecht keine Folge gegeben, weil dem mittels Vorstellung bekämpften Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde der Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 3. August 1987 zugrundeliegt, mit welchem lediglich, gestützt auf die bereits rechtskräftig ausgesprochene Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin an den Gesamtkosten der Herstellung des in Rede stehenden Güterweges, wie schon erwähnt, vorgeschrieben worden ist, daß die Beschwerdeführerin "abzüglich geleistete Vorauszahlung u. Robotleistung" eine Nachzahlung in der Höhe von S 11.225,-- zu leisten habe. Eine andere Frage war nicht Gegenstand des Spruches dieses erstinstanzlichen Bescheides und damit auch nicht des auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin ergangenen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsbescheides, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht erörtert zu werden braucht, ob jene Bedingungen erfüllt sind, unter welchen sich die Beschwerdeführerin bei der am 12. August 1981 abgehaltenen Verhandlung bereit erklärt hat, die zum Bau des Güterweges erforderlichen Grundflächen lastenfrei und kostenlos in das öffentliche Gut in die Verwaltung der mitbeteiligten Gemeinde abzutreten. Von der Erfüllung der in Rede stehenden Bestimmungen der Beschwerdeführerin hängt nämlich lediglich die Entscheidung ab, ob die zum Bau des Güterweges erforderlichen Grundflächen aus dem Eigentum der Beschwerdeführerin von ihr lastenfrei und kostenlos in das öffentliche Gut abgetreten werden müssen oder nicht. Im gegebenen Zusammenhang ist daher allein der im Punkt 4) des - rechtskräftig gewordenen - Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1981 erfolgte Ausspruch entscheidend, daß der Anteil der Beschwerdeführerin an den Gesamtkosten der Herstellung des Güterweges 17,5 vH beträgt, weshalb sie durch die erfolgte Kostenvorschreibung nur dann in ihren Rechten verletzt wäre, wenn bei der Berechnung ihres Anteiles von unrichtigen Gesamtkosten der Herstellung ausgegangen worden oder bei der Festsetzung des Betrages ein Rechenfehler unterlaufen wäre. Die belangte Behörde hat aber in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt, daß sie anhand der Abrechnungsunterlagen eine Überprüfung durchgeführt und dabei weder eine "Gesetzwidrigkeit noch Unregelmäßigkeiten bei der Endabrechnung festgestellt" habe. Die Beschwerdeführerin hat dieser Feststellung nicht widersprochen, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei der Berechnung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegten Gesamtbaukosten allfällige Aufwendungen dafür in Rechnung gestellt worden sind, daß - mangels Erfüllung der erwähnten Bedingungen der Beschwerdeführerin - noch zusätzliche Kosten für die Ablöse der für den Bau des Güterweges erforderlichen Grundflächen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sind. An der Richtigkeit der erfolgten Abrechnung der Gesamtbaukosten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind, kann auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand nichts ändern, daß darin "Kosten des Bauwerkes über die Beseitigung und Ableitung der Oberflächenwässer enthalten" seien, welche über ihr Grundstück führen, für welche sie aber keine Genehmigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes erteilt habe, weil sich daraus nicht ergibt, daß es sich bei den diesbezüglichen Kosten nicht um solche handelt, die durch die Verwirklichung des genehmigten Projektes entstanden sind. Das allfällige Fehlen der Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den diesbezüglichen Baumaßnahmen hätte schon anläßlich der Durchführung derselben geltend gemacht werden müssen und kann daher nicht bewirken, daß die darauf entfallenden Kosten nicht als Teil jener Gesamtbaukosten angesehen werden dürfen, von welchen die Beschwerdeführerin entsprechend der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung 17,5 vH zu tragen hat. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung, daß der Abwasserkanal, dessen Kosten in der Vorschreibung enthalten seien, "durch kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren ... genehmigt" sei.

Die belangte Behörde hat daher der Vorstellung der Beschwerdeführerin zurecht keine Folge gegeben, weshalb die Beschwerde unbegründet ist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050094.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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