TE Vwgh Beschluss 1992/6/16 92/11/0135

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §114;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 20. September 1990 stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Steiermark den Antrag auf Erteilung einer "Außenkursbewilligung" nach § 114 KFG 1967 zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in einem näher bezeichneten Lokal in P mit dem Kursbeginn "6 Wochen nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides". Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Am 27. Mai 1991 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ein. Wegen dessen Säumnis brachte der Beschwerdeführer eine - zur hg. Zl. 92/11/0062 protokollierte - Säumnisbeschwerde ein. Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß vom heutigen Tag wegen Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.

In seiner vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß er am 8. Oktober 1991 "irrtümlich" einen weiteren Devolutionsantrag eingebracht habe. Über diesen Antrag sei nicht entschieden worden. Dies stelle die mit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 132 B-VG geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde dar.

Mit dem Devolutionsantrag vom 8. Oktober 1991 wurde derselbe Erfolg angestrebt wie mit dem Devolutionsantrag vom 27. Mai 1991. Es handelt sich bei dem späteren Antrag in Wahrheit um eine Wiederholung des bereits früher gestellten; das Begehren, der belangte Bundesminister möge dem Antrag auf Bewilligung eines Kurses nach § 114 KFG 1967 stattgeben, ist ident. Der Antrag vom 8. Oktober 1991 löste keine selbständige Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus, er änderte auch nichts an der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 27. Mai 1991.

Über den dem gesamten Geschehen zugrunde liegenden Antrag vom 20. September 1990 war im übrigen im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde bereits abgesprochen.

Aus den genannten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110135.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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