TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/26 92/17/0070

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FinStrG §254;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 1992, Zl. UVS-05/25/00017/91, betreffend Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "es als Geschäftsführerin der L Ges. m.b.H. bis zum 20. September 1990 unterlassen (zu haben), die am 3. September 1990 fällig gewesene Vergnügungssteuer für den Monat September 1990 für den unter der Steuerausweisnummer 9050990015 angemeldeten Apparat zu entrichten, und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen", und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen geht dahin, daß erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatvorwurf "... für den unter der Steuerausweisnummer 9050990015 angemeldeten Apparat ..." konkretisiert wurde. Bei der "Verfahrenseinleitung" müsse einer bestimmten Person eine bestimmte Tat vorgeworfen werden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen. Die L Ges. m.b.H. habe ca. 30 bis 40 Apparate aufgestellt, für welche Steuerpflicht bestehe.

Nach § 17 Abs. 3 dritter Satz des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/1987, ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

§ 19 Abs. 2 VGSG bestimmt:

"Übertretungen der §§ 6 Abs. 9, 14 Abs. 1, 2, 4 und 7 und § 17 Abs. 1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 6.000 S zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen."

Nach § 31 Abs. 1 VStG - gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG - ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Nach der Anordnung des § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75, - nur Rechtssatz im Slg. N.F. Nr. 9664/A - die Auffassung, daß als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

Auf dem Boden dieses Rechtssatzes hat aber die belangte Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine derartige Verfolgungshandlung gesetzt.

So wird in der Strafverfügung vom 28. Februar 1991 der Tatvorwurf nur wie folgt umschrieben: "Sie haben als Geschäftsführer der L Ges. m.b.H. die Vergnügungssteuer für den Monat September 1990, fällig gewesen am 3. September 1990, bis zum 20. September 1990 nicht in voller Höhe entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen". Irgendein Hinweis, welche konkrete (Vergnügungs-)Steuerschuld nicht innerhalb der Fälligkeit entrichtet worden sei, ist nicht enthalten.

Gleiches trifft auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. April 1991 sowie auf das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 1991 zu. Weitere innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlungen wurden jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht gesetzt.

Mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist hätte die belangte Behörde die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung - unter nunmehriger Konkretisierung der Tat - nicht aufrecht erhalten dürfen, sondern den Umstand, daß Verfolgungsverjährung eingetreten ist, beachten müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170070.X00

Im RIS seit

26.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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