TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B1544/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Oktober 1989, Zl. 14 R 192/89.

Die Beschwerde wendet sich somit gegen eine gerichtliche Entscheidung.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, gerichtliche Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

Die Beschwerde war zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1544.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89B01544_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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