TE Vwgh Beschluss 1992/9/16 92/01/0554

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
StVG §125;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des N, Strafvollzugsanstalt Stein, gegen die Mitteilungen des Bundesministers für Justiz vom 28. April 1992 und eines Bediensteten der Strafvollzugsanstalt Stein vom 25. Mai 1992, betreffend Strafvollzug, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, am 29. Mai 1992 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich "gegen den "Erlaß" und gegen die "Anordnung" der Obersten Vollzugsbehörde (§ 13 StVG) bzw. der Vollzugsbehörde erster Instanz der StVA Stein (§ 11 StVG) auf Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Anhaltung meiner Person in Einzelhaft (§ 125 StVG) mit Einzelspaziergang und Verbot bzw. Entzug der Rechte der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen (sportlicher Betätigung, Gottesdienst, wöchentlicher Fernsehempfang, §§ 43, 58, 65 u. 85 StVG)". Dabei gab der Beschwerdeführer an, daß ihm "der diesbezügliche "Erlaß" bzw. "Anordnung" der Obersten Vollzugsbehörde bzw. der Vollzugsbehörde erster Instanz lediglich mündlich zur Kenntnis gebracht" und ihm "die Ausfolgung einer Kopie derselben .... bis dato verweigert wurde, nicht zuletzt am 25 d.M.". Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 1992 bekannt, daß diesbezüglich ein mündlicher Bescheid (im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG) nicht erlassen worden sei. Über weitere Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 1992 eine Konkretisierung seiner Beschwerde vor.

Zunächst ist davon auszugehen, daß Gegenstand der Beschwerde - wie in ihr eindeutig zum Ausdruck kommt - lediglich "Entscheidungen" bzw. "Anordnungen" der Strafvollzugsbehörden sind, die die "Aufrechterhaltung und Fortsetzung" bestimmter Maßnahmen betreffen. Daß die "Bekanntmachung des mündlichen "Erlasses"" bzw. "der mündlichen "Anordnung"" hinsichtlich dieser Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer - wie sich aus seiner Eingabe vom 26. August 1992 ergibt - erstmals am 4. Juni 1991 bzw. am 1. Juli 1991 erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, sodaß darauf nicht eingegangen werden kann.

Was den vom Beschwerdeführer (in der Eingabe vom 26. August 1992) geltend gemachten Umstand anlangt, daß das "rechtskräftige Fortbestehen" und die "Aufrechterhaltung" des "Erlasses" des Bundesministers für Justiz hinsichtlich seiner Anhaltung in Einzelhaft (seiner Behauptung nach offenbar entgegen den §§ 16 Abs. 1 Z. 7 und 125 Abs. 4 StVG) "nach persönlicher Rücksprache vom 28. April 1992" durch einen namentlich genannten Beamten des Bundesministers für Justiz "bestätigt" worden sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß diesbezüglich ein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG, der mit einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde angefochten werden könnte, erlassen worden wäre. Aus seinem Vorbringen geht nämlich nicht hervor, daß auf diese Weise ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung, mit dem normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden wurde, gesetzt worden wäre (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Vielmehr muß demnach angenommen werden, daß es sich hiebei um eine bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ihn über die für ihn bestehende rechtliche Situation in Kenntnis gesetzt hat, handelte. Das gleiche gilt jedenfalls auch in Ansehung des (ebenfalls in der Eingabe vom 26. August 1992 enthaltenen) Vorbringens des Beschwerdeführers, das "rechtskräftige Fortbestehen" und die "Aufrechterhaltung" des genannten "Erlasses" sowie der "Anordnung" der übrigen Maßnahmen sei ihm von einem Bediensteten der Strafvollzugsanstalt Stein "nicht zuletzt am 25. Mai 1992 telefonisch mitgeteilt und bestätigt" worden, sodaß auch diesbezüglich ein weiteres Eingehen entbehrlich ist.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010554.X00

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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