TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0264

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des F in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. August 1991, Zl. 54 3200/1-III/8/91, betreffend Trennungsgebühr nach § 34 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1. Jänner 1992 befindet er sich im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war die Zollwachabteilung Zollamt X. Mit 1. November 1990 wurde er von der Zollwachabteilung K an diese Dienststelle versetzt und hat dort seinen Dienst am 15. November 1990 angetreten.

Mit Antrag vom 20. Dezember 1990 machte der Beschwerdeführer bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Anspruch auf Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) geltend. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, daß er bedingt durch seine Versetzung von der Zollwachabteilung K zur Zollwachabteilung Zollamt X mit Wirksamkeit vom 1. November 1990 zur Führung eines doppelten Haushaltes gezwungen sei, weil der Familienwohnsitz in D, er selbst aber im Dienstort X wohnhaft sei.

Im Zuge des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 1991 bekannt, daß er seit der mit 1. November 1990 erfolgten Versetzung bemüht sei, in X eine geeignete und finanziell tragbare Wohnung zu finden. Diese Bemühungen seien aber erfolglos geblieben. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben des evangelischen Pfarramtes D vom 6. Jänner 1991, mit welchem bei allen in X befindlichen evangelischen Pfarrämtern unter Hinweis auf eine mögliche Organistentätigkeit des Beschwerdeführers angefragt wurde, ob im Bereich dieser Pfarrämter die Möglichkeit bestünde, eine Wohnung anzumieten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, daß er die Absicht habe, im Jahr 1992 "in Pension zu gehen", sodaß er nicht in der Lage sei, für diesen kurzen Zeitraum eine teure Wohnung zu kaufen, welche er dann nicht mehr benötigen würde. Dies deshalb, weil er dann in seinem Eigenheim in D - für welches er noch Darlehensrückzahlungen zu leisten hätte - leben würde.

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stellte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid fest, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RGV 1955 habe. In der Bescheidbegründung ging die Dienstbehörde erster Instanz davon aus, daß keine zielführenden Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort festzustellen seien. Es liege lediglich ein an alle evangelischen Pfarrämter in X gerichtetes Schreiben vor, in dem gebeten werde, dem Beschwerdeführer bei der Anmietung einer Wohnung behilflich zu sein. Seit dieser Bitte seien fünf Monate ergebnislos verstrichen. In der Geschäftsabteilung 9 der Finanzlandesdirektion sei kein Ansuchen um Zuweisung einer BUWOG-Wohnung evident. Weiters sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer erklärt habe, nach seiner beabsichtigten Ruhestandsversetzung im Jahre 1992 in seinem Eigenheim in D leben zu wollen. Aus diesen Umständen sei abzuleiten, daß sich der Mittelpunkt seines Lebensinteresses auf seine Heimatgemeinde beschränke. Daraus sei zwingend zu schließen, daß der Beschwerdeführer nicht die Absicht hätte, den gemeinsamen Haushalt in seinem neuen Dienstort weiter zu führen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, die Argumentationen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die fehlenden Bemühungen eine zumutbare Wohnung zu erlangen, sowie die Absicht, den gemeinsamen Haushalt nicht weiterführen zu wollen, seien unrichtig. Die Behörde verkenne, daß die Trennungsgebühr nur dann zu versagen sei, wenn ihm ein Verschulden dahingehend anzulasten sei, daß er eine zumutbare Wohnung nicht erlangen könne. Dies sei zweifellos dann anzunehmen, wenn von dem Beamten eine vom Dienstgeber zugewiesene zumutbare Wohnung nicht angenommen werde. Es sei weiters amtskundig, daß die Vermittlung und Überlassung einer Gemeindewohnung mindestens zwei Jahre dauere; dies bedeute, daß zumindest durch zwei Jahre hindurch von einem Verschulden bezüglich der Nichterlangung einer zumutbaren Wohnung nicht gesprochen werden könne und daher jedenfalls die Trennungsgebühr zu zahlen sei. Selbst bei einer Verpflichtung zur Vorsprache bei der Gemeinde X und bei privaten Realitätenvermittlern könne die Trennungsgebühr nur ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Bemühungen auch zu einer zumutbaren Wohnmöglichkeit geführt hätten, versagt werden. Dazu sei amtsbekannt, daß die derzeitige Situation am Wohnungsmarkt derart sei, daß zumutbare Wohnmöglichkeiten überhaupt nicht zu finden seien; es sei auch notorisch, daß bei Einschaltung privater Vermittler nicht nur erhebliche Provisionszahlungen zu erwarten seien, sondern daß daneben auch Ablösen, die nicht unbedingt gesetzeskonform sein müßten, begehrt würden. Daß die Vorsprache bei einem privaten Realitätenvermittler eher als die Bemühung über evangelische Pfarrämter zu einer zumutbaren Wohnung führen würde, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Schon im Hinblick auf den hiefür erforderlichen Kapitaleinsatz sei der Erwerb einer Genossenschaftswohnung ebensowenig zumutbar wie der Erwerb einer Eigentumswohnung; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in D über ein Einfamilienhaus verfüge, dessen Abverkauf von ihm natürlich nicht verlangt werden könne. Dieses werde vom Beschwerdeführer einmal als Alterssitz in Anspruch genommen. Er hätte auch um eine BUWOG-Wohnung angefragt und es sei ihm geschrieben worden, daß derartige Wohnungen in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden könnten. Er habe jedenfalls nicht die Absicht, das den derzeitigen Familienwohnsitz darstellende Einfamilienhaus in D zu veräußern. Dies könne auch nicht verlangt werden, stelle aber kein Indiz dafür dar, daß er nicht beabsichtige, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung im neuen Dienstort weiter zu führen. Er sei sehr wohl bereit, für die Dauer der dienstlichen Verwendung in X einen neuen Wohnsitz zu gründen und das Einfamilienhaus bloß als Zweitwohnsitz zu behalten. Keinesfalls hätte er vor, die versetzungsbedingte doppelte Haushaltsführung beizubehalten, sondern sei vielmehr bereit eine gemeinsame Haushaltsführung im neuen Dienstort aufzunehmen, allerdings nur in einer zumutbaren Wohnung, die er derzeit ohne sein Verschulden nicht habe erlangen können. Dies zeige sich schon daraus, daß auch von der Dienstbehörde eine entsprechende Dienstwohnung nicht habe zugeteilt werden können. Auch wenn es natürlich primär seine Aufgabe sei, für eine neue zumutbare Wohnmöglichkeit Vorsorge zu treffen. Überdies liege üblicherweise ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung nur vor, wenn ein Beamter es ablehne, eine vorhandene zumutbare Wohnung zu beziehen.

Dieser Berufung wurde von der belangten Behörde nicht stattgegeben.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus: Die Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 liege unbestritten vor, weil der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt lebe. Strittig sei, ob der Beschwerdeführer die Nichterlangung einer Wohnung selbst verschuldet habe oder ob aus den Umständen des Falles und seinen persönlichen Verhältnissen hervorgehe, daß er nicht beabsichtige, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.

Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Dienstantritt an das evangelische Pfarramt D mit der Bitte um Unterstüztung bei der Suche einer Wohnung in X gewendet. Ein daraufhin an alle evangelischen Pfarrämter in X adressiertes Schreiben enthalte das Ersuchen, dem Beschwerdeführer bei der Anmietung einer Wohnung behilflich zu sein. Diese Bemühungen, allein über evangelische Pfarrämter zu einer Wohnung zu gelangen, könnten nicht als ernstliches Streben nach einer Wohnung im neuen Dienstort angesehen werden, weil nach den Erfahrungen des Lebens solche Bemühungen über eine Einrichtung, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Wohnungen bilde, eher zum Erfolg führten, als über Religionsgemeinschaften, deren Zweck zweifellos nicht in der "Vermittlung von Immobilien" liege. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer zwar angeführt, daß er wegen einer BUWOG-Wohnung angefragt hätte, sei aber den Beweis dafür schuldig geblieben. Tatsache sei, daß ein derartiger Antrag bei der Geschäftsabteilung 9 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht aufliege. Ebenso habe er sich - was er auch nicht in Abrede stelle - zum Zwecke der Erlangung einer Wohnung weder an die Gemeinde X noch an eine andere Einrichtung, welche geschäftsmäßig Wohnungen vermittle, gewandt oder sonstige Aktivitäten am privaten Wohnungsmarkt nachgewiesen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer diese Unterlassung damit erklärt, daß es auf Grund der derzeitigen Situation auf dem Wohnungsmarkt unmöglich sei, eine zumutbare Wohnung zu finden; bei der Gemeinde X dauere die Vermittlung und Überlassung einer Wohnung mindestens zwei Jahre; bei der Einschaltung privater Vermittler seien erhebliche Provisionszahlungen und Ablösen zu erwarten. Diesen vom Beschwerdeführer für die Unterlassung weiterer Bemühungen geltend gemachten Gründen könne nicht gefolgt werden, weil bekanntlich die Erlangung einer Wohnung in X in jedem Fall, gleichgültig ob es sich um eine Gemeindewohnung, eine BUWOG-Wohnung oder eine durch ein privates Vermittlungsbüro oder sonst eine privat gemietete Wohnung handle, mit erheblichem Aufwand an finanziellen Mitteln, Mühe und Zeit verbunden sei. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer nicht die Absicht habe, sein Einfamilienhaus in D aufzugeben, vielmehr habe er im Laufe des Verfahrens die Absicht geäußert, dieses Haus nach seiner Ruhestandsversetzung zu bewohnen. In seiner Stellungnahme habe er die Absicht angekündigt, im Jahre 1992 seine Ruhestandsversetzung - der Beschwerdeführer befinde sich im 61. Lebensjahr - bewirken zu wollen. Dieses "Ansinnen" habe er auch in seiner Berufung nicht bestritten.

Zu der Behauptung, daß dem Beschwerdeführer auch von der Dienstbehörde keine entsprechende Dienstwohnung zugewiesen werden könne, sei festzuhalten, daß einem Beamten eine DIENSTwohnung nur dann zugewiesen werde, wenn deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei. Da zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben eines Überwachungsbeamten in verschiedenen Zollagern der Bezug einer Dienstwohnung zweifellos nicht erforderlich sei, sei auch die Zuweisung einer solchen weder möglich noch zulässig gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zwar die Absicht zum Ausdruck gebracht, den gemeinsamen Haushalt im neuen Dienstort weiterführen zu wollen, die belangte Behörde sei jedoch nicht in der Lage dies in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten als zutreffend zu werten. Vielmehr müsse angenommen werden, daß der Beschwerdeführer die Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung in Kauf nehme, weil diese den in jeder Hinsicht notwendigen Aufwand für die Erlangung und Benützung einer Wohnung in X gleichkämen. Aus all diesen Umständen sowie aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er nicht die Absicht habe, in X einen gemeinsamen Haushalt weiterzuführen. Allein daraus ergebe sich, daß die beantragte Trennungsgebühr im Sinne des § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch einen Gegenantrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung, das nach der genannten Bestimmung den Verlust des Anspruches auf die Trennungsgebühr nach sich zieht, liegt immer dann vor, wenn der Beamte es ablehnt, eine vorhandene zumutbare Wohnung zu beziehen, oder wenn er nichts unternimmt, um in den Besitz einer Wohnung im neuen Dienstort zu gelangen. Wenn die Dienstbehörde daraus, daß sich der Beamte nur bei einer Stelle um eine Wohnung beworben hat, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten konnte, und ferner daraus, daß er sich niemals bei seinem Dienstgeber um eine Naturalwohnung bemüht hatte, den Schluß zieht, der Beamte habe nicht die Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben, kann diesem Schluß nicht entgegengetreten werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1967, Zl. 519/67 und vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0167).

Die Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung liegt unbestritten vor; strittig ist, ob aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen bzw. nichts unternommen hat, um eine Wohnung im neuen Dienstort zu erlangen. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 61-jährige Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde selbst ausführt - verhältnismäßig knapp vor seiner Ruhestandsversetzung aus dienstlichen Gründen nach X versetzt und ihm von seiner Dienstbehörde keine Naturalwohnung angeboten worden ist.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wäre er aber bereit gewesen, in den neuen Dienstort zu übersiedeln, wenn er eine zumutbare Wohnung erlangt hätte. Eine solche versuchte er in der vorher dargestellten individuell persönlichen Weise (über evangelische Pfarrämter) zu erlangen. Diese zwar ungewöhnliche aber keinesfalls von vornherein als aussichtslos zu bezeichnende Vorgangsweise führte nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg. An weiteren Bemühungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bei der BUWOG erfolglos angefragt. Diesbezüglich stellt die belangte Behörde lediglich fest, daß kein schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung einer BUWOG-Wohnung vorliege, trifft aber keine Aussage darüber, ob der geforderte schriftliche Antrag überhaupt Erfolg hätte haben können. Wenn dem Beschwerdeführer - wie er vorbringt - auf Grund seiner Anfrage ausdrücklich die Auskunft erteilt worden ist, daß eine schriftliche Bewerbung sinnlos wäre, mangelt es der daran geknüpften wertenden Feststellung der belangten Behörde sowohl an weiteren Sachverhaltsfeststellungen über die Richtigkeit dieser Angabe als auch - diese Feststellung isoliert betrachtet - an der Schlüssigkeit. Gleiches gilt, im wesentlichen unter Zugrundelegung der Berufungseinwendungen und der nach der Lebenserfahrung bekannten Situation am Wohnungsmarkt in X, für den Vorwurf, weitere Bemühungen insbesondere zur Erlangung einer Gemeindewohnung in X unterlassen zu haben.

Dem Beschwerdeführer darf daher daraus allein rechtens weder der Vorwurf gemacht werden, sich nicht ausreichend um die Erlangung einer Wohnung in seinem neuen Dienstort bemüht zu haben (vgl. in diesem Sinne beispielsweise auch Erkenntnis vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0167) noch weiters der Schluß gezogen werden, daß er nicht beabsichtigt habe, den gemeinsamen Haushalt auch nach der Versetzung in den neuen Dienstort weiterzuführen.

Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung noch darauf, daß der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im 61. Lebensjahr befindliche Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt habe, sein Einfamilienhaus im Burgenland aufzugeben, sondern dieses - nach seiner zwischenzeitig erfolgten Ruhestandsversetzung - weiter bewohnen wollte, woraus die belangte Behörde den Schluß zog, es habe dem Beschwerdeführer an dem Willen gemangelt, im neuen Dienstort den gemeinsamen Haushalt weiter zu führen.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde einzuräumen, daß es für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner beabsichtigten und bevorstehenden Ruhestandsversetzung und des für ihn daher mit einer Übersiedlung für einen relativ kurzen Zeitraum verbundenen Aufwandes weniger belastend gewesen ist, den Wohnsitz nicht zu wechseln. Das allein kann aber noch nicht ausreichen, um dem Beschwerdeführer entgegen seiner ausdrücklichen Angabe und in Verbindung mit seinen Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort den Willen abzusprechen, den gemeinsamen Haushalt auch im neuen Dienstort weiter zu führen und sein Einfamilienhaus in der Nähe seines bisherigen Dienstortes diesfalls als Zweitwohnsitz oder allenfalls in anderer Weise zu nutzen.

Bereits die vorstehenden Überlegungen zeigen, daß die Annahme der belangten Behörde weder auf einen hinreichend erhobenen Sachverhalt gründet, noch, daß diese Annahme ohne weitere Erhebungen als schlüssig bezeichnet werden kann. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120264.X00

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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