TE Vwgh Beschluss 1992/9/24 92/06/0175

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §825;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P", vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. April 1991, Zl. I - 2 - 2/1991, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 1990 wurde einer "Miteigentümerschaft Wohnanlage E-Straße" die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gp. Nr. 154/3, KG Z, nach den eingereichten Projekt- und Beschreibungsunterlagen vom 20. Juli 1990 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob eine "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" als Anrainerin Berufung. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 1991 wurde diese Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob wieder die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" Vorstellung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1991 keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob (neuerlich) die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, diese Beschwerde für den Fall ihrer Abweisung an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Diesfalls werde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Zur Begründung werde auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Ausführungen verwiesen.

Nach Beischaffung der Verwaltungsakten hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 583/91, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der für die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" einschreitende P in der mündlichen Bauverhandlung vom 5. September 1990 "in Vertretung und Vollmacht der Miteigentümer des N-Hotels" Einwendungen erhoben. Im weiteren Verfahren ist hingegen jeweils eine "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" als "Partei" des Verfahrens aufgetreten und hat auch die oben erwähnten Rechtsmittel erhoben.

Partei des Verwaltungsverfahrens kann auch als Nachbar

-

mangels diesbezüglicher Sonderbestimmungen des hier anzuwendenden Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/1983 - nur sein, der Rechtspersönlichkeit genießt. Nach § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ist weder eine physische noch eine juristische Person. Sie ist daher mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht fähig, gegen einen Baubewilligungsbescheid "als Nachbar" Rechtsmittel zu erheben. Dies gilt auch für die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof, zumal Beschwerdeführer nur derjenige sein kann, der Träger des Rechtes ist, dessen Verletzung behauptet wird. Es steht daher die Beschwerdeberechtigung gleichfalls nur einer physischen oder juristischen Person

-

hier: jedem einzelnen Miteigentümer - zu (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A).

Im Beschwerdefall haben zwar - wie aus der Niederschrift über die mündliche Bauverhandlung hervorgeht - Miteigentümer der Nachbarliegenschaft, auf der sich offenbar das "N-Hotel" befindet, Einwendungen gegen das Bauvorhaben als Nachbarn erhoben. Diese sind jedoch in der Folge nicht als Rechtsmittelwerber aufgetreten, sondern die - keine Rechtspersönlichkeit genießende - "Eigentümergemeinschaft N-Hotel". Mangels Rechtspersönlichkeit ist es schlechthin ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie ist daher auch zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt. Dies auch nicht unter der Annahme, daß die sich als "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" bezeichnende Personenmehrheit aus sämtlichen Liegenschaftseigentümern bestünde (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0112 zum vergleichbaren Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ob die einzelnen Miteigentümer der Nachbarliegenschaft demgemäß in einer dem Gesetz entsprechenden Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt wurden, kann hier offenbleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, entbehrlich.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060175.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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