TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/29 92/08/0120

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs4 idF 1987/609 1989/642;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609 1989/642;
ASVGNov 44te Art6 Abs15;
ASVGNov 48te;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N N in USA, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1992, Zl. MA 14-H 405/91, betreffend Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien 2, Friedrich Hillegeist-Straße 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 29. Mai 1990 langte bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein mit 20. Mai 1990 datiertes Schreiben der am 24. Februar 1923 geborenen Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes ein:

"Ich möchte die Versicherungszeiten Versicherung kaufen. Ich bin qualifiziert die Pension zu erhalten. Bitte senden Sie mir das nötige Antragsformular."

Daraufhin leitete die mitbeteiligte Partei sowohl ein Begünstigungs- als auch ein Pensionsverfahren ein. Im Zuge dieses Verfahrens legte die Beschwerdeführerin einen formularmäßigen Antrag auf Alterspension vor.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1991 entschied die mitbeteiligte Partei über die Begünstigung der Beschwerdeführerin wie folgt:

"Die Zeit vom 20.5.1938 bis 29.2.1940 wird gemäß § 502 Abs. 1 in Verbindung mit § 502 Abs. 6 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt. Die Anrechnung dieser Zeit erfolgt beitragsfrei.

Die Zeit der Auswanderung vom 1.3.1940 bis 31.3.1959 wird gemäß § 502 Abs. 1 ASVG als Ersatzzeit anerkannt. Die Nachzahlung von Beiträgen sowie die beitragsfreie Anerkennung als Beitragszeit gemäß § 502 Abs. 4 in Verbindung mit § 502 Abs. 6 ASVG wird für diese Zeit abgelehnt.

Eine weiterreichende Begünstigung vom 4.3.1933 bis 19.5.1938 wird abgelehnt."

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin aus den in §§ 500 ASVG angeführten Gründen in der Zeit vom 20. Mai 1938 bis 29. Februar 1940 im In- und Ausland arbeitslos gewesen und vom 29. Oktober 1939 bis über den 31. März 1959 hinaus ausgewandert sei. Seit dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration habe sie weder Beitrags- noch Ersatzzeiten erworben. Sie habe zwar am 12. März 1938 ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt, aber in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 nicht das 15. Lebensjahr vollendet. Dies verhindere die Anerkennung der Auswanderung als Beitragszeit. Hinsichtlich der Zeiten, für die im letzten Satz des Bescheidspruchs eine Ablehnung ausgesprochen worden sei, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 500 ff ASVG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin insoweit Einspruch, als ihre Zeit der Emigration nicht als Beitrags-, sondern nur als Ersatzzeit angerechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 20. Mai 1938 bis 29. Februar 1940 Beitragszeiten erworben, sodaß die Begründung, sie habe nach dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration keine Beitragszeiten erworben, unrichtig sei. Sie beantrage demgemäß die Abänderung des bekämpften Bescheides dahin, daß auch die Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 31. März 1959 als Beitragszeit gemäß den §§ 5000 ff ASVG beitragsfrei angerechnet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid "aufgrund von § 502 ASVG".

Nach der Bescheidbegründung stehe aufgrund der Aktenlage fest, daß die Beschwerdeführerin nach dem gesetzlichen Stichtag 1. Juli 1927 bis zur Emigration keine Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG bzw. Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt habe. Unbestritten sei ferner ihre Zugehörigkeit zu dem im § 500 ASVG genannten Personenkreis sowie die Tatsache, daß sie am 12. März 1938 den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe. Nach der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. September 1937 bis 19. Mai 1938 die dreijährige Fachschule für Damenkleidermacher in Wien 15, Sperrgasse 8-10, besucht. Neben dem Schulbesuch habe sie nach eigenen Angaben im Lebensmittelgeschäft der Eltern gegen Taschengeld geholfen. Laut der am 28. September 1990 vom österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles ausgestellten Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG sei die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 26. Oktober 1939 bis nach dem gesetzlichen Stichtag 31. März 1959 in den USA emigriert gewesen. Der erste Antritt einer Beschäftigung im Ausland werde mit März 1940 bestätigt. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, daß die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die für eine Begünstigung gemäß § 502 Abs. 1 und 4 ASVG erforderliche Vorversicherungszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten nicht aufzuweisen habe. Ebenso könne § 502 Abs. 6 in Verbindung mit § 502 Abs. 4 ASVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945, sondern bereits am 24. Februar 1938 das 15. Lebensjahr vollendet habe. Die Zeit der Auswanderung habe somit nicht als Beitragszeit, sondern lediglich als Ersatzzeit gemäß § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt angerechnet werden können. Zum Einspruchsvorbringen sei festzuhalten, daß es sich bei der im Einspruch genannten Zeit nicht um eine Beitragszeit gemäß § 226 ASVG oder eine Ersatzzeit gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. oder eine Zeit nach dem ARÜG, sondern um eine begünstigt angerechnete Zeit der Arbeitslosigkeit gemäß § 502 Abs. 6 in Verbindung mit § 502 Abs. 1 handle. Eine derartige Zeit könne jedoch nicht als Anknüpfungspunkt für eine Begünstigung der Zeit der Auswanderung als Beitragszeit gemäß § 502 Abs. 4 ASVG dienen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf begünstigte Anrechnung gemäß § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nachstehendes vor:

"1.) Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, wurde durch die Bescheiderteilung nach dem 31.12.1989 die Bestimmung des § 502 Abs. 6 ASVG idF der 48. NOVELLE zum ASVG (und nicht idF der 44. Novelle) angewendet. Danach wären Personen, die vor dem 12.3.1923 geboren sind, seit 1.1.1990 von der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 502 Abs. 6 ASVG (soweit die Emigration betroffen ist) ausgeschlossen. Hingegen waren nach § 502 Abs. 6 ASVG idF der 44. Novelle zum ASVG (diese Fassung stand bis 31.12.1989 in Geltung) all jene Personen von dieser Bestimmung erfaßt, die hinsichtlich der anzurechnenden Emigrationszeiten bis spätestens 12.3.1924 geboren waren, somit auch die am 24.2.1923 geborene Beschwerdeführerin.

2.) Würde man die Rechtsauffassung der belangten Behörde teilen, so hätte der Gesetzgeber Personen, die zwischen dem 1.1.1923 und dem 12.3.1923 geboren sind, zwar mit der 44. Novelle zum ASVG einen Begünstigungsanspruch nach § 502 Abs. 6 ASVG verschafft, diesen jedoch mit der 48. Novelle zum ASVG wieder genommen. Gegenteiliges ergibt sich jedoch aus den Gesetzesmaterialien zum 48. Novelle zum ASVG, aus denen ersichtlich ist, daß eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten beabsichtigt war und nicht eine (zumindest teilweise) Verschlechterung hinsichtlich einer kleineren Gruppe von 1922 bzw. 1923 geborenen Personen, deren Schlechterbehandlung gegenüber jenen, die z.B. im Jänner 1930 geboren und noch als Kinder ausgewandert sind, nicht einsichtig wäre. Es liegt vielmehr der Gedanke näher, daß der Gesetzgeber diese Gruppe als ohnehin durch das Gesetz erfaßt angesehen hat, und zwar aufgrund der Übergangsbestimmung des Art.VI Abs. 15 der 44. Novelle zum ASVG. Wie Art. VI Abs. 16 zeigt, gilt Abs. 15 für Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - noch keinen Begünstigungsanspruch nach "altem Recht" hatten, sondern erstmals durch die 44. Novelle einen solchen erworben haben. Hinsichtlich dieser - in aller Regel im Sinne des § 503 ASVG noch als Folge der Auswanderung im Ausland befindlichen - Gruppe sähe § 506 Abs. 2 ASVG einen rückwirkenden Pensionsbeginn ab Herstellung der Anspruchsvoraussetzungen vor, d. h. ab 1.1.1988 (Inkrafttreten der 44. Novelle), und zwar unabhängig von der Stellung des Begünstigungsantrages. Diese Regelung will die Übergangsbestimmung nur hinsichtlich jener beibehalten, welche den Antrag bis 31.12.1988 stellen. Alle anderen erhalten die Leistung in zeitlicher Abhängigkeit von der Antragstellung nach dem 1.1.1989, lediglich die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind abweichend von § 223 ASVG zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen. Da die Halb- und Dritteldeckung seit 1.1.1985 nicht mehr existiert und daher ein Anspruchsverlust durch bloßen Zeitablauf nicht mehr eintreten kann, kann der letzte Satz dieser Bestimmung nur so gedeutet werden, daß die 44. Novelle für diesen Personenkreis - falls erforderlich - auch weiterhin (rückwirkend zum Versicherungsfall beurteilt) gilt Der Versicherungsfall gilt nach der Rechtsprechung mit der Erreichung der Altersgrenze, spätestens aber mit Erreichung auch der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen als eingetreten und ist - hier zufolge der zitierten Übergangsbestimmung mit dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls nicht immer identisch. Dies bedeutet, daß auch bei jenen Personen, die den Antrag erst nach dem 1.1.1990 (also nach Inkrafttreten der 48. Novelle) stellen, rückwirkend festzustellen ist, wann die Anspruchsvoraussetzungen ERSTMALS vorgelegen sind. Wenn also nach der 48. Novelle die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, dann ist jedenfalls das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum 1.1.1988 (44. Novelle) zu prüfen, wenngleich die Leistung erst später beginnen kann. Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 15 stellt aber - als Grundvoraussetzung für ihre Anwendung - darauf ab, ob erst durch eine Begünstigung nach der 44. Novelle eine Leistung zustandekommt, wodurch ein Gleichklang zwischen Leistungsrecht und Begünstigungsrecht hergestellt wird. Soweit daher ein Begünstigungsanspruch nach der 48. Novelle NICHT MEHR gegeben ist, ist jedenfalls der Anspruch nach der 44. Novelle subsidiär zu prüfen, da dieser Anspruch durch die (von der 48. Novelle nicht aufgehobene) Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 15 der 44. Novelle zum ASVG weiterhin (nach dem klaren Wortlaut auch für Anträge nach dem 31.12.1988) gewährleistet ist.

Der allgemeine Rechtssatz, die Behörde habe das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden, gilt daher hier nicht, weil Art. VI Abs. 15 der 44. Novelle zum ASVG eindeutig anderes anordnet und Begünstigungsverfahren und Leistungsverfahren auf eine Art rechtlich verklammert, die es erfordert, in beiden Bereichen die gleiche Rechtslage anzuwenden."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1992, Zl. 90/08/0229, hat sich der Gerichtshof ausführlich mit dem Problem der Anwendung des § 502 Abs. 6 in Verbindung mit § 502 Abs. 4 ASVG in der Fassung der am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, oder der am 1. Jänner 1990 in Kraft getretenen 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, in Begünstigungsverfahren, die zwar noch vor dem Inkrafttreten der 48. Novelle eingeleitet, aber erst danach abgeschlossen wurden, befaßt und ist darin zum Ergebnis gelangt, daß in solchen Fällen noch § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle anzuwenden sei. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden aber darin, daß das Begünstigungsverfahren im Beschwerdefall erst nach dem Inkrafttreten der 48. Novelle aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 1990 eingeleitet wurde. In solchen Fällen muß es - anders als in den dem Vorkenntnis zugrunde liegenden - trotz des aus dem Ausschußbericht zur 48. Novelle erschließbaren Willens des Gesetzgebers, durch die Gesetzesänderung der 48. Novelle eine weitere materielle Begünstigung für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung verfolgt wurden, vorzunehmen, bei dem im Begünstigungsverfahren geltenden Grundsatz der Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage bleiben, zumal bei einer Antragstellung nach dem 31. Dezember 1989 nicht davon gesprochen werden kann, daß die Beschwerdeführerin bereits einen Anspruch auf Feststellung der Begünstigung nach der 44. ASVG-Novelle im Sinne des Erkenntnisses vom 9. Juni 1992, Zl. 90/08/0229, erworben hat. Eine Anwendung der 44. Novelle auch in solchen Fällen hätte überdies zur Konsequenz, daß die Wendung "vom 12. März 1938 "in § 502 Abs. 6 in der Fassung der 48. Novelle keinen Anwendungsbereich mehr hätte; der letzte Halbsatz des ersten Satzes der eben genannten Bestimmung müßte dann vielmehr dahin korrigiert werden, daß er zu lauten hätte: "und, in den Fällen des Abs. 4, in der Zeit bis 9. Mai 1945 das 15. Lebensjahr vollendet hat". Für eine derartige Korrektur eines eindeutigen Gesetzeswortlautes genügen aber die genannten Gesetzesmaterialien nicht. Gegen die unterschiedliche Behandlung von Begünstigungfällen danach, ob das Begünstigungsverfahren bereits vor oder erst nach dem Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle eingeleitet wurde, bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - auch unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Darlegungen im Vorerkenntnis - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080120.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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