TE Vwgh Beschluss 1992/9/29 92/08/0192

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Abs2;
ASVG §415;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. April 1992, Zl. VIII/1-1183/2-1992, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit der beantragten bescheidmäßigen Feststellung mittels Rückstandsausweises vorgeschriebener Beträge (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse, Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27. September 1985 stellte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Burgenländischen Gebietskrankenkasse den Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend den ihr mit Rückstandsausweis vom 26. Februar 1979 zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag von S 726.862,43.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte die mitbeteiligte Partei mit ihrem Schreiben vom 29. Oktober 1985 mit, daß es ihr nicht möglich sei, den gewünschten Bescheid zu erlassen, weil § 410 ASVG taxativ die Gründe festlege, die der mitbeteiligten Partei eine Bescheiderteilung ermöglichten bzw. sie dazu verpflichteten. Die Grundlage des Rückstandsausweises sei eine Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin nach bürgerlichem Recht und nicht eine auf dem ASVG basierende Rechtshandlung gewesen.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag vom 8. Oktober 1991, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. Oktober 1991, beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß nach Auffassung der belangten Behörde dem vorliegenden Devolutionsantrag kein ausschließliches Verschulden auf Seite der mitbeteiligten Partei zugrundeliege; dies deshalb, weil das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom "20.10.1985" (gemeint vom 29. Oktober 1985) von der Beschwerdeführerin widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sei und keine weiteren Schritte in bezug auf eine Entscheidung durch die mitbeteiligten Partei eingeleitet worden seien. Dies sei als Teilverschulden der Beschwerdeführerin zu werten. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 415 ASVG eine weitere Berufung unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. September 1985 an die mitbeteiligte Partei liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß sie einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides durch die mitbeteiligte Partei nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG habe. Daher traf die mitbeteiligte Partei die Entscheidungspflicht nach dieser Gesetzesstelle, wenn auch allenfalls (bei Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung) durch Zurückweisung des Antrages. Demgemäß handelt es sich bei dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 1991 - ungeachtet des Hinweises im Antrag auf § 73 AVG - um einen solchen nach § 410 Abs. 2 ASVG.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet der mit einem Devolutionsantrag nach § 410 Abs. 2 ASVG angerufene Landeshauptmann nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als Behörde erster Instanz und ist daher gegen den von ihm erlassenen Bescheid, unabhängig von der Angelegenheit, in der die Entscheidung ergeht, die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig (vgl. die Beschlüsse vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/08/0145, und vom 14. November 1985, Zl. 85/08/0110).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Prozeßvoraussetzung der "Erschöpfung des Instanzenzuges" nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG noch nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080192.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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