TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 92/18/0091

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art2 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
SHG Tir 1973 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. November 1991, Zl. 5a-19.975/74, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (der belangten Behörde) vom 7. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, die Erteilung des von ihm am 1. Juli 1991 beantragten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 versagt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen. Er beziehe lediglich Sozialhilfe in der Höhe von S 5.000,--. Es sei daher die Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 gerechtfertigt. Dabei habe nur von den derzeitigen Verhältnissen ausgegangen werden können und nicht davon, ob dem Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls eine Invaliditätspension zuerkannt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.

Nach § 25 Abs. 3 lit. e leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

2. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wäre ihm Gelegenheit gegeben worden, weitere Gesichtspunkte vorzubringen, hätte er dargelegt, daß er seit 4. Jänner 1991 beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sei. Weiters hätte er auf das anhängige Sozialgerichtsverfahren hingewiesen, dessen Ausgang damals noch nicht abzusehen gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen wird die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit vielen Monaten beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet war, sprach nicht gegen die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, weil daraus in keiner Weise darauf geschlossen werden konnte, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer genannte - nach der Aktenlage schon vor Einbringung der Beschwerde durch Klagsrücknahme beendete - Sozialgerichtsverfahren, weil auch die Tatsache der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens, dessen Ausgang der Beschwerdeführer zudem als damals nicht absehbar bezeichnet, die Möglichkeit einer finanziellen Belastung der Republik Österreich durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ausschließen konnte.

3. Der Beschwerdeführer meint, die Behörde hätte Ermittlungen darüber durchführen müssen, ob nicht nahe Verwandte des Beschwerdeführers bereit seien, für seinen Unterhalt aufzukommen, behauptet aber nicht einmal, daß einer seiner Verwandten dazu bereit gewesen sei.

4. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, auf Grund der Tatsache, daß er einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Sozialhilfe gehabt habe, sei die Annahme, sein Aufenthalt könne zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen, unbegründet. Er übersieht dabei, daß der Aufenthalt eines Fremden, der auf Grund einer bereits eingetretenen Notlage der Sozialhilfe bedarf, zu einer finanziellen Belastung der Republik führt. Daß die Kosten der Sozialhilfe nicht vom Bund, sondern nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes vom Land und den Gemeinden getragen werden, ändert daran nichts, sind doch auch diese Gebietskörperschaften Teile der Republik Österreich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/19/0566).

5. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Schriftsatz vom 14. September 1992, daß ihm als Angehörigen der ethnischen Minderheit in Bosnien die Ausreise aus Österreich derzeit unmöglich sei. Er vermag jedoch damit keine Umstände aufzuzeigen, die gegen das Vorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Versagungsgrundes sprechen.

6. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180091.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten