TE Vwgh Beschluss 1992/10/22 92/06/0193

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
VermG 1968 §2 Abs1;
VermG 1968 §20 Abs1;
VermG 1968 §39;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in D, gegen das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Vermessungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beim Vermessungsamt U mit Eingabe vom 24. März 1991 die bescheidmäßige Ausfertigung jenes "Willensaktes der Behörde" beantragt, mit welchem die Benützungsart des (in seinem Eigentum stehenden) Grundstückes 778 der KG L von "Garten" in "Wald" geändert worden sei. Das Vermessungsamt U habe ihm daraufhin zwar eine formlose Mitteilung über das Zustandekommen dieser Änderung übermittelt, jedoch keinen Bescheid erlassen. Mit einer an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gerichteten Eingabe vom 12. März 1992 habe der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt. Auch diese Behörde habe durch mehr als sechs Monate keine Entscheidung getroffen, weshalb der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erhebe und beantrage, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. c B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde behauptet wird. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 35 EGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter anzuwenden.

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen (§ 73 Abs. 2 AVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffendem - Beschluß vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0078, ausgesprochen hat, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da es der Beschwerdeführer somit auch im vorliegenden Fall unterlassen hat, die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde anzurufen, erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG mangels Ausschöpfung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestehenden Möglichkeiten zur Behebung der Säumnis als unzulässig. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060193.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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