TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/4 92/09/0282

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
BEinstG §2 Abs1 idF 1988/721;
BEinstG §2 Abs2 lita idF 1979/111;
BEinstG §2 Abs3 idF 1979/111;
InvEG 1969 §2 Abs2 lita idF 1979/111;
InvEG 1969 §2 Abs3 idF 1979/111;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1992, Zl. MA 14 - BEG 88/91, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß dem Beschwerdevorbringen sowie auf Grund des vorgelegten angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) vom 2. Februar 1990 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) begünstigten Behinderten festgestellt worden ist.

Diese Zugehörigkeit wurde dem Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid des LIA vom 1. August 1991 ab dem 1. Oktober 1990 wieder aberkannt; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. April 1992 hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf Grund des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG seit 1. Oktober 1990 dem Kreis der in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei. Das LIA habe seine Entscheidung damit begründet, daß der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 1990/91 ordentlicher Hörer an der Technischen Universität sei. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis erbringen können, er habe jedoch eine Inskriptionsbestätigung vom 5. Februar 1992 über das Sommersemester 1992 vorgelegt. Es stehe somit nach der Aktenlage unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1990 an der Technischen Universität als ordentlicher Hörer inskribiert sei und sich somit in Schul- bzw. Berufsausbildung befinde. Da auch kein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis habe erbracht werden können, liege ein Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG vor. Daran ändere auch § 2 Abs. 3 BEinstG nichts, weil danach die Ausschlußbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a leg. cit. dann nicht gälten, wenn der Behinderte nach Abschluß einer Hochschulbildung in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, das der Ausbildung für den dieser Hochschulbildung erfordernden Beruf diene. Da beim Beschwerdeführer eine abgeschlossene Hochschulbildung noch nicht vorliege, könne § 2 Abs. 3 BEinstG nicht zur Anwendung gelangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG weiterhin als zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig erkannt zu werden, verletzt. Er vertritt dazu die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG beim Beschwerdeführer festgestellt; außerdem ergebe eine extensive Interpretation des § 2 Abs. 3 BEinstG, daß auch Personen zum Kreise der begünstigten Behinderten zu zählen seien, die - wie der Beschwerdeführer - beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet seien. Die genannte Ausschlußbestimmung sei nur auf Behinderte anwendbar, die ausschließlich in Schul- oder Berufsausbildung stünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 721/1988 sind Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 2 Abs. 2 lit.a BEinstG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 111/1979 behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 111/1979) nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als ordentlicher Hörer an der Technischen Universität inskribiert war und sich somit während dieser Zeit in Schul- oder Berufsausbildung befunden hat. Dennoch meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ihn nicht dem in § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG erwähnten Personenkreis zuzählen dürfen, weil er während des maßgeblichen Zeitraumes bei einem Arbeitsamt als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG sei nur auf Behinderte anwendbar, die "ausschließlich" in Schul- oder Berufsausbildung stehen, ist im Gesetz nicht gedeckt. Für welche behinderten Personen die Ausschlußbestimmungen dieser Gesetzesstelle nicht zu gelten haben, ist vielmehr in § 2 Abs. 3 BEinstG abschließend geregelt. Daß die zuletzt genannte Bestimmung den Fall eines beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldeten Studenten (siehe dazu auch § 12 Abs. 3 lit. f sowie Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der geltenden Fassung) nicht erfaßt, ist offenkundig. Von diesem Umstand geht auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, wenn er für seinen Fall nach einer "extensiven Interpretation" des § 2 Abs. 3 BEinstG verlangt. Eine solche verbietet sich indes schon mit Rücksicht auf die kasuistische Regelung, welche diese Gesetzesstelle für eine Nichtanwendung der Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a vorsieht.

Die belangte Behörde hat daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie dem Beschwerdeführer wegen seines Studiums die Behinderteneigenschaft im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG abgesprochen hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090282.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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