TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 92/03/0255

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §76 Abs5;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des F in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des UVS des Landes Salzburg 1) vom 5.10.1992, Zl. UVS-3/402/3-1992, betreffend Übertretungen der StVO, und 2) vom 12.10.1992, Zlen. UVS-3/588/3-1992, UVS-3/589/3-1992, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1992 wurden über den Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) wegen einer am 19. Juni 1991 kurz vor 0,25 Uhr in Salzburg auf einer bestimmten Fahrstrecke begangenen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und 2) wegen einer um 0,25 Uhr nach erfolgter Anhaltung an einem näher bestimmten Ort begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO Geldstrafen zu 1) in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und zu 2) in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verhängt.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Oktober 1992 wurde über den Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws wegen einer am 19. Juni 1991 um 0,45 Uhr in Salzburg auf einer bestimmten Fahrstrecke begangenen Übertretung nach § 76 Abs. 5 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO (Tatzeit gegen 0,50 Uhr) wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Damit erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030255.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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