TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/22 92/05/0162

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. März 1992, Zl. UR-300086/6-1992 Gb/La, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 20. Februar 1992 dem Beschwerdeführer den Auftrag, die auf dem Grundstück 554/9, KG X, abgelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich einen näher beschriebenen Lkw (Austro-Fiat, Baujahr 1960, Lenkung und Bremsen eingerostet, Verglasung des Führerhauses fehlte, Armaturen defekt bzw. fehlen usw.; im Tank Dieseltreibstoff, Motor- und Getriebeöle im Fahrzeug), einen Traktor sowie 5 Stück Bleiakkumulatoren binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entsorgen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die durchgeführte Augenscheinsverhandlung näher dargelegt, aus welchen Gründen die genannten Gegenstände als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Auch die Berufungsbehörde erachtete die zu entsorgenden Gegenstände als gefährlichen Abfall, zu dessen Beseitigung der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet sei. Im Hinblick auf den Zustand des Lkw sowie der im Fahrzeug noch vorhandenen Öle und Dieselkraftstoffe sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch dieses Fahrzeug als gefährlicher Abfall einzustufen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid, welcher hinsichtlich des abfallpolizeilichen Auftrages zur Entfernung des Lkw angefochten werde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Im öffentlichen Interesse ist gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. ...

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

§ 2 Abs. 5 Satz 1 AWG definiert gefährliche Abfälle als

Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist.

§ 17 Abs. 1 AWG bestimmt, daß u.a. gefährliche Abfälle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Werden (gefährliche) Abfälle (vgl. § 3 Abs. 1) nicht gemäß den §§ 16 bis 18 leg. cit. entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und 28 bis 30 AWG befördert, gelagert oder behandelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AWG die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, daß der Lkw insoweit nicht als Abfall einzustufen sei, als er sich dieses abgestellten Fahrzeuges weder entledigen habe wollen noch entledigt habe, und darüber hinaus die Ablagerung eines Fahrzeuges, welches lediglich betriebsbereit gemacht werden müsse, keine der aufgezeigten Gefährdungen oder Verunreinigungen mit sich bringe.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß ein Gegenstand auch dann als Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG zu beurteilen ist, wenn sich der Eigentümer seiner nicht entledigen wollte, seine Erfassung und Behandlung als Abfall jedoch im öffentlichen Interesse geboten ist. Gerade dies haben aber die von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 13. Dezember 1991 ausreichend dargetan, und zwar im Hinblick auf die im Fahrzeug befindlichen Treibstoffe und Öle. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß ein Ausrinnen aus dem Fahrzeug keinesfalls möglich sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht anzuschließen.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, daß er als gelernter Mechaniker im Stande sei, diesen Lkw entsprechend zu behandeln und er an dem "verfahrensgegenständlichen Standort eine Betriebswerkstätte für eigene land- und forstwirtschaftliche Maschinen" besitze. Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht entgegen, daß eine solche Betriebswerkstätte im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt worden sei. (Nach den Verwaltungsakten handelt es sich um eine nicht genehmigte Deponie, in welcher zahlreiche Gegenstände abgelagert werden, wie seit Jahren immer wieder festgestellt worden ist.) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer offensichtlich verkannt, daß das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls unzulässig ist.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt in keinem Recht verletzt worden ist; seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050162.X00

Im RIS seit

19.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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