TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 G318/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag MarktordnungsG-Nov 1988 ArtV Abs3 MOG §75 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §75 Abs1 MOG idF BGBl. 330/1988 mangels Legitimation; Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung in einem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren aufgrund einer Verweisung auf die angefochtene Bestimmung in der gesetzlichen Grundlage des angefochtenen Bescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §75 Abs1 MOG 1985, BGBl. 210 idF BGBl. 330/1988 als verfassungswidrig aufzuheben. Er bringt vor, diese Bestimmung sei für ihn als "Milchlandwirt" ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides "direkt und unmittelbar" wirksam geworden, und legt seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung dar.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfGH 26.2.1990 B1231/89, G313/89, VfSlg. 11315/1987 und die jeweils darin zitierte Vorjudikatur) kommt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG keinesfalls Personen zu, die Gelegenheit haben oder hatten, die behauptete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Wege eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde.

3. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B842/90 ein Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Antragstellers anhängig, die sich gegen einen unter anderen an ihn ergangenen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds wendet, mit dem festgestellt wurde, daß eine Einzelrichtmenge in bestimmter Höhe von einem anderen Landwirt auf den Antragsteller übergegangen sei. Dieser Bescheid stützt sich nach seiner Begründung auf ArtV Abs3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. 330. Diese Bestimmung lautet - soweit im vorliegenden Fall wesentlich - folgendermaßen:

"Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Abs1) und der Pachtverträge (Abs2) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des §75 in der Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von 85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen erlischt entschädigungslos. Dabei ist §75 Abs5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs5 und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden."

Der erste Satz dieser Bestimmung verweist also unter anderem auf §75 Abs1 MOG idF der MOG-Novelle 1988, sodaß auch diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage des zu B842/90 angefochtenen Bescheides bildet, wie im übrigen auch aus der Begründung des Bescheides deutlich wird.

4. Der Beschwerdeführer hat daher Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §75 Abs1 MOG idF BGBl. 330/1988 im Wege der Bekämpfung dieses Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen.

Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation des Antragstellers ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Marktordnung, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G318.1989

Dokumentnummer

JFT_10099076_89G00318_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten