TE Vfgh Beschluss 1990/9/25 B1005/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Abtretungsantrages

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. J W H, Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Garsten, brachte beim Verfassungsgerichtshof 1. einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde und 2. einen Antrag auf Abtretung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof, "falls sich der Verfassungsgerichtshof für unzuständig bzw. die Beschwerde für vorweg aussichtslos erachtet", ein. Er führte dazu aus, man habe ihn vom 24. Juli bis zum 3. August 1990 "unter Anwendung des §103 StVG in strengste Absonderungshaft" genommen (gemeint offenbar:

Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle gemäß §103 Abs2 Z4 StVG). Weiters hätten Justizwachebeamte sein Tagebuch beschlagnahmt. Dadurch seien mehrere, im Antrag näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden.

2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, ausgeschöpft wurde (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

2.1.2. Diese Prozeßvoraussetzung würde die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde nicht erfüllen, weil ihm nach §120 StVG das Recht zur Erhebung einer (Administrativ-)Beschwerde zukam und ihm somit ein Instanzenzug (iSd Art144 Abs1 letzter Satz B-VG) zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner vom gerügten Verhalten der Strafvollzugsbediensteten betroffenen Rechte zur Verfügung stand.

Diese Maßnahmen und Anordnungen können daher nicht unmittelbar mit Beschwerde nach Art144 Abs1 (Satz 2) B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. VfGH 27.11.1987 B830/87, 26.9.1988 B1467/88).

2.2. Da die von J W H beabsichtigte Rechtsverfolgung also offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.3.1. Gemäß Art144 Abs3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof eine von ihm abgewiesene Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse, mit denen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ablehnt. Weder Art144 Abs3 B-VG noch eine andere Bestimmung sieht vor, daß ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird.

2.3.2. Da der Antragsteller keine Beschwerde, sondern nur einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht hat, war der Antrag auf Abtretung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen. Im übrigen könnte auch eine Beschwerde, wie sie der Antragsteller zu erheben beabsichtigt, nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werden, weil eine derartige Abtretung bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde nicht vorgesehen ist (VfSlg. 11.235/1987).

2.4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1005.1990

Dokumentnummer

JFT_10099075_90B01005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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