TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/04/0226

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §324 Abs2;
GewO 1973 §326 Abs2;
GewO 1973 §376 Z41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1992, Zl. 315.194/1-III/4/92, betreffend Verweigerung eines Marktrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1992 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Verleihung von Marktrechten für drei Bauernmärkte in näher bezeichneten Standorten zum Verkauf von "eigenen Naturprodukten und Erzeugnissen, wie sie in der Regel von Land- und Forstwirten auf den Markt gebracht werden", gemäß § 327 Abs. 1 und § 324 Abs. 1 GewO 1973 abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 324 Abs. 1 und 328 Abs. 2 GewO 1973 sowie des bisherigen Verfahrensganges aus, da der Inhalt des zu verleihenden Marktrechtes durch Anführung von Marktgebiet, Markttagen und Marktzeiten sowie der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, konkretisiert werde, müßten diese Merkmale im Rahmen des durch § 324 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumten Gestaltungsspielraumes mit einer solchen Bestimmtheit schon dem Antrag zu entnehmen sein, daß durch die Festlegung im Verleihungsbescheid eine geordnete Vollziehung des verliehenen Marktrechtes möglich sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß die von der Beschwerdeführerin gewählte Umschreibung des Hauptgegenstandes des Marktverkehrs im Hinblick auf die im wesentlichen gleichlautende Formulierung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 (land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe) bzw. die diesbezügliche Verwaltungspraxis und Judikatur der Höchstgerichte einen zumindest im interpretativen Wege entsprechend bestimmbaren Inhalt aufweise. Dieser gehe jedoch über den zulässigen Umfang des Gegenstandes eines Marktverkehrs hinaus. Gemäß § 326 Abs. 2 und 3 GewO 1973 dürften Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten (von Pflanzen oder Tieren) nicht vertretbar sei, auf Märkten nicht feilgehalten werden. Diese Waren seien durch Verordnung zu bezeichnen. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung sei zufolge § 376 Z. 41 leg. cit. das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten. Diese Produkte könnten im Zuge der Geflügelzucht bzw. des Wein- und Obstbaues hervorgebracht werden und seien somit abstrakt den von der Beschwerdeführerin als Hauptgegenstand des Marktverkehrs beantragten Waren und Warengruppen zuzurechnen. Denn unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 sei die Formulierung "auf den Markt gebracht" nicht als sachliche Einschränkung des Hauptgegenstandes des Marktverkehrs auf jene Waren und Warengruppen, die üblicherweise auf "Bauernmärkten" vertrieben würden, sondern vielmehr im Sinne von "in Verkehr gesetzt werden" zu verstehen, da die Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe keine Beschränkung auf bestimmte Vertriebsformen vorsähen. Auch in der Formulierung "eigene Naturprodukte" sei lediglich eine die Rechtsverhältnisse an den Waren oder allenfalls den Hersteller betreffende Einschränkung, nicht jedoch eine weitere Eingrenzung auf bestimmte Warengruppen zu erkennen. Es liege im Wesen der Agrarwirtschaft, daß die Produktion in letztendlich geschlossenen Kreisläufen erfolge, wobei freilich die Dauer eines Produktionszyklusses, insbesondere in der Forstwirtschaft, beträchtlich sein könne. Auch die Schlachtung von nicht primär zur Fleischgewinnung gehaltenen Nutztieren oder die Verwertung überalteter Obstbaumbestände zähle zum regulären Geschäftsbetrieb der Landwirtschaft, sodaß dem für den Hauptgegenstand des Marktverkehrs aufgestellten Erfordernis der Regelmäßigkeit faktisch kaum Bedeutung zukomme. Hauptgegenstand des Marktverkehrs im Rahmen des gegenständlichen Antrages seien somit alle Waren, die geeignet seien, durch die Land- und Forstwirtschaft oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 hervorgebracht zu werden. Dies gehe freilich über die bei sogenannten "Bauernmärkten" üblicherweise angebotene Produktpalette weit hinaus; es wäre etwa beispielsweise auch der Verkauf von lebendem Großvieh miterfaßt. Der vom beantragten Hauptgegenstand des Marktverkehrs umfaßte Warenbereich erweise sich im übrigen als dermaßen weit gefaßt, daß insbesondere die gemäß § 327 Abs. 3 GewO 1973 gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verleihung des Marktrechtes (Vorliegen eines Bedarfes nach der Abhaltung des Marktes; Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr sowie einer wesentlich ungünstigen Beeinflussung der wirtschaftlichen Lage der ansässigen Gewerbetreibenden) infolge der lediglich allgemein gehaltenen Formulierung kaum möglich sei.

Infolge der Bestimmungen des § 327 Abs. 3 i.V.m. § 328 Abs. 2 GewO 1973 seien durch den Marktrechtsverleihungsbescheid das Marktgebiet, die Markttage und Marktzeiten sowie jene Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bildeten, zu regeln. Darüber hinausgehende Normen für den Marktbetrieb seien in der gemäß § 331 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Marktordnung zu erlassen. Bei der Beschränkung des Hauptgegenstandes des Marktverkehrs auf "eigene Naturprodukte und Erzeugnisse" handle es sich nicht um eine an Sacheigenschaften orientierte Bestimmung der Produkte des Marktverkehrs, sondern vielmehr um eine rechtliche Qualifikation; eine solche sei im Rahmen des Marktrechtsverleihungsbescheides verfehlt. Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang bemerkt, daß durch die obgenannte Formulierung der Kreis der zugelassenen Anbieter - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - zwar keineswegs auf land- und forstwirtschaftliche Unternehmen eingeschränkt werde. "Naturprodukten und Erzeugnissen, wie sie in der Regel von Land- und Forstwirten auf den Markt gebracht würden", seien keineswegs "von Land- und Forstwirten auf den Markt gebrachten Naturprodukten und Erzeugnissen" gleichzuhalten. Es wäre daher etwa auch der Vertrieb von "Landbrot" oder "Landschinken" durch gewerbliche Bäcker oder Fleischer zulässig, sofern nur gleichartige Produkte von Land- und Forstwirten abstrakt angeboten werden könnten. Eine derartige Interpretation des beantragten Hauptgegenstandes des Marktverkehrs käme freilich immer noch einer Begrenzung des angebotsseitigen Marktzuganges auf Erzeuger gleich, was im Hinblick auf den Wortlaut des § 324 Abs. 1 GewO 1973 (im Rahmen der Gewerbeordnung) unzulässig sei. Da somit der beantragte Hauptgegenstand des Marktverkehrs angesichts seines Wortlautes Waren umfasse, die vom Marktverkehr gesetzlich ausgeschlossen seien und über den Umfang des § 328 Abs. 2 GewO 1973 hinausreichende rechtliche Bestimmungen für den Marktverkehr (im Sinne einer Einschränkung) enthalte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über Märkte sind in deren III. Hauptstück (§§ 324 bis 332) zusammengefaßt.

Gemäß § 324 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen.

Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle dürfen Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Zufolge § 326 leg. cit. dürfen Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden (Abs. 1). Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden (Abs. 2). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist (Abs. 3).

Eine solche Verordnung wurde bis jetzt noch nicht erlassen. Es ist daher derzeit zufolge der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 41 Abs. 1 GewO 1973 das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.

Gemäß § 327 leg. cit. ist zur Verleihung von Marktrechten der Landeshauptmann zuständig (Abs. 1). Um die Verleihung des Marktrechtes hat die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden sollen, anzusuchen (Abs. 2). Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt, oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird (Abs. 3).

Zufolge § 328 Abs. 2 leg. cit. hat der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen wird, jedenfalls zu enthalten:

1.) Die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

2.) die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

3.) die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist zufolge § 330 Abs. 1 GewO 1973 neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Anzahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen die Gemeinden von den Marktbesuchern für die Benutzung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, einheben.

Gemäß § 332 GewO 1973 werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes veterinärrechtliche Vorschriften nicht berührt.

Bei der Ausleuchtung des normativen Gehaltes des Wortes "jedermann" im § 324 Abs. 1 GewO 1973 ist auf das Gesamtgefüge des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973, insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 324 Abs. 4, 326 Abs. 1, § 330, § 331 und § 332 Bedacht zu nehmen. In den zitierten Gesetzesstellen hat der Gesetzgeber selbst persönliche Zugangsbeschränkungen zu Märkten normiert, indem er einerseits hinsichtlich Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, den Zugang zu einem Markt von der gewährleisteten Gegenseitigkeit abhängig macht (§ 324 Abs. 2), und andererseits zum marktmäßigen Verkauf von Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, nur Konzessionsträger zuläßt (§ 326 Abs. 1). Ferner setzt der Zugang zum Markt die nach im Gesetz näher geregelten Kriterien erfolgte Zuweisung eines Marktplatzes und die Entrichtung von Abgaben oder Entgelten sowie die Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften voraus. Dieses Normengefüge und seine Einbettung als III. Hauptstück in der Gewerbeordnung läßt die normative Bedeutung des Wortes "jedermann" im § 324 Abs. 2 GewO 1973 als Gegensatz zum Begriff der sonst vom Regelungsinhalt der Gewerbeordnung betroffenen Gewerbetreibenden erkennen. Es wird damit klargestellt, daß der Zugang zu Märkten nicht auf Gewerbetreibende beschränkt ist, sondern auch anderen Personen, denen das Merkmal eines Gewerbetreibenden nicht zukommt, offensteht. Damit schließt aber die Verwendung des Wortes "jedermann" in der genannten Gesetzesstelle keinesfalls die Einführung sonstiger Zugangsbeschränkungen zu Märkten aus, sofern der Zugang nur jedermann unter den gleichen Bedingungen gewährleistet ist.

Die belangte Behörde verkannte somit die Rechtslage, wenn sie meinte, die in der im vorliegenden Antrag genannten Umschreibung des Hauptgegenstandes des Marktes gelegene Beschränkung des Zuganges zu diesem Markt auf Erzeuger stehe im Widerspruch zum gesetzlich festgelegten Wesen eines Marktes. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des Marktgegenstandes auf "eigene" Produkte, auch wenn es sich dabei um die Umschreibung einer Rechtsbeziehung handelt, mit dem Gesetz im Widerspruch stehen soll.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde steht auch die Bezeichnung der Waren, die den Hauptgegenstand des Marktes bilden sollen, im gegenständlichen Antrag nicht deshalb im Widerspruch zum Gesetz, weil unter diese Bezeichnung auch Waren subsumiert werden können, die zufolge § 326 Abs. 2 i.V.m.

§ 376 Z. 41 Abs. 1 GewO 1973 kraft Gesetzes vom Verkauf auf Märkten ausgeschlossen sind. Denn dieses gesetzliche Verkaufsverbot würde durch eine derartige Umschreibung des Marktgegenstandes im Verleihungsbescheid ebensowenig berührt, wie etwa z.B. - wie sich aus § 332 leg. cit. ergibt - in veterinärrechtlichen Vorschriften enthaltene Verkaufsbeschränkungen. Nur wenn die gewählte Umschreibung des Marktgegenstandes zwingend auch kraft Gesetzes vom Marktverkauf ausgenommene Waren umfassen würde, wäre die von der belangten Behörde angenommene Gesetzwidrigkeit gegeben. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen, warum allein wegen des Umfanges des angemeldeten Marktgegenstandes die gemäß § 327 Abs. 3 GewO 1973 gebotene Prüfung des Bedarfes und der Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht möglich wäre.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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